Urteile aus der Kategorie „Urteile“

17. Januar 2018

Vorbenutzungsrecht setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus

Schlafzimmer in den Farben lila/weiß mit Doppelbett, Nachtkästchen und Bild über dem Bett
Urteil des BGH vom 29.06.2017, Az.: I ZR 9/16

a) Als wirkliche und ernsthafte Anstalten, die ebenso wie die Benutzung eines Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen können, sind Vorbereitungshandlungen aller Art anzusehen, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

b) Nur im Inland getroffene wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen.

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17. Januar 2018

Journalistische Verwertung privater E-Mails ist unzulässig

Cartoon eines gestressten Geschäftsmannes inmitten von Bergen aus Papier
Urteil des LG Hamburg vom 10.03.2017, Az.: 324 O 687/16

Wer sich als Professor für Geschichte während einer offenbar privaten E-Mail-Anfrage zu aktuellen Themen des Tagesgeschehens äußert, kann darauf vertrauen, dass die Aussagen nicht journalistisch verwertet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Adressat – ein ehemaliger Schüler – in keiner Weise seine publizistischen Absichten zum Ausdruck bringt. Die unerlaubte Veröffentlichung der E-Mail verletzt den Geschichtsprofessor in seinem Persönlichkeitsrecht; er kann deshalb Unterlassung verlangen.

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15. Januar 2018

Arzneimittelwerbung „Unübertroffene Wirksamkeit“ bedarf Vergleichsprodukte und den Nachweis deren geringere Wirksamkeit

Apotheker nimmt Medikamente aus dem Regal
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2017, Az.: 20-I U 123/16

Die Bewerbung eines Medikaments mit der Aussage „Unübertroffene Wirksamkeit" stellt eine Spitzengruppenwerbung und keine Alleinstellungsbehauptung dar. Für eine Spitzengruppe ist Voraussetzung, dass ein "Hauptfeld" aus genügend anderen Wettbewerbern gegeben ist. Gibt es kein solches Hauptfeld, von dem sich die Spitzengruppe abheben kann, ist die Werbung irreführend und somit unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich auch, wenn der Anbieter den Nachweis der Spitzenstellung nicht zu erbringen vermag.

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15. Januar 2018 Top-Urteil

Auskunftsanspruch über die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse

Blaues Logo IP-Adresse vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 13.07.2017, Az.: I ZR 193/16

Fallen Netzbetreiber und Endkundenanbieter auseinander, so betrifft allein die vom Netzbetreiber erteilte Auskunft über die Zuordnung der dynamischen IP-Adresse zu einer für den Endkundenanbieter vergebenen Benutzerkennung und nicht die Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift des Inhabers des der Benutzerkennung zugeordneten Anschlusses die Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG.

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12. Januar 2018

„Mi Pad“ und „iPad“ sind sich zu ähnlich

weißes Tablet neben schwarzem Tablet
Pressemitteilung Nr. 129/17 des EuG zum Urteil vom 05.12.2017, Az.: T-893/16

Das chinesische Unternehmen Xiaomi darf die Unionsmarke „Mi Pad“ nicht für Tablets eintragen lassen. Dieser Name besäße zu viel Ähnlichkeit mit dem Produkt von Apple, die 2014 bereits gegen das Eintragungsgesuch von Xiaomi Widerspruch beim EUIPO eingelegt hatten. Das Schriftbild sei zu ähnlich, da „iPad“ vollständig in „Mi Pad“ enthalten sei. Auch in klanglicher Hinsicht weisen die Begriffe vor allem für englischsprachige Kunden erhebliche Ähnlichkeiten auf. Der unterschiedliche Anfangsbuchstabe „M“ sei nicht ausreichend, um Verwechslungen auszuschließen.

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12. Januar 2018

1&1 und das beste Netz

Skyline, bei der bei jedem größeren Gebäude ein WLAN-Symbol abgebildet ist
Urteil des OLG Hamburg vom 18.05.2017, Az.: 3 U 253/16

Bewirbt ein Telekommunikationsanbieter ein konkretes Angebot für Internet und Telefon zu einem bestimmten Preis, so weckt dies beim Verbraucher erst mal keine besonderen Erwartungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Werbung unmittelbar vorangestellt wird, dass der Anbieter das beste Netz habe und bei einem Festnetztest durch die Nutzung eines bestimmten Routers als Testsieger hervorgegangen ist. Denn dann geht der Verkehr gerade davon aus, dass bei Abschluss des beworbenen Tarifs auch die getestete Qualität erreicht werde. Ist dies tatsächlich jedoch nicht der Fall, weil dafür der bestimmte Router noch hinzugebucht werden müsse, so stellt dies eine Irreführung dar.

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09. Januar 2018

BND darf Telefonie-Metadaten nicht mehr speichern

Laptop mit Stethoskop, Abhörskandal, Spionage
Pressemitteilung des BVerwG zu den Urteilen vom 13.12.2017, Az.: BVerwG 6 A 6.16 und BVerwG 6 A 7.16

Der Bundesnachrichtendienst darf Telefonie-Metadaten, welche er zu Zwecken der nachrichtendienstlichen Analyse nutzt, nicht mehr speichern. Zwar wurden diese Daten vom BND zunächst anonymisiert und konnten so nicht mehr zurückverfolgt werden. Allerdings verletzt diese Art der Zwischenspeicherung das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG und ist demnach zu unterlassen. Insbesondere lässt sich dieses Vorgehen nicht durch eine gesetzliche Grundlage rechtfertigen.

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09. Januar 2018

Werbung mit Testergebnissen: Verlinkung der Fundstelle nicht ohne weiteres ausreichend

Button mit der Schrift Top Ergebnis
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 16.11.2017, Az.: 6 U 182/14

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist es erforderlich, dass dem Werbeadressaten auch die Möglichkeit eröffnet wird, sich über die Details hinsichtlich des der Werbung zugrundeliegenden Tests zu informieren. Sofern nicht alle relevanten Informationen in die Werbeanzeige mit aufgenommen werden können, muss deshalb zumindest die Fundstelle des Tests angegeben werden. Die Verlinkung auf eine Webseite, auf der die entsprechenden Einzelheiten abrufbar sind, ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sich die Informationen direkt auf der Startseite oder unter einem dort befindlichen Menüpunkt aufrufbar sind, nicht jedoch, wenn der Werbeadressat sie lediglich auf einer Unterseite finden kann.

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09. Januar 2018

40 % Anzahlung für Pauschalreise kann zulässig sein

Flugzeug fliegt in den Sonnenuntergang
Pressemitteilung Nr. 123/2017 zum Urteil des BGH vom 25.07.2017, Az.: X ZR 71/16

Eine Klausel, nach der Reiseveranstalter bis zu 40 % des gesamten Reisebetrages als Anzahlung zu verlangen können, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die geforderte Anzahlung ist als eine Aufwendungen des Reiseveranstalters einzustufen, die dieser benötigt, um die seinerseits bestehende Vorleistungspflicht für Flüge zu finanzieren. Dabei ist es nicht erforderlich, zu differenzieren, ob und wie viel der Reiseveranstalter hierfür vorleisten muss, da kein sachlicher Zusammenhang zwischen den gebuchten Reiseleistungen des Verbrauchers und der Art und Weise der Finanzierung des Reiseveranstalters gegeben ist. Folglich kann ein identischer Prozentsatz für die Berechnung herangezogen werden. Noch nicht geklärt ist hingegen, ob bei den Vorleistungen des Reiseveranstalters hinsichtlich der Hotelbetreiber unterschieden werden muss.

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