Es ist jedes Gericht innerhalb der EU zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Webseite mit dem urheberrechtlich geschützten Werk widerrechtlich abrufbar ist. Mit der Wendung „vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass dem Kläger hier ein Wahlrecht zusteht.
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 25.02.2004, Az.: 5 U 137/03 Werke der bildenden Kunst, die urheberrechtlich geschützt sind, könne auch Handy-Logos sein. Keine Werke der bildenden Kunst sind banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter. Sie genügen nicht einmal den Anforderungen der sog. Kleinen Münze. Darauf, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten zeitaufwendig war, kommt es für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk nicht an.
Urteil des BGH vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12 a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark).
b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).
Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.
Teil-Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.12.2012, Az.: 11 U 68/11 Der Weiterverkauf von Einzellizenzen aus einer Volumenlizenz ist zulässig, wenn die Anzahl der vom Rechtsinhaber in den Verkehr gebrachten Lizenzen nicht verändert wird.
Urteil des LG München I vom 14.04.2007, Az.: 7 O 6699/06
Vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte können unabhängig vom Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen werden, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich die Schutzfähigkeit nicht zur Voraussetzung gemacht haben.
Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist bei der Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.
Beschluss des LG Hamburg vom 08.11.2012, Az.: 308 O 388/12 Interviewfragen können als Sprachwerke eingestuft werden und damit dem Urheberschutz unterliegen, sofern sie einen gewissen Grad von Individualität aufweisen und somit die Schöpfungshöhe erreichen. Die streitgegenständlichen Fragen weisen eine vielfache Möglichkeit der Formulierung auf und sind aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung urheberrechtlich geschützt.
Teil-Urteil des LG München I vom 24.05.2012, Az.: 7 O 28640/11 Nach Auffassung des LG München darf die Verwertungsgesellschaft (hier die VG Wort e.V.) nicht pauschal einen Verlegeranteil abziehen. Sie muss vielmehr prüfen, ob der Verleger überhaupt Nutzungsrechte an Werken des Autors innehatte oder diese vom Autor schon vorab in einem Wahrnehmungsvertrag an sie selbst übertragen wurden. Ferner darf sie auch keine pauschalen Abzüge zugunsten von Berufsorganisationen vornehmen, sondern muss konkret im Einzelfall prüfen, wie viele Organisationsmitglieder tatsächlich publizierten und wie viele zugunsten der Berufsorganisation auf Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft verzichteten.
Urteil des OLG München vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07 Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.
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