Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

19. März 2021

Online-Musikdienst „Flatster“ muss nicht urheberrechtlich haften

Kopfhörer auf einem Laptop
Urteil des OLG Köln vom 08.01.2021, Az.: 6 U 45/20

Der Internet-Musikanbieter „Flatster“ ermöglicht es seinen Kunden, sich Titel auszuwählen, die dann, sobald die ausgewählten Lieder in einem Webradio laufen, mitgeschnitten und gespeichert werden, so dass sie von den Nutzern dauerhaft angehört werden. Dabei handelt es sich zwar um Vervielfältigungen im Sinne des § 16 UrhG, jedoch trifft „Flatster“ keine urheberrechtliche Haftung. Hersteller der Vervielfältigungen seien nämlich die Kunden und nicht „Flatster“, so das Gericht. Diese könnten sich wiederrum auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 UrhG berufen, so dass auch eine Haftung unter dem Aspekt der Beihilfe nicht in Betracht komme.

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30. Juli 2019

Veröffentlichung eines Schulprojekts mit Fotos verletzt Urheberrecht

Schüler bei Gruppenarbeit
Urteil des BGH vom 10.01.2019, Az.: I ZR 267/15

a) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

b) Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung "ermöglichen" (konkret: zu ermöglichen, ein Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen) einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält, den das Gericht zur Klarstellung im Hinblick auf eine angenommene Störerhaftung aufgenommen hat, sofern den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist, welches konkrete Verhalten dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung untersagt werden soll.

c) Die Anschlussrevision eines Klägers, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den beantragten Verbotsausspruch nicht auf eine Täterhaftung, sondern auf den Gesichtspunkt der Störerhaftung gestützt hat, ist unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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14. Juli 2021

Speicherung von IP-Adressen zur Rechtsverfolgung zulässig – EuGH stärkt Schutz von Urheberrechten

P2P
Urteil des EuGH vom 17.06.2021, Az.: C-597/19

Werden Segmente einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-to-Peer-Netz hochgeladen, stellt dies eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der Urheberrechtslinie 2001/29/EG dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. Zugleich urteilte der Gerichtshof, dass auch der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, der diese Rechte nicht nutzt, sondern aufgrund einer Forderungsabtretung erlangt hat, einen Auskunftsantrag stellen darf. Dieser darf jedoch nicht missbräuchlich sein und muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Zudem ist die systematische Speicherung von IP-Adressen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, genauso wie die Übermittlung von Namen und Anschriften der Nutzer an den Inhaber geistiger Rechte, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen.

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15. September 2020 Top-Urteil

FC Bayern München verliert Urheberrechtsstreit

weißes Copyright-Symbol
Pressemitteilung zum Urteil des LG München I vom 09.09.2020, Az.: 21 O 15821/19

Das LG München I hat entschieden, dass die Zeichnung eines Grafikers, auf der die beiden Profifußballspieler Franck Ribéry und Arjen Robben als die Comic-Superhelden „Batman & Robin“ mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" dargestellt werden, urheberrechtlichen Schutz genießt. Die FC Bayern München AG, die verschiedene Fan-Artikel mit demselben Slogan und einer sehr ähnlichen Zeichnung vertreibt, argumentierte, dass es sich bei der Abbildung lediglich um eine nicht schutzfähige Idee handele, da die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske bereits bekannt war. Dem folgte das Gericht jedoch nicht und stellte klar, dass der Künstler die Eigenschaften der Fußballspieler und die der Comic-Helden neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren erschaffen habe, denen ein eigenständiger Schutz zukomme.

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04. Oktober 2021

Urheberrechte an einem Lichtbild und an dessen Motiv sind getrennt zu beurteilen

Ein Richterhammer und ein Schild Urheberrecht liegen auf einer Tastatur
Urteil des LG Köln vom 01.07.2021, AZ.: 14 O 15/20

Das Landgericht Köln hat dargelegt, dass die Frage, ob ein Fotograf ein Motiv nutzen oder verwerten darf, abstrakt von der Frage nach den Urheberrechten am Lichtbild selbst zu beurteilen ist. Selbst wenn ein Fotograf keine Nutzungsrechte für ein Motiv hat und es dennoch für ein Lichtbild verwendet, so muss er selbst keine Urheberrechtsverletzung dulden und kann sich auf § 19a UrhG bzw. § 16 UrhG berufen. Das gilt auch gegenüber dem Rechtsinhaber am Motiv.

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11. September 2020

BGH zur urheberrechtlichen Nachlizenzierung

Eine Karte von Berlin
Urteil des BGH vom 18.06.2020, Az.: I ZR 93/19

Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen(zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Die nach einer Verletzung vereinbarten "Lizenzgebühren" stellen nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung.

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05. März 2021

Lichtshows am Düsseldorfer Rheinturm weiterhin möglich

Richterhammer auf einem Tisch
Urteil des LG Düsseldorf vom 13.01.2021, Az.: 12 O 240/20

Die Lichtinstallation „Rheinkomet“ am Düsseldorfer Rheinturm aus dem Jahre 2016 ist ein Werk der bildenden Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil sie eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufweist. Eine 4 Jahre später, an derselben Stelle durchgeführte Lichtshow eines Düsseldorfer Großhandelsunternehmens verletze den urheberrechtlichen Schutz von „Rheinkomet“ jedoch nicht. Vielmehr handele es sich um eine zulässige freie Benutzung gemäß § 24 UrhG, da sich das Hauptaugenmerk der zweiten Lichtshow vom Hauptaugenmerk von „Rheinkomet“ unterscheide.

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26. Mai 2021

Urheberrechtsinhaber kann nicht gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung klagen

Auf einem Ordner steht Klagebefugnis und Paragraphenzeichen sind im Hintergrund
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2021, Az.: 8 B 10170/21.OVG

Der Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst besitzt keine Antragsbefugnis, um gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks vorzugehen. Denn das Denkmalschutzrecht dient dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse. Durch die Genehmigung ist der Antragssteller daher nicht in seinem privaten Urheberrecht verletzt.

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16. September 2020

Erbin von Helmut Kohl hat Anspruch auf Auskunft über Tonbänder des Altkanzlers

Alte Tonbänder
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 03.09.2020, Az.: III ZR 136/18

Die Erbin von Helmut Kohl hat einen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Kopien und Abschriften von Tonbändern eines Journalisten. Auf den Tonbändern sind Gespräche des Altkanzlers mit dem Journalisten zu hören, die dieser anfertigte um Kohls Memoiren zu verfassen. Helmut Kohl selber hatte bereits 2015 erstritten, dass die Original-Tonbänder an ihn herausgegeben werden müssen. Der Journalist hatte jedoch bezüglich der Kopien eine falsche Auskunftserklärung abgegeben, sodass Kohls Erbin nun ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Vervielfältigungen der Tonbänder zustehe, so der BGH. Bezüglich weiterer Unterlagen bestehe zwar ebenfalls ein Auskunftsanspruch, dieser sei jedoch bereits verjährt.

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