Wettbewerbsverstoß durch fehlende Datenschutzerklärung
Fehlt auf einer Webseite eine Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 TMG, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

Fehlt auf einer Webseite eine Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 TMG, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Die nach § 16 a EnEV vorgeschriebene Pflicht zur Angabe eines Energiebedarfsausweises bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien umfasst neben Verkäufer und Vermieter auch den Makler der jeweiligen Immobilie. Zwar fehlt die explizite Nennung des Immobilienmaklers in der Aufzählung des § 16 a EnEV, die Anwendbarkeit ergibt sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung der umzusetzenden EU-Richtlinie, welche einzig auf eine Verpflichtung zur Angabe in der jeweiligen Verkaufs- und Vermietungsanzeige abstellt, ohne einen bestimmten Personenkreis explizit von dieser Verpflichtung ein- oder auszuschließen.
Das Fehlen einer Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der Europäischen Union stellt einen abmahnfähigen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht dar.
Die Einrede der Verwirkung durch Duldung im Fall der Benutzung einer mit einer älteren Marke identischen oder ihr zum Verwechseln ähnlichen jüngeren Marke, setzt gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 unter anderem voraus, dass der Inhaber der jüngeren Marke den Beweis dafür erbringt, dass der Inhaber der älteren Marke von der Benutzung der jüngeren Marke tatsächlich Kenntnis hatte, ohne die er nicht in der Lage wäre, der Benutzung der jüngeren Marke zu widersprechen. Der Nachweis der potenziellen Kenntnis von der jüngeren Marke oder das Aufzeigen von Indizien für die Vermutung einer solchen Kenntnis reichen dabei nicht aus.
Die Qatar Football Association, offizieller Fußballverband des Staates Katar, kann nicht von Dr. Theo Zwanziger, dem früheren Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA, die Unterlassung der Aussage „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.“ verlangen. Diese Bezeichnung ist noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt und stelle keine Schmähkritik dar.
Die Äußerung übt Kritik an der Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 und sollte keinen öffentlichen Angriff auf die Qatar Football Association darstellen. Der Zweck dieser Meinungsäußerung überwiege den Ehrenschutz des Fußballverbandes von Katar.
Eine die Datenspeicherung rechtfertigende Störung nach § 100 TKG ist anzunehmen, wenn ohne die Speicherung der IP-Adressen zu befürchten ist, dass andere Provider wegen auftretender Schadprogramme, Versand von Spam-Mails oder „Denial-of-Service-Attacken“ mangels näherer Möglichkeit der Eingrenzung des infizierten Rechners ganze IP-Adressbereiche des Internetanbieters sperren, weil die Gefahren von ihnen, bzw. einem von ihnen ausgehen. Diese Sperrung wäre eine als Störung zu bewertende Veränderung der Telekommunikationsanlage, da diese sodann wegen der Sperrungen teilweise nicht mehr nutzbar wäre.
Die Veröffentlichung der Aussage eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Gerichtsverhandlung (hier: "ihr Rechtsverständnis ist nicht einmal eines Amtsrichters würdig!"), die nicht eindeutig bewiesen werden kann, ist geeignet, den Betreffenden als Organ der Rechtspflege in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Auch kann dies eine Herabsetzung seiner Kollegen und sämtlicher Amtsrichter unterstellen und begründet daher eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Wird ein Mobilfunktarif mit der Leistungsbeschreibung „Datenvolumen pro Monat unbegrenzt“ beworben, so ist eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltene Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit auch dann unzulässig, wenn die Internetverbindung nach Erreichen der vereinbarten Verbrauchsgrenze immer noch mittels einer deutlich reduzierten Datenrate hergestellt werden kann. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dem Begriff des „unbegrenzten Datenvolumens“ die dauerhafte Möglichkeit der Internetnutzung mittels einer zumutbaren Datenaustauschgeschwindigkeit. Gemessen am heute üblichen Nutzungsverhalten des mobilen Internets kommt die Reduzierung der Übertragungsrate in den Kilobit-Bereich dabei einer unzulässigen Nichtleistung seitens des Telekommunikationsunternehmens gleich.
Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um kein Prüfzeichen, sondern um ein reines Verwaltungszeichen mit dem der Hersteller zum Ausdruck bringt, dass sein Produkt den gesetzlichen Sicherheitsmindestanforderungen genügt. Aufgrund der Unklarheit über die Bedeutung des Zeichens in Verbraucherkreisen besteht eine gesteigerte Irreführungsgefahr dahingehend, dass der Verbraucher annimmt, es handle sich hierbei um eine besondere geprüfte Produkteigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn „CE“ in unmittelbarer Nähe zu echten Prüfsiegeln wie „TÜV“ und „GS“ platziert wird. Eine Irreführung ist stets dann anzunehmen, wenn mit der Aussage „CE-geprüft“ geworben wird.
Ein Karnevalskostüm mit der Bezeichnung „Püppi“ verletzt keine Rechte an der Gemeinschaftsmarke „Pippi“. Beiden Zeichen kommt ein ohne Weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zu. Der Name „Püppi“ ist als Kosename für ein püppchenhaftes, zuweilen gar zimperliches, Mädchen geläufig. Somit bestehe keine Verwechslungsgefