Urteile aus der Kategorie „Urteile“

15. Dezember 2017

Meinungsäußerung vs. Rufschädigung

Chafing dishes auf einem Buffet
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.08.2017, Az.: 16 U 255/16

Ein Facebook-Post, der einen Boykottaufruf dahingehend enthält, einen bestimmten Caterer zu meiden, stellt grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar. Es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit, wenn die Schutzinteressen des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegen. Äußerungen wie „das Essen habe nicht geschmeckt“ oder die Gesamtleistung sei eine „Vollkatastrophe“ gewesen, sind - gerade wenn der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen unstrittig ist - von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher zulässig, da die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten wird.

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11. Dezember 2017 Top-Urteil

Selektiver Vertrieb und Internethandel

Kosmetikprodukte
Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az.: C-230/16

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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11. Dezember 2017

Bezeichnung „Oliven-Mix“ ist nicht irreführend

Marinierte Oliven in weißer Porzellanschale
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.06.2017, Az.: 6 U 122/16

Schwarze und grüne Oliven dürfen in einer durchsichtigen Verpackung unter dem Namen „Oliven-Mix“ verkauft werden, auch wenn die schwarzen Oliven nur künstlich eingefärbt und nicht schwarz gereift sind. Solange die Verpackungsbanderole einen Hinweis auf die Färbung enthält, wird der Verbraucher insoweit nicht in die Irre geführt. Etwas anderes kann gelten, wenn die Verpackung einen zur Inhaltsangabe widersprüchlichen Eindruck vermittelt, wie etwa bei dem vom BGH entschiedenen Fall der Verwendung aufgedruckter Vanilleblüten für ein Produkt, das lediglich Vanillearoma enthalten hatte (Urteil vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13).

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08. Dezember 2017

Keine Verletzung der Marke „notebooksbilliger.de“ durch „softwarebilliger.de“

Illustration eines Laptops, auf dessen Bildschirm ein rotes Prozente-Zeichen abgebildet ist.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16

Zwischen der eingetragenen Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ und der Domain „softwarebilliger.de“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zum einen weist die Marke nur schwach originäre Kennzeichnungskraft und keinen erweiterten Bekanntheitsschutz auf. Zum anderen liegt eine Identität nur hinsichtlich der Bestandteile „billiger“ und „.de“ vor. Diesen entnimmt der Verbraucher lediglich ein Wettbewerbsversprechen sowie den Hinweis auf eine Webseite, nicht jedoch die Verbindung zu einer bestimmten Marke. Hinzu kommt, dass es sich bei dem jeweils vorangestellten Bestandteil („notebooks“ und „software“) um für den Verkehr unterschiedliche Begriffe handelt, die er auch klar voneinander abgrenzt.

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07. Dezember 2017

Verkaufsportalbetreiber muss bei Printwerbung grundsätzlich Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Ware angeben

illustrative, künstlerische Darstellung des Wortes "Anzeige"
Urteil des BGH vom 14.09.2017, Az.: I ZR 231/14

a) Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.

b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.

c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.

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07. Dezember 2017

Automatische Vertragsverlängerungsklausel kann unwirksam sein

Schild in der Aufmachung eines Verkehrsschildes, auf welchem der Schriftzug "Hier könnte Ihre Werbung stehen!" abgebildet ist; vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 25.10.2017, Az.: XII ZR 1/17

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss.

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07. Dezember 2017

Schauspieler darf Facebook-Nachricht veröffentlichen

Abbildung bzw. Screenshot eines Facebook-Posts, vor blauem Hintergrund
Pressemitteilung des LG Saarbrücken zum Urteil vom 23.11.2017, Az.: 4 O 328/17

Der Adressat einer an ihn gerichteten Facebook-Nachricht durfte eine solche, in der er nach der Bundestagswahl gefragt wurde, ob er aufgrund des Ergebnisses nun das Land verlassen werde, veröffentlichen. Keck kommentiert und per Screenshot festgehalten, veröffentlichte der Adressat diese Nachricht auf seinem Profil – wo sie mitsamt Namen und Foto der Klägerin für alle Facebook-Nutzer sichtbar war. Diese sah darin – richtigerweise – einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Dieser Eingriff war jedoch nicht rechtswidrig, da das Recht des Adressaten auf freie Meinungsäußerung überwiege, zumal sich die Klägerin vorher ohnehin schon – namentlich – in einem Forum mit ungefähr 25.000 Mitgliedern entsprechend geäußert hatte.

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06. Dezember 2017

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch umfasst auch E-Mail-Adresse als Teil der „Anschrift“

Anzugträger präsentiert @-Zeichen in der Hand
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.08.2017, Az.: 11 U 71/16

Im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs im Sinne des § 101 UrhG umfasst die geschuldete Angabe zur „Anschrift“ auch die „E-Mail-Adresse“. „Anschrift“ und „Adresse“ sind gleichbedeutend und dazu gedacht, jemanden „anzuschreiben“. Aufgrund veränderter Kommunikationsgewohnheiten umfasst die „Adresse“ auch die E-Mail-Adresse. Nicht vom Auskunftsanspruch erfasst sind Telefonnummer und IP-Adresse. Während Anschrift und Telefonnummer verschiedene Kontaktdaten verkörpern, ist die Bekanntgabe der IP-Adresse ausgeschlossen, weil ihr keinerlei Kommunikationsfunktion zukommt.

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04. Dezember 2017

Tabakwerbung auf Internetseite eines Tabakherstellers unzulässig

rotes Rauchverbotsschild vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 05.12.2017, Az.: I ZR 117/16

a) Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG und § 19 Abs. 3 TabakerzG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

b) Es stellt eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft dar, wenn ein Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts für Tabakerzeugnisse wirbt.

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30. November 2017

Werbeaussage „Das Immunsystem stärken“ ist für Vitamin B12 unzulässig

grafische Zusammenstellung mehrere Wörter rund um den Hauptbegriff "Immunsystem"
Urteil des KG Berlin vom 18.07.2017, Az.: 5 U 132/15

Bei Werbeaussagen mit gesundheitsbezogenen Angaben auf Nahrungsergänzungsmitteln ist Vorsicht geboten: „Gesundheitsbezogen“ sind Angaben, mit denen ausdrücklich erklärt oder suggeriert wird, dass zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit ein konkreter Zusammenhang besteht. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die Sicht eines normal informierten Verbrauchers. Zugelassen ist z. B. die Angabe „Vitamin B12 leistet einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems“. Die Aussage „Das Immunsystem stärken“ ist aus Verbrauchersicht damit nicht gleichbedeutend. Eine Auslegung der streitigen Werbeaussage ergibt vielmehr, dass das Nahrungsergänzungsmittel die normale Funktion des Immunsystems über das normale Niveau hinaus quasi grenzenlos zu steigern vermag. Somit verspricht die streitige Werbeaussage mehr als zulässig und ist daher zu unterlassen.

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