Urteile aus der Kategorie „Top-Urteile“

02. Mai 2017 Top-Urteil

Service-Rufnummern dürfen nicht mehr kosten als normale Rufnummern

Handy-Illustration mit der Aussage "Service Hotline"
Urteil des EuGH vom 02.03.2017, Az.: C-568/15

Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, ist es unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit dieser Service-Rufnummer Gewinne erzielt.

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02. Mai 2017 Top-Urteil

Betreiber eines Preisvergleichsportals muss Verbraucher über Provisionsabsprachen informieren

Frauenhand übergibt Männderhand einen mit Geldscheinen gefüllten Umschlag mit der Aufschrift "Bonus"
Pressemitteilung Nr. 57/2017 des BGH zum Urteil vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16

Kann ein Verbraucher bei einem Online-Preisvergleichsportal nach gewünschten Leistungen filtern und erhält daraufhin entsprechende Anbieter angezeigt, so geht er – sofern er keinen gegenteiligen Hinweis erhält - grundsätzlich davon aus, dass diese Liste weitgehend dem im Internet verfügbaren Marktumfeld entspricht. Werden tatsächlich allerdings nur solche Anbieter berücksichtigt, mit denen der Betreiber des Preisvergleichsportals für den Fall eines Vertragsschlusses eine Provisionszahlung vereinbart hat, so stellt dies eine Irreführung dar. Das Vorenthalten einer solchen Information stellt dabei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Erfolgt ein entsprechender Hinweis lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite, so ist dies jedenfalls nicht ausreichend.

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06. April 2017 Top-Urteil

Die Programmzeitschrift „ARD Buffet“ ist wettbewerbswidrig

Fernsehkoch kocht vor einer Kamera, Kochshow, Küchensendung
Urteil des BGH vom 26.01.2017, Az.: I ZR 207/14

a) Die Bestimmung des § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programm-begleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Aus § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Darüber hinaus lässt sich § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt handelt.

c) Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV ist sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.

d) Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.

e) Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit pro-grammbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.

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05. April 2017 Top-Urteil

Eigenmächtige Änderung einer Bewertung durch Portal-Betreiber führt zur eigenen Haftung als Störer

Ein Bleistift wird mit der Radiergummi-Seite auf ein beschriebenes Papier gedrückt, um zu korrigieren
Pressemitteilung Nr. 49/2017 des BGH zum Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16

Wird der Betreiber eines Online-Bewertungsportals dazu aufgefordert, eine Bewertung über eine Klinik zu entfernen und ändert er diese daraufhin eigenmächtig ab, so macht er sich die veröffentlichte Aussage zu Eigen und haftet im Falle von Rechtsverletzungen als Störer. Sind die so veröffentlichten Tatsachenbehauptungen zudem unwahr bzw. basieren die Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und beinhalten einen unwahren Tatsachenkern, so kann der Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn in der Entscheidung, welche Teile der Bewertung er entfernt, abändert oder bestehen lässt, übernimmt der Betreiber die Verantwortung für den Inhalt der Äußerung, insbesondere wenn er nicht einmal mit dem ursprünglichen Verfasser Rücksprache hält.

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04. April 2017 Top-Urteil

Filesharing über den Familienanschluss: Eltern haften für ihre Kinder sofern sie diese nicht als Täter benennen

Eine vierköpfige Familie - Vater, Mutter, Sohn, Tochter - sitzt auf einem Sofa vor dem Laptop
Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH zum Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer darüber begangenen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, obwohl sie diese nicht selbst begangen haben, so können sie sich einer Haftung nur entziehen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungspflicht nachkommen. Dieser genügen sie jedenfalls dann nicht, wenn sie die Täterschaft lediglich bestreiten und zudem angeben, sie wüssten, welches ihrer volljährigen Kinder die Rechtsverletzung über den Familienanschluss begangen habe, den Täter aber nicht preisgeben. Zwar ist in einem solchen Fall der besondere grundrechtliche Schutz der Familie zu achten; erlangen die Eltern allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Nachforschungen Kenntnis über den Täter, so sind sie dazu verpflichtet, diesen auch zu nennen. Anderenfalls trifft sie die Haftung selbst.

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08. Februar 2017 Top-Urteil

Berichterstattung über Gesundheitszustand eines Prominenten kann zulässig sein

Zeitung mit der Überschrift Stars und Sternchen auf der eine Brille liegt
Urteil des BGH vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 382/15

a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.

b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.

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06. Februar 2017 Top-Urteil

Per E-Mail geschlossene Maklerverträge fallen unter das Fernabsatzrecht

Vertragsschluss mit Handschlag über Hausmodell
Urteil des BGH vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15

a) Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.

b) Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

c) Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.

d) Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.

e) Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

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02. Januar 2017 Top-Urteil

„Sofortüberweisung“ stellt gängiges und zumutbares Zahlungsmittel dar

Kreditkarte liegt unter einem Zahlen-Vorhängeschloss auf einer Tastatur; Online-Banking
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15 (Kart)

Stellt ein Online-Händler seinen Kunden nur ein einziges kostenfreies Zahlungsmittel zur Verfügung, so muss dieses ein sowohl gängiges als auch zumutbares Zahlungsmittel darstellen, wobei ein gängiges Zahlungsmittel wie die „Sofortüberweisung“ grundsätzlich auch zumutbar ist. An der Zumutbarkeit fehlt es nicht schon deshalb, weil bei der „Sofortüberweisung“ die Eingabe der persönlichen PIN und TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösungsdienstes und damit die Angabe sensibler Daten erforderlich ist. Denn das damit verbundene erhöhte Risiko des Datenmissbrauchs sei auf die zusätzlichen abstrakten Gefahren des Online-Handels im Vergleich zum stationären Handel zurückzuführen und dem Verbraucher zuzumuten, da er den ‚Ort‘ seines Einkaufs und die damit verbundenen Gefahren selbst wählt.

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27. Dezember 2016 Top-Urteil

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

Vorratsdatenspeicherung
Urteile des EuGH vom 21.12.2016, Az.: C-203/15 und C-698/15

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind. Die zweite Vorlagefrage des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) ist unzulässig.

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01. Dezember 2016 Top-Urteil

Grundsatzentscheidung des EuGH zu Informationspflichten bei medialer Werbung

Logo mit der Aufschrift "unser Hammer Preis"
Urteil des EuGH vom 26.10.2016, Az.: C-611/14

Für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik als irreführend anzusehen ist, muss generell das verwendete Kommunikationsmedium sowie dessen räumliche und zeitliche Beschränkung, mithin dessen technische Grenzen berücksichtigt werden. Wer den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, indem er mittels Aufteilung des Gesamtpreises den Eindruck eines besonders günstigen Angebots vermittelt, handelt unlauter. Dafür genügt es, wenn einzelne Preisbestandteile visuell hervorgehoben werden, sodass der tatsächliche Gesamtpreis für den Durchschnittsverbraucher verdunkelt wird. Dabei entbinden auch zeitliche Zwänge, wie sie bei TV-Werbespots üblich sind, nicht von den Informationspflichten.

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