Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“
Streitwert bei Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails
Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts für eine Klage auf Unterlassung der Zusendung von E-mails sind nicht nur die Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und ggf. Löschen der E-Mails sowie die sonstigen besonderen Umstände des Falles, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen, die in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung erst bestimmen, zu berücksichtigen.
Für den Werbenden nachteilige Irreführung
Auch für den Werbenden nachteilige Irreführungen können eine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, wenn die Irreführung geeignet ist, den Verbraucher zum Kauf eines anderen Produkts zu veranlassen.
Online-Rechnungen
Es besteht keine gesetzliche Pflicht, eine Rechnung, gleich in welcher Form, dem Käufer zu übermitteln. Insbesondere besteht kein Schriftformerfordernis. Wird lediglich eine Online-Rechnung zugebilligt, die der Kunde erst durch selbständiges Tätigwerden einsehen kann, indem er das Internetportal des Verkäufers aufruft, ist dies zulässig.
Pflicht zur Nutzung von Rufnummern
Rufnummern mit dem zuerkannten Charakter einer knappen Ressource, wie beispielsweise Nummern der Gasse 118xy, sind zurückhaltend zu vergeben. Daraus ergibt sich eine Pflicht zur Nutzung der Rufnummern binnen 90 Tagen, die eine selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung darstellt. Eine Nummernvergabe auf Vorrat ist nicht erlaubt und unzulässig.
Private Nutzung eines Firmenhandys durch den Geschäftsführer
Die Nutzung eines Firmenhandys für unerlaubte und heimlich geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers kann ein wichtiger Kündigungsgrund sein. Allerdings gelten bei einem Geschäftsführer, bei dem eine private Nutzung als sozialtypisch angesehen wird, andere Maßstäbe. Ihm müssen private Telefonate ausdrücklich verboten werden.
Gerichtliche Schreiben per E-Mail
Fernmeldegeheimnis bei E-Mails nur in begrenztem Umfang
1. Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte. Der Schutz endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. ...
Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen
Beanstandung einer Fernsehsendung
Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden, sind unzulässig.

