Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

17. Juli 2019

Brillenpartys: keine Verkaufsveranstaltungen im geschäftlichen Verkehr

Hand die eine Brille hält
Urteil des Landgericht Essen vom 06.03.2019, Az.: 42 O 71/16

Die Frage, ob in einem konkreten Fall, bei dem auf sogenannten Brillenpartys Tätigkeiten ausgeführt wurden, bei denen die Interessenten über die modischen Aspekte hinausgehend auch über Brillen mit Gleitsichtgläsern beraten wurden, gegen die Vorschriften der Handwerkordnung verstoßen, beantwortete das Landgericht Essen im Hinblick auf die Tatsache, dass durch die vorgenommene Beratung des Kunden, das Augenoptikerhandwerk ausgeübt wurde, ohne dass die Beklagte eine Augenoptikermeisterin war.

Sie wurde demnach zur Unterlassung verurteilt.

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19. Februar 2024 Kommentar

Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts auch bei italienischer Webseite

Tastatur mit Schrift Domain Name und Weltkugel mit Buchstaben
Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 21.12.2023, Az.: 14 O 292/22

Im Streit zwischen einer Verwerterin von Lichtbildwerken und einem italienischen Unternehmen, das unzulässigerweise Lichtbilder auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich machte, ging es bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 97 Abs. 2, 13, 19a, 72 UrhG vor allem darum, ob überhaupt deutsches Urheberecht hier durch ein deutsches Gericht anzuwenden sei.

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09. April 2024 Top-Urteil

Kein Nachvergütungsanspruch für Grafik auf Euro-Geldscheinen

Schwarzgoldene Justitia auf Einhundert Euro Scheinen
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.02.2024, Az.: 11 U 83/22

Ein Nachvergütungsanspruch eines Kartografen, der die Darstellung des europäischen Kontinents auf den Euro-Banknoten hergestellt haben soll, besteht laut Gericht nicht. Es besteht für ihn kein Anspruch auf Beteiligung an Seigniorage-Einkünfte, da diese nicht aus der Nutzung des Werks resultieren, sondern unabhängig von einer Verwendung der Darstellung entstehen.

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18. April 2024

Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe bei Privatkopien der Nutzer zahlen

Laptop mit Wolke
Urteil des OLG München vom 02.02.2024, Az.: 38 Sch 69/22 WG e

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass es sich bei Cloud-Diensten nicht um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. Ausschlaggebend sei dafür, dass für ein Gerät oder ein Speichermedium gem. §§ 54 ff. UrhG ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) benötigt würde, was der auf Servern zugewiesene Speicherplatz nicht erfülle. Somit ergebe sich weder aus deutschem noch aus Unionsrecht eine Vergütungspflicht. Die Klägerin vertritt seit längerer Zeit den Standpunkt, dass durch Clouds eine Vergütungslücke für die Urheber geschaffen worden sei und wird wohl von der Politik eine Regelung einfordern.

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