Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

15. Juni 2016

Unberechtigte Nutzung einer Open Source Software kann Schadensersatzanspruch begründen

Schriftzug "Open Source" ist auf ein Straßenschild gedruckt
Urteil des LG Bochum vom 03.03.2016, Az.: I-8 O 294/15

Ermöglicht ein Softwareentwickler die kostenlose Verwendung einer von ihm programmierten Open Source Software nur unter der Bedingung, dass bei Verwendung des Programms bestimmte Lizenzbestimmungen eingehalten werden, so liegt eine unberechtigte Nutzung der Software und damit eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden. Damit steht dem Programmierer ein Schadensersatzanspruch selbst dann zu, wenn die erlaubte Nutzung grundsätzlich kostenfrei ist.

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22. Juli 2019

Sperranspruch wegen rechtsverletzender Webseiteninhalte

Kabel zur Datenübertragung
Urteil des LG München I vom 07.06.2019, Az.: 37 O 2516/18

Innerhalb der Störerhaftung gegen einen Internetzugangsprovider ist ein Unterlassungsanspruch aufgrund rechtsverletzender Inhalte Dritter nach dem Telemediengesetz gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ausgeschlossen. Stattdessen kann der Rechteinhaber analog § 7 IV TMG einen Sperranspruch gegen den Anbieter geltend machen, für die Sperre anfallende Kosten muss der Rechteinhaber nicht erstatten. Außerdem muss der Rechteinhaber zwar zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die Identität des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Webseitenbetreibers aufzudecken, jedoch keine gerichtlichen Schritte veranlassen, wenn die Befürchtung besteht, dieser könnte den Hostprovider dann wechseln.

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30. Dezember 2014

Keine Überwachungspflicht eines Anschlussinhabers hinsichtlich seines Ehepartners

Urteil des AG Charlottenburg vom 12.08.2014, Az.: 224 C 175/14

Ein Anschlussinhaber kommt seiner sekundären Darlegungslast durch den Vortrag nach, dass er den streitgegenständlichen Film nicht kennt, ihn nicht hochgeladen habe und seine Frau Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte. Eine Störerhaftung gegenüber dem eigenen Ehepartner scheidet mangels Verletzung von Prüfpflichten aus, da eine Überwachung von dessen Internetnutzung das notwendige Vertrauensverhältnis in der ehelichen Beziehung nachhaltig erschüttern würde.

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29. August 2019

Verträge zwischen Komponisten und Musikverleger nicht sittenwidrig

Noten auf Papierrollen
Urteil des OLG München vom 21.03.2019, Az.: 29 U 2854/18

Wegen vermeintlicher Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB hatten mehrere Komponisten ihre Verlegerverträge gekündigt. Diese Kündigung war jedoch unwirksam, da eine Sittenwidrigkeit der Verträge nicht gegeben sei, so das OLG München. Zum einen liege kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, da es sich bei den Verträgen um Musterverträge des Deutschen Musikverbandes handele und die Aufteilung von Leistung und Gegenleistung somit den marktüblichen Gepflogenheiten entspreche. Zum anderen ergebe sich eine Sittenwidrigkeit der Verträge auch nicht daraus, dass die Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, einen festen Verlegeranteil zu berechnen und an die Verleger auszuschütten.

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24. Januar 2020

Einmalige Auskunft über personenbezogene Daten befreit nicht von erneuter Auskunftspflicht

Würfel mit Paragraphenzeichen und DSGVO Gesetzesbezeichnung auf Tastatur
Urteil des AG München vom 04.09.2019, Az.: 155 C 1510/18

Das AG München stellt in einem Teilurteil fest, dass die einmalige Auskunft über personenbezogene Daten nicht von einer zukünftigen Auskunftspflicht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO befreit.

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht über die erneute umfassende Auskunftspflicht des Beklagten, bezüglich intern gespeicherter, den Kläger betreffenden, Kostenpositionen. Eine Verweisung auf bereits erteilte Auskünfte, würde die Möglichkeit den aktuellen Stand der gespeicherten personenbezogenen Daten in unzulässiger Weise entkernen.

