Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

18. Dezember 2012

Keine Haftung beim Framing

Urteile des OLG Köln vom 14.09.2012, Az.: 6 U 73/12 Ein Webseitenbetreiber, der auf seiner Webseite Inhalte einer anderen Webseite mit einem Frame versieht, also einen Hinweis darauf gibt, dass er in Partnerschaft mit dem anderen Webseitenbetreiber arbeitet und dafür eine Provision erhält, haftet nicht, falls die Inhalte Urheberrechte eines Dritten verletzen.
Vorliegend wurden auf einem Frame eines Internetanbieters Bilder gezeigt, die bereits urheberrechtlich einem Dritten zustanden.
Das OLG Köln entschied sich gegen eine Haftung, da das Bild lediglich verlinkt wird.
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21. April 2005

Veröffentlichung ohne Zustimmung des Herstellers

Urteil des BGH vom 21.04.2005, Az.: I ZR 1/02 Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.
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20. März 2007

Online-Videorecorder

Urteil des OLG Dresden vom 20.03.2007, Az.: 14 U 2328/06 Eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist nur dann urheberrechtlich zulässig, wenn die Kopie selbständig ohne Einschaltung eines Dritten hergestellt wird. Mithin unterliegt das Anbieten eines Online-Videorecorders nicht der urheberrechtlichen Privilegierung des Privatgebrauchs.
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16. August 2005

Durch handschriftliche Kopien können Werke verbreitet werden.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.08.2005, Az.: I-20 U 123/05 1. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen. 2. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten Originale gefertigt wurden. 3. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war. 4. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war.
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07. Oktober 2008

Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Urheberrechtssachen

Beschluss des LAG Hamm vom 30.06.2008, Az.: 2 Ta 871/07

Erbringt ein Arbeitnehmer über seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus urheberrechtsschutzfähige Sonderleistungen, sind die Arbeitsgerichte für Urheberstreitigkeiten diesbezüglich nur zuständig, wenn für die fraglichen Leistungen ausdrücklich eine Vergütung vereinbart wurde.
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11. September 2015

Trassenfieber – Theaterbetreiber haftet der GEMA als Veranstalter auf Schadensersatz

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Urteil des BGH vom 12.02.2015, Az.: I ZR 204/13

a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.

b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit.

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29. Oktober 2013

Verstoß gegen die GNU General Public Licence

Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2013, Az.: 308 O 10/13 Nach der GNU General Public License, Version 2 „GPLv2" ist die lizenzgebührenfreie Nutzung einer Software erlaubt, wenn der Lizenznehmer wiederum die weitere Nutzung und Weiterentwicklung ebenfalls lizenzgebührenfrei gestattet. Eine Einhaltung der Lizenzbedingungen ist nur dann gegeben, wenn die Lizenzbedingungen der „GPLv2" mit der GPLv2-lizenzierten Software mitgeliefert werden und der vollständige, dem Objektcode der Software korrespondierende, Quellcode von jedem Lizenznehmer jedermann zur Verfügung gestellt wird.
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23. April 2012

YouTube vs. GEMA

Pressemitteilung des LG Hamburg vom 20.04.2012, Az.: 312 O 461/10 Das LG Hamburg hat nun im Rechtsstreit zwischen dem Betreiber des Videoportals YouTube und der Verwertungsgesellschaft GEMA entschieden und sich zu den urheberrechtlichen Pflichten von YouTube geäußert. Entgegen der Ansicht der GEMA lehnte das Gericht eine "Täterhaftung" ab, da YouTube die Videos nicht selbst hochlädt und sich auch deren Inhalt nicht zu eigen macht. Allerdings haftet YouTube als „Störer“. YouTube ist verpflichtet die betroffenen Videos unverzüglich nach Kenntnis der Rechtsverletzung zu sperren.
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22. November 2010

La modernización de un edificio con derechos de autor

Sentencia del OLG Stuttgart (Tribunal Regional Superior Stuttgart) del 06/10/2010, ref.: 4 U 106/10

Durante la modificación de un edificio protegido por los derechos de autor, el interés en la modernización prima sobre el interés del autor por mantener el edificio sin modificar. Aún así, la modificación ha de incluir la naturaleza y el alcance de la estructura protegida asi como el resto de los efectos protegidos por los derechos de autor, sin embargo, el plazo de protección expirará con antelación. Cualquier alternativa de planificación y sus posibles costes se tendrán tan poco en cuenta como los intereses generales y públicos.
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10. Januar 2014

Keine Deckelung des Erstattungsanspruches für das unerlaubte Verkaufen von Bild- und Tonaufnahmen

Urteil des LG Hamburg vom 19.12.2013, Az.: 310 S 6/16

Abmahnkosten mit einem Gebührensatz von 1,3 sind berechtigt, wenn es sich um auf eBay zum Vertrieb angebotene Bild- und Tonaufnahmen handelt. Dieser Satz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Aufnahmen von einer Privatperson verkauft werden. Die Deckelung gemäß § 97 a II UrhG ist dann nicht einschlägig, wenn es sich bei dem Verkauf nicht um eine geringfügige Rechtsverletzung im Geschäftsverkehr handelt, wie es z.B. bei der unerlaubten Veröffentlichung eines Textes auf einer privaten Webseite der Fall ist.

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