Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Reichweite der sog. Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG zu entscheiden. Dadurch werden die Rechte des Urhebers dahingehend eingeschränkt, dass die Vervielfältigung eines Werkes mittels einer Grafik (z.B. Lichtbild oder Film) zulässig ist, wenn es sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Somit soll die Möglichkeit geschaffen werden, ohnehin öffentlich einsehbare Werke, auch als Lichtbild oder ähnliches betrachten zu können. Konkret veröffentlichte die Beklagte ein Buch, welches Aufnahmen von einem derartig frei einsehbaren Kunstwerk zeigt. Hierbei problematisch war, dass es sich dabei um eine Luftbildaufnahme mittels Drohne handelte. Laut BGH soll die sog. Panoramafreiheit aber nur für Perspektiven gelten, die mit dem eigenen Auge sichtbar sind. Ein für das Publikum unzugänglicher Ort wie die Aufnahme mittels Drohne rechtfertige hingegen keine urheberrechtliche Freistellung nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG.
Urteil des LG Stuttgart vom 08.05.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH Der Betreiber eines Internetportals, in dem von Dritten eingestellte Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen gezeigt werden, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit zusteht. ...
Urteil des KG Berlin vom 15.03.2013, Az.: 5 U 41/12 Es ist Städten und Gebietskörperschaften vorbehalten, ihre Namen als Second-Level-Domain zu nutzen.
Urteil des LG Köln vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08
Wer den Mitgliedern seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht, hat aufgrund dieses Risikos Prüf- und Handlungspflichten. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, es Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik herunterzuladen. Als weitere wirksame Maßnahmen hätten ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder mit eingeschränkten Rechten sowie eine Firewall, die Downloads von Daten aus dem Computer verhindert, eingerichtet werden müssen.
Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13
Der wegen Filesharing abgemahnte Inhaber eines Familienanschlusses genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen wie Kinder oder der Ehegatte selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die einer Alleintäterschaft ergibt. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Die Beweislast dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten begangen wurde, obliegt vielmehr dem Abmahnenden.
Urteil des LG München I vom 19.04.2007, Az.: 7 O 3950/07 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Betreiber eines „Usenet“-Servers, über den eine Raubkopie des Musikstücks "Das Beste" der Gruppe "Silbermond" angeboten wurde, ist vom LG München I abgewiesen worden im Urteil vom 19.04.2007,
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 01.09.2009, Az.: 6 W 47/09
Provider müssen Verkehrsdaten, zu denen unter anderem IP-Adressen, Namen und Anschriften der Kunden und Zeitpunkt der Internetnutzung gehören, auf Anordnung eines Gerichtes speichern. Nur so sei es möglich, die Daten für ein Verfahren zur Sicherung urherberrechtlich geschützter Rechtspositionen zu verwenden. Üblicherweise müssen Verkehrsdaten nach dem TKG unverzüglich nach Beendigung der Internetverbindung gelöscht werden. Das UrhG enthält jedoch einen speziellen Erlaubnistatbestand, der das längere Speichern zur Verfolgung urheberrechtlicher Ansprüche gegen sog. Filesharer ermöglichen soll. Ein verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG vermochten die Richter nicht zu erkennen.
Urteil des OLG Köln vom 14.11.2008, Az.: 6 U 57/08 Die Übernahme eines in quantitativer Hinsicht unwesentlichen Teils (1/10) einer Datenbank stellt keinen Eingriff in die Rechte eines Datenbankherstellers dar, wenn in qualitativer Hinischt die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung dieses Teils der Daten keine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordert.
Urteil des LG Hamburg vom 08.05.2009, Az.: 308 O 472/08
Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen müssen substantiiert dargelegt werden und können nicht vermutet werden. Fehlt es an der Darlegung der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte, fehlt es auch an der Aktivlegitimation, die Verletzungen dieser Rechte einzuklagen. Die fehlende Berechtigung kann sich aus der Berechtigung eines Dritten oder der unwirksamen oder unvollständigen Nutzungsrechtsübertragung ergeben.
Tagtäglich muss die Industrie gegen die Verbreitung von Raubkopien urheberrechtlich geschützter Werke kämpfen. Vor allem die Nutzung von sog. Tauschbörsen, in denen Musik-Dateien, Filme oder Computer-Programme kostenlos der breiten Masse unbefugt zur Verfügung gestellt werden, macht den Rechteinhabern zu schaffen. Ferner stößt man in nahezu allen Bereichen des Internets auf das Phänomen, dass per paste & copy urheberrechtlich geschützte Bilder oder Texte einfach ohne Einwilligung des eigentlichen Urhebers verwendet werden. Es kommt zu vielfältigen Verletzungen der Rechte der geistigen Schöpfer dieser Werke.
Urteil des OLG München vom 10.05.2007, Az.: 29 U 1638/06 Durch das Versenden von Zeitschriftenbeiträgen in elektronischer Form wird das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers verletzt. Denn sowohl beim Versand in elektronischer Form als auch beim Versand per Post oder Telefax werden bereits im Inland Vervielfältigungsstücke des Werkes hergestellt. ...
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