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09. Februar 2015

Zu den Anforderungen an eine strafrechtliche Verurteilung wegen Raubkopien

Kind, das sich als Pirat verkleidet hat, hebt zwei CDs in der Hand und steht vor einer Tastatur.
Beschluss des OLG Hamm vom 11.09.2014, Az.: 5 RVs 87/14

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 108 I Nr. 5 UrhG, erfordert die Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme und des dazugehörigen Rechteinhabers. Die bloße Darlegung, dass Raubkopien hergestellt wurden, genügt nicht. Der Benennung des konkreten Tonträgerherstellers bedarf es nicht, wenn dieser seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträger-Abkommens hat und damit die Voraussetzungen des 126 III UrhG gegeben sind.

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02. Oktober 2017

AdBlocker sind wettbewerbs-, kartell- und urheberrechtlich zulässig

Mann sitzt vor Laptop mit Ad-Blocker auf Bildschirm
Pressemitteilung Nr. 57/2017 des OLG München zum Urteil vom 17.08.2017, Az.: 29 U 1917/16

Das Anbieten eines AdBlockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Das Geschäftsmodell des AdBlocker-Betreibers ist nicht als verbotene aggressive Werbung zu qualifizieren, wenn für die Webseiten-Betreiber die Möglichkeit besteht, durch Zahlung eines angemessenen Entgelts, gewisse Werbeinhalte sichtbar zu machen. Eröffnet ein Website-Betreiber bei Nutzung des Werbeblockers ungehinderten Zugang zu seiner Seite, ist darin eine Einwilligung zu sehen und urheberrechtliche Ansprüche scheiden aus. Ein kartellrechtliches Verbot könnte im Übrigen erst verhängt werden, wenn der Betreiber des AdBlockers eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung innehat.

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22. Dezember 2014

Zur Tätervermutung und Störerhaftung bei Filesharing vom Familienanschluss

Urteil des AG Düsseldorf vom 25.11.2014, Az.: 57 C 1312/14

Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlusses zu Lasten des Anschlussinhabers bei Filesharing ist bereits widerlegt, wenn weitere Personen, wie der Ehepartner oder volljährige Kinder, freien Zugriff auf den Internetzugang hatten. Die abstrakte Zugriffsmöglichkeit genügt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für den Wegfall der Vermutung. Eine umfangreiche Recherche- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich einer nachträglichen Feststellung der Person des Täters innerhalb der Familie trifft den Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht. Mangels Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber dem Ehepartner und volljährigen Kindern scheidet auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers aus.

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26. Februar 2015

Die Vergütung eines freien Journalisten nach Gemeinsamen Vergütungsregeln

Aneinandergereihte Würfel, die das Wort "Journalismus" ergeben, liegen auf einem Zeitungsartikel.
Urteil des OLG Brandenburg vom 22.12.2014, Az.: 6 U 30/13

Beruft sich ein freier Journalist im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Vergütung auf die Honorarsätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln, so muss er darlegen, dass die GVR wirksam zustande gekommen sind und seine Vergütung sowohl in inhaltlicher als auch in persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unter die GVR fällt. Die die GVR aufstellenden Vereinigungen müssen dabei repräsentativ, unabhängig und zur betreffenden Aufstellung ermächtigt sein. Handelt es sich bei den Vereinigungen ausschließlich um westdeutsche Landesverbände, so werden die strukturellen Besonderheiten ostdeutscher Zeitungsverleger nicht ausreichend berücksichtigt und damit muss die Repräsentanz verneint werden, die GVR kann also nicht für ganz Deutschland gelten.

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12. Mai 2015

„Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“: Ghostwriter unterliegt erneut gegen Altkanzler

Aufgeschlagenes Buch, einzelne Blätter im Vordergrund
Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 05.05.2015, Az.: 15 U 193/14

Die Verwendung und Veröffentlichung der in dem Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ verwendeten Zitate des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl wurde untersagt und somit das Urteil des LG Köln bekräftigt. Die Veröffentlichung sämtlicher Zitate durch den Autor Herr Dr. Schwan ohne Zustimmung von Helmut Kohl verstößt gegen die konkludent vereinbarte Geheimhaltungsabrede. Der geschlossene Vertrag sieht vor, dass Dr. Kohl das Letztentscheidungsrecht über die Verwendung seiner getätigten Äußerungen als auch der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zusteht. Gegen den Co-Autor und den Verlag steht Kohl ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, weil sie in Kohls Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort eingegriffen haben.

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