Urteile aus der Kategorie „Top-Urteile“

26. Juni 2018 Top-Urteil

DSGVO steht Anwendbarkeit des KUG im Bereich der Bildberichterstattung nicht entgegen

Figur eines Menschen mit einem schwarzen Balken vor den Augen auf einem Holzboden
Beschluss des OLG Köln vom 18.06.2018, Az.: 15 W 27/18

Die Geltung der DSGVO führt jedenfalls im journalistischen Bereich nicht zur Unanwendbarkeit der Regelungen des KUG. Denn Art. 85 der Verordnung sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken vor, dass nationale Regelungen in diesem Bereich zulässig sein können, sofern sie sich einfügen (sog. „Öffnungsklausel“).

Beruft sich eine im Rahmen einer Bildberichterstattung abgebildete Person auf sein Datenschutzrecht, so ist bei Bildnissen der Zeitgeschichte weiterhin nach dem KUG eine umfassende Interessenabwägung widerstreitender Grundrechtspositionen vorzunehmen.

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07. Juni 2018 Top-Urteil

Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtliche Verantwortung

Facebook-Taste auf PC-Tastatur
Urteil des EuGH vom 05.06.2018, Az.: C-210/16

Werden im Rahmen einer Fanseite auf Facebook u.a. mittels Cookies personenbezogene Daten erhoben, so trägt neben Facebook selbst auch der Betreiber einer solchen Fanpage die Verantwortung im Hinblick auf etwaige Datenschutzverstöße. Denn der Fanpage-Betreiber trägt durch das Erstellen seiner Seite aktiv dazu bei, dass überhaupt personenbezogene Daten der Besucher seiner Seite durch Facebook verarbeitet werden und zieht aus diesen gewonnen Informationen seinen Nutzen, indem er beispielsweise zielgruppenorientierte Werbung schalten kann. Erschwerend kommt hinzu, dass der Fanpage-Betreiber Facebook auch die Möglichkeit verschafft, ebenso auf den Geräten derjenigen Besucher Cookies zu platzieren, die selbst nicht auf der Plattform registriert sind.

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15. Mai 2018 Top-Urteil

Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel zulässig

Dashcam am Rückspiegel
Pressemitteilung Nr. 88/2018 zum Urteil des BGH vom 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17

Die anlasslose und permanente Aufzeichnung der Umgebung durch sog. „Dashcams“ stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Dennoch können im Falle eines Unfalls solche Aufnahmen in einem Zivilprozess als Beweismittel verwertbar sein. Denn die Frage der Verwertbarkeit im Zivilprozess muss für jeden Einzelfall im Rahmen einer Güterabwägung beantwortet werden.

Durch die freiwillige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr setzt sich jeder der Wahrnehmung durch Dritte aus. Insofern durch Dashcam-Aufnahmen eben genau dieses ohnehin öffentlich einsehbare Verhalten aufgezeichnet wird, überwiegt das Interesse des Geschädigten an der Beweisführung zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Aufgezeichneten.

Die Frage der Verwertbarkeit stellt sich jedoch von vornherein nicht, wenn technisch sichergestellt ist, dass lediglich ein unmittelbares Unfallgeschehen dauerhaft gespeichert wird und automatisiert Aufnahmen des sonstigen Verkehrsgeschehens in kurzen Abständen dauerhaft und unwiderruflich überschrieben werden.

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20. April 2018 Top-Urteil

Werbeblocker AdBlock Plus wettbewerbsrechtlich zulässig

Logo Adblocker mit Schloss
Pressemitteilung Nr. 78/2018 des BGH zum Urteil vom 19.04.2018, Az.: I ZR 154/16

Das Anbieten eines Werbeblockers verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diesbezüglich hat der BGH die Klage eines Verlages abgewiesen, der seine redaktionellen Inhalte im Internet zur Verfügung stellt und dieses Angebot durch Werbung finanziert. Der Verlag klagte gegen den Vertreiber des Computerprogramms AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von bestimmten Filterregeln erfasst wird, wird durch das Programm automatisch blockiert, außer der Werbetreibende bezahlt AdBlock Plus für die Aufnahme in eine Whitelist akzeptabler Werbung. Im Angebot der Beklagten sieht der BGH kein wettbewerbswidriges Verhalten, da nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen eingewirkt wird. Vielmehr liege der Einsatz des Programms in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Auch habe der Verlag die Möglichkeit, die Inanspruchnahme ihrer Angebote durch Nutzer von AdBlock Plus mittels technischer Mittel zu verhindern.

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20. März 2018 Top-Urteil

„Dash Button“ von Amazon verstößt gegen Informationspflichten

Amazon Dash-Button
Urteil des LG München I vom 01.03.2018, Az.: 12 O 730/17

Erhält ein Verbraucher - wie bei Bestellungen mittels des Amazon-„Dash Buttons“ - erst nach dem Bestellvorgang Pflichtinformationen wie den Preis oder nähere Merkmale der Ware mitgeteilt, so stellt dies einen Verstoß gegen wesentliche Informationspflichten dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Amazon sich in seinen AGB vorbehält, unter anderem den Preis des Wochen zuvor festgelegten Produkts zu ändern oder aber bei Nichtverfügbarkeit ein Ersatzprodukt zu liefern.

