Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“
Verwählt: Hier spricht die Konkurrenz
Werbeschreiben per Faxversand
Werden Faxschreiben als Werbung an mehrere Kunden geschickt kann dies als einzelner Verstoß dann nicht angenommen werden, wenn darin keine einheitliche Werbeaktion gesehen werden kann. Selbst wenn diese intern einheitlich grob abgesprochen wurde, die nähere Ausführung der Aktion aber unterschiedlich und mittels verschiedener Formulierungen erfolgt, liegen mehrere Verstöße vor.
Haftung für E-Mail-Hotline mit Börseninformationen
Wird eine E-Mail-Hotline mit Börseninformationen gegen Bezahlung angeboten, gehört zu den Pflichten des Börsendienstes den E-Mail-Inhalt sorfältig zu recherchieren und ungünstige Faktoren nicht zu verschweigen. Wurde von der Erfüllung dieser Pflichten abgesehen, haftet der Börsendienst aufgrund der E-Mail auf Schadensersatz wegen Spekulationsverlusten.
Keine Sperrung einer Internetseite mit rechtswidrigem Inhalt durch Access-Provider
Verantwortung für das Handeln der „Reseller“
Bedient sich ein Telekommunikationsunternehmen für den Absatz ihrer Dienstleistungen eines "Resellers", dem die Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung gestellt werden, muss sie sich wettbewerbswidrige Handlungen zurechnen lassen, denn eine arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens kann die Verantwortung nicht beseitigen. Entscheidend ist, dass der Betriebsinhaber die Möglichkeit hat, auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmten Einfluss auszuüben.
„Der schnellste DSL Anbieter bundesweit!“
Gewerkschaftswerbung per E-Mail
Eine tarifzuständige Gewerkschaft kann Arbeitnehmern über deren betriebliche E-Mail-Adresse Werbung und Informationen zusenden, auch wenn der Arbeitgeber eine private Nutzung dieser untersagt hat.
Richtlinie über die Vorratspeicherung von Daten ist auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt
Streitwert bei Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails
Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-Mails sowie die sonstigen besonderen Umstände des Falles, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen.

