Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“
Die Anschlussinhaber-Haftung als Mitstörerhaftung für Rechtsverletzungen bei Filesharing
Anschlussinhaber haften für Rechtsverletzungen, die über ihren Internetanschluss begangen werden, immer dann, wenn sie durch das Zurverfügungstellen des Anschlusses für Dritte ohne Sicherheits- und Prüfungsmaßnahmen Urheberrechtsverletzungen ermöglichen. Dies kann zB. dann der Fall sein, wenn Dritte den besagten Anschluss zum Download von Musiktiteln aus sog. Tauschbörsen nutzen. Es ist dem Anschlussinhaber zuzumuten, die illegale Nutzung seines Anschlusses durch Kontrollen zu unterbinden. Andernfalls ist er als Mitstörer in die Haftung zu nehmen.
… und Eltern haften doch für ihre Kinder!
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09
Im Falle von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Filesharing müssen Eltern darlegen, dass sie mit Hilfe einer Firewall oder eingeschränkten Benutzerkonten sichergestellt haben, dass ihre Kinder keine Tauschbörsen nutzen können. Ein bloßes "Ermahnen" oder "Aufmerksam machen" der Kinder genügt nicht den elterlichen Kontrollpflichten. Gelingt einem abgemahnten Anschlussinhaber weiter nicht zu erklären, wer als dritte Person die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss begangen haben könnte, haftet der Anschlussinhaber für die Verletzung vollumfänglich.Online – Musiktauschbörse: Eltern haften für ihre Kinder
Ein Anschlussinhaber haftet als Störer für von seinen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen im Filesharing. Vorliegend wurden über den mittels der IP-Adresse identifizierten Anschluss des Beklagten 543 Musikdateien von dessen Kindern auf einer Tauschbörse zum Downlad angeboten. Da durch den Beklagten auch keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Rechtsverletzungen ergriffen wurden, bejahte das Gericht die Störerhaftung.
100€-Deckelung greift nicht bei komplettem Musikalbum
Das öffentliche Zugängigmachen eines einzelnen Musikalbums in einem sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk stellt keinen Bagatellverstoß, sondern eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung dar. Durch das Filesharing eines ganzen Albums ist die Bagatellgrenze überschritten, zumal das Werk des Künstlers für alle User der Tauschbörse abrufbar ist. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG bezüglich der Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR ist wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung daher nicht anwendbar.
Der Spion aus der Luft: Zum Recht am eigenen Bild
Pressemitteilung Nr. 44/09 des AG München zum Urteil vom 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09
Grundsätzlich schützt das Recht am eigenen Bild jeden Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung des eigenen Bildnisses, dazu zählen auch Luftaufnahmen des eigenen Grundstücks. Ist die Aufnahme jedoch nicht einer bestimmten Adresse zuzuordnen und zudem der Einzelne als Person nicht zu identifizieren, wird das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht verletzt.Möbelserie „Barcelona“ und co: Urheberschutz olé
Die streitgegenständlichen Designklassiker aus der Bauhauszeit sind als Möbel Werke der angewandten Kunst und damit urheberrechtsfähig. Erforderlich ist jedoch ein besonderer künstlerischer Wert, der hier vorliegt. In den Printmedien wurde für den Erwerb der Nachbildungen im Ausland geworben. Dadurch wurde den Kunden im Inland die Ware angeboten, § 17 I UrhG.
„Gewerbliches Ausmaß“ bei Filesharing über Internettauschbörse
Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Anschlussinhaberermittlung ist dann zulässig, wenn Rechtsverletzungen in "gewerblichem Ausmaß" erfolgt sind. Ein gewerbliches Ausmaß bestimmt sich dabei nicht allein nach der Anzahl der Rechtsverletzungen, sondern auch nach der Schwere der Rechtsverletzung. So genügt es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts für eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß, dass die zum Download angebotene Software in ihrer aktuellen Verkaufsversion einen Wert von über 400 € hatte.
Ohne Antragstellung keine mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung setzt eine Antragstellung voraus. Auch die Tatsache, dass sowohl die Beteiligten als auch die Richterin fälschlicherweise davon ausgingen, dass bereits Anträge gestellt worden sind, reicht nicht, um eine (konkludente) Antragstellung anzunehmen. Ohne Vorliegen einer mündlichen Verhandlung kann die Klage noch einseitig, d.h. ohne EInwilligung des Beklagten, zurückgenommen werden.