Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

01. September 2009

Geldentschädigung zum Schutze der Persönlichkeit

Urteil des LG Berlin vom 14.05.2009, Az.: 27 O 64/09 Die Richter am Landgericht Berlin sprachen sich zugunsten der Klägerin für einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Sie sahen in der Veröffentlichung von Ablichtungen, auf denen die Klägerin zwar nur gepixelt gezeigt wurde, gleichwohl aber identifizierbar war, eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Die Klägerin wurde zwar nicht namentlich genannt, jedoch war für einen Teil des Adressatenkreis auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar, um welche Person es sich handelt. 
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28. August 2009

Die Möbel von Le Corbusier

Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az.: I ZR 148/06

Das Verbreitungsrecht an den Möbeln von Le Corbusier wird nicht verletzt, wenn Nachbildungen zwar aufgestellt und zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden bzw. der Besitz an den Stücken übertragen wird, aber die Möbel weder verkauft noch das Eigentum an ihnen übertragen wird. Das Verwertungsverbot wird ebenfalls nicht verletzt, weil eine dazu notwendige Verbreitung wie dargestellt ausscheidet.
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24. August 2009

Auskunftsanspruch über verkaufte Exemplare und erzielte Werbeerlöse

Urteil des OLG Hamm vom 19.05.2009, Az.: 4 U 220/08

Beim Erwerb eines Videos ist die Rechtekette zu überprüfen, auch wenn der Veräußerer, der sich nicht als Urheber ausgibt, zusichert, im Besitz der erforderlichen Nutzungsrechte zu sein. Das erwerbende Presseorgan hat zu prüfen, ob dies tatsächlich so ist, gerade weil die Aufnahmen sich auf ein lange zurückliegendes Ereignis von öffentlichem Interesse beziehen. Der Verletzte hat einen Auskunftsanspruch im Rahmen des Wahlrechts und zur Herausgabe des Verletzergewinns, dessen Wert sich nur mit Angabe der an den Tagen verkauften Exemplare und der an den Tagen erzielten Werbeerlöse ermitteln lässt.
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24. August 2009

Kinder und Tauschbörsen – Haftung der Eltern?

Urteil des LG Köln vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08

Wer den Mitgliedern seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht, hat aufgrund dieses Risikos Prüf- und Handlungspflichten. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, es Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik herunterzuladen. Als weitere wirksame Maßnahmen hätten ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder mit eingeschränkten Rechten sowie eine Firewall, die Downloads von Daten aus dem Computer verhindert, eingerichtet werden müssen.
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19. August 2009

Kommerzielle documenta-Kunstführungen Dritter untersagt

Urteil des LG Kassel vom 07.11.2008, Az.: 12 O 4157/07

Die Veranstalterin der weltbekannten documenta-Kunstausstellung hat einem Reiseveranstalter für Studienreisen verboten kommerzielle Kunstführungen durchzuführen. Soweit ein rechtlich geschütztes Interesse dieses Vorgehen rechtfertigt stellt es weder unlauteren Wettbewerb noch Diskriminierung oder Marktmissbrauch dar. Zur Wissensvermittlung erarbeitete die Veranstalterin der documenta ein künstlerisch eigenständiges Konzept, wodurch die Ausstellung zu einem eigenständigen Werk wurde. Als Urheberin steht ihr zudem ein ausschließliches Verbreitungs- und Ausstellungsrecht zu.
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18. August 2009

Theaterstück „Kinski – Wie ein Tier in einem Zoo“ verstößt gegen das Urheberrecht

Urteil des LG Köln vom 31.07.2009, Az.: 6 U 52/09

Die vorgenannte bundesweite Theaterinszenierung bestand zu ca. 1/3 aus übernommenen Text- und Interviewpassagen Klaus Kinski's. Diese waren mit dem übrigen Text verwoben. Der Schutzbereich des Zitatrechts war nicht eröffnet. Das Gericht stellte fest, dass die in Wechselwirkung stehende Individualität des älteren Werkes und Selbständigkeit des neuen Werkes das ursprüngliche Werk durch eigenschöpferische Züge nicht verblassen lassen. Den Erben Klaus Kinski's steht gegen die beklagten Betreiber und Aufführer des Theaterstücks sowohl ein Schadensersatz- als auch Unterlassungsanspruch zu.
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17. August 2009

Hey Pippi Langstrumpf …

Beschluss des LG Hamburg vom 28.04.2009, Az.: 308 O 200/09

ein Affe und ein Pferd. Das Buch "Die doppelte Pippielotta" verstößt gegen das Urheberrecht, §§ 16, 17 UrhG. Übernommene Charakterzüge müssen verblassen und ein eigenpersönliches Wesen schaffen um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Hierfür genügt nicht bereits das Abändern der wohlbekannten Krummeluß-Pillen in Krumunkulus Pillen.
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14. August 2009

Reichweite des 52 b UrhG bei digitalisierten Werken in öffentlichen Bibliotheken

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.05.2009, Az.: 2-06 O 172/06:

Universitäten ist es verboten, ihren Nutzern zu ermöglichen, komplette digitale Versionen von Verlagswerken als PDF-Dateien auf z.B. USB-Sticks zu kopieren und/oder solche Kopien aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Die Schaffung elektronischer Leseplätze selbst und die Möglichkeit des Kopierens einzelner Textpassagen ist jedoch gem. § 52 b UrhG zulässig.
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14. August 2009

Der Computer mit dem Aufkleber

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 23.06.2009, Az.: 11 U 71/08

Der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, das vom Antragsgegner als Lizenz-Sticker bezeichnet wird, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen.
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14. August 2009

Schadensersatzansprüche bei unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder

Urteil des Brandenburgischen OLG vom 15.05.2009, Az.: 6 U 37/08

Bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern können regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden. Zudem hat der Urheber des Bildes das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk gemäß § 13 S. 1 UrhG. Unterlässt der unberechtigte Nutzer jedoch auch den Bildquellennachweis, steht dem Urheber weiter eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu.
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