Darüber hinaus ist auch eine Beschriftung des „Dash Buttons“ nicht ausreichend, wenn diese nicht mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich konkreten Bezeichnung gekennzeichnet ist, denn die „Zahlungspflicht“ muss bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eindeutig ersichtlich sein.

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08. März 2018 Top-Urteil

Facebookwerbung für Tierarznei kann als Reaktion auf „Shitstorm“ zulässig sein

Tierarzt mit lilanem Kittel und Stethoskop hält weißen Hund auf dem Arm
Urteil des OLG Köln vom 12.01.2018, Az.: 6 U 92/17

Trotz des Werbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf ein Pharmakonzern auf Facebook werbende Posts einstellen. Dies gilt aber nur für Posts als konkrete Reaktion auf einen sog. „Shitstorm“. Da die Wirkungsweise des Floharzneimittels bezüglich Nebenwirkungen in den sozialen Medien massiv in Abrede gestellt wurde, wehrte sich die Herstellerfirma mit verschiedenen Facebookposts. Unzulässige Werbung sei, die Arznei als „sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“ zu bezeichnen. Zulässig sei dagegen ein Post mit der Frage „Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“. Begründet wurde dies mit dem konkreten Kritikbezug: Auch der zweite Post sei Werbung gemäß § 10 I HWG, allerdings nur für denjenigen, dem die Diskussion um das Arzneimittel bekannt sei. Die Norm solle primär den Tierarzt vor Einflussnahme bei der Verschreibung von Medikamenten schützen. Dies sei aber dort nicht mehr anzunehmen, wo bereits kritisch über die Arznei diskutiert wurde. Im Ergebnis habe das Interesse des Herstellers, sich an der Diskussion über die Nebenwirkungen einzubringen, mehr Gewicht.

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02. März 2018 Top-Urteil

Facebook darf Daten deutscher WhatsApp-Nutzer weiterhin vorerst nicht nutzen

WhatsApp Icon und Facebook Like-Daumen
Beschluss des OVG Hamburg vom 26.02.2018, Az.: 5 Bs 93/17

Die Datenerhebung und -verarbeitung deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook verstößt möglicherweise gegen nationales Datenschutzrecht, insbesondere gegen § 4 Abs. 1 BDSG. Damit ist die Facebook betreffende Untersagungsverfügung mit dem Inhalt, dass personenbezogene Daten der WhatsApp-Nutzer mit deutscher Telefonnummer (allein) gestützt auf die im Rahmen einer Änderung der Datenschutzrichtlinien erteilte Einwilligung nicht erhoben oder gespeichert werden dürfen, nicht offensichtlich rechtswidrig. Unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang deutsches oder irisches Datenschutzrecht anzuwenden ist oder ob Hamburgs Datenschutzbeauftragter eine derartige Eingriffsbefugnis überhaupt zusteht, überwiegt hier jedenfalls das öffentliche Interesse an der Einhaltung des BDSG das Aussetzungsinteresse von Facebook, womit die Datennutzung - jedenfalls vorläufig - weiterhin untersagt bleibt.

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20. Februar 2018 Top-Urteil

Arzt hat Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten auf Ärztebewertungsplattformen

Ärztin im Profil
Pressemitteilung Nr. 34/18 zum Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17

Personenbezogene Daten sind gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Unzulässig ist die Speicherung dann, wenn schutzwürdige Interessen wie etwa das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen verletzt werden. Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten eines Arztes und weiteren praxisbezogenen Informationen durch den Betreiber eines Ärztebewertungsprofils (hier: jameda) sowie die von Nutzern über den Arzt abgegebenen Bewertungen ist zwar grundsätzlich auch gegen den Willen des Arztes aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Unterscheidet der Betreiber jedoch zwischen einem kostenlosen Basisprofil, welches ohne Zutun des Arztes, sondern durch den Plattformbetreiber selbst erstellt wird, bietet dabei jedoch gleichzeitig auch ein kostenpflichtiges „Premium-Paket“ an, wodurch auf dem Basisprofil Anzeigen für zahlende Ärzte mit gebuchtem „Premium-Paket“ in der direkten Umgebung geschaltet werden, ist der Plattformbetreiber kein „neutraler“ Informationsmittler mehr, womit Ärzte mit einem Basisprofil ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ vorweisen können und ihnen die Löschung ihrer Daten zugebilligt werden muss.

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15. Januar 2018 Top-Urteil

Auskunftsanspruch über die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse

Blaues Logo IP-Adresse vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 13.07.2017, Az.: I ZR 193/16

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

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11. Dezember 2017 Top-Urteil

Selektiver Vertrieb und Internethandel

Kosmetikprodukte
Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az.: C-230/16

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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