Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

22. Juni 2016

Zu den Prüfpflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals

rotes Stethoskop liegt auf einer Computertastatur
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.12.2015, Az.: I-16 U 2/15

Der Betreiber eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten kann in der Regel nicht für die Veröffentlichung und Verbreitung persönlichkeitsrechtverletzender Äußerungen eines Dritten in Anspruch genommen werden. Eine mögliche Verantwortlichkeit des Portalbetreibers ergibt sich dabei weder aus einem Zu-Eigen-Machen der streitgegenständlichen Arztbewertung, noch aus der mittelbaren Störerhaftung des Verbreiters durch die Verletzung zumutbarer Verhaltens- und Prüfungspflichten. Als Host-Provider ist der Plattformbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet die Nutzerbeiträge bereits vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Allerdings kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, sobald ein Betroffener den Betreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Beitrag hinweist.

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20. Juni 2016 Kommentar

Zur Verletzung von inländischen Kennzeichenrechten durch „ausländische“ Domainnamen

Blaue Domainendungen mit Männchen
Kommentar zum Urteil des BGH vom 28.04.2016, Az.: I ZR 82/14

Im Rahmen der Domainvergabe besteht der Grundsatz, dass jeder Domainname unter einer Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden kann. Unternehmen möchten im Rahmen von Domains auch genau unter ihrer Geschäftsbezeichnung aufgefunden werden. Hat ein Dritter zwar unberechtigterweise die entsprechende .de-Domain registriert, kann auf Unterlassung und Löschung geklagt werden. Doch wie gestaltet sich ein solcher Anspruch bei anderen Top-Level-Domains wie z.B. .es, .us oder .org?

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17. Juni 2016 Top-Urteil

Nachträglicher Wechsel von Individual- zu Kollektivmarke ist unzulässig

Männerhand, die einen Stift hält und mit dem Zeigefinger auf ein Dokument deutet
Beschluss des BPatG vom 20.04.2016, Az.: 26 W (pat) 37/14

Der Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke besagt, dass die Marke von ihrem Anmeldetag an eine unveränderliche und unteilbare Einheit darstellt. Daraus folgt, dass die Markenkategorie einer bereits angemeldeten Marke nachträglich nicht mehr gewechselt werden kann. Da einer Kollektivmarke besondere Eigenschaften anhaften, die einer Individualmarke fremd sind, ist auch der Wechsel von Individual- zu Kollektivmarke unzulässig. Eine angemeldete Gemeinschaftsindividualmarke kann damit nur in eine nationale Individualmarke umgewandelt werden, nicht jedoch in eine nationale Kollektivmarke.

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17. Juni 2016

Kein Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung bei eBay

Wettbewerbsrecht - Paragraph - Ordner
Urteil des LG München I vom 06.05.2016, Az.: 17 HKO 21868/15

Wirbt ein Verkäufer in der Angebotszeile einer eBay-Auktion mit dem Umstand, dass es sich bei dem angebotenen Artikel (hier: Antifalten-Gesichtspads) ausdrücklich nicht um ein bestimmtes Konkurrenzprodukt handelt und benennt das Konkurrenzprodukt zu diesem Zwecke, so begründet diese Form vergleichender Werbung keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § Abs. 2 Nr. 4 UWG. Eine insoweit erforderliche Rufbeeinträchtigung scheidet mangels Vorliegen einer Herabsetzung des Vergleichsproduktes aus. Da es dem Werbenden im Rahmen der vergleichenden Werbung gerade auf eine Abgrenzung zum Produkt des Mitbewerbers ankommt, liegt in einem solchen Fall auch keine Wettbewerbsverletzung durch unlautere Rufausbeutung vor.

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15. Juni 2016

Verantwortlichkeit Amazons für urheberrechtsverletzende Inhalte

transparenter schlichter Parfum-Flakon steht inmitten weißer Frühlings-Blumen
Urteil des LG Berlin vom 27.01.2015, Az.: 16 O 279/14

Amazon selbst kann auch dann für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sein, wenn die rechtsverletzenden Inhalte zur Bewerbung eines Angebots nicht von Amazon, sondern von einem Händler hochgeladen wurden. Dadurch, dass auf der Verkaufsplattform für ein Produkt immer nur eine Angebotsseite vorgehalten wird und Verkäufer sich an dieses eine Angebot mit eigenen Konditionen „anhängen“, letztlich jedoch Amazon mit Hilfe eines eigens entwickelten automatisierten Verfahrens darüber entscheidet, welche Artikelbeschreibung und welche Produktbilder für dieses eine Angebot tatsächlich angezeigt werden, kann das Unternehmen im Falle von Urheberrechtsverletzungen auch selbst als Täter haften.

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15. Juni 2016 Top-Urteil

Zur Verletzung eines Namensrechts durch ausländische Top-Level-Domain

Verschiedene Top-Level-Domains sind vor buntem Hintergrund angeordnet
Urteil des BGH vom 28.04.2016, Az.: I ZR 82/14

Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.

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14. Juni 2016

Banken müssen bei Markenverletzungen den Kontoinhaber bekanntgeben

Schwarze Bank mit einem goldenen Paragraphen.
Urteil des BGH vom 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

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14. Juni 2016

Haftungsausschluss für Informationen im Online-Shop ist wettbewerbswidrig

Drei Würfel mit der Aufschrift "AGB" liegen unter einer Lupe auf Papier.
Urteil des LG Arnsberg vom 03.09.2015, AZ.: 8 O 63/15

Die Verwendung der Klausel „Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ eines Online-Shops ist wettbewerbswidrig und damit unzulässig, da hierbei die Gefahr besteht, dass unzulässig Garantien ausgeschlossen oder von Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen wird.

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13. Juni 2016

UberPOP bleibt weiterhin verboten

Taxi buchen mit Smartphone
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. zum Urteil vom 09.06.2016, Az.: 6 U 73/15

Bereits Anfang 2015 untersagte das LG Frankfurt am Main (Az.: 3-08 O 136/14) dem Unternehmen Uber mit ihrer App „UberPOP“ für Smartphones Fahrdienstleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen. Dieses Urteil wurde nun auch durch das OLG Frankfurt am Main bestätigt, welches sich den Ausführungen der ersten Instanz anschloss. Demnach verstoßen die Fahrer, die Beförderungsaufträge mit ihren privaten Kraftfahrzeugen ausführen, gegen das Personenbeförderungsgesetz. Daneben handelten die Fahrer auch wettbewerbswidrig, indem diese von dem Fahrgast ein Beförderungsentgelt forderten, welches über die reinen Betriebskosten des Fahrzeugs wie etwa Benzinverbrauch oder Abnutzung hinausgeht. Für diesen Wettbewerbsverstoß hafte Uber jedenfalls auch als Teilnehmer.

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