Rote Farbmarke der Sparkasse wird nicht gelöscht
Die beim Patent- und Markenamt eingetragene Farbmarke Rot der Sparkassen ist nicht zu löschen. Hat sich eine abstrakte Farbmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, so kann die Marke gem. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG nicht gelöscht werden. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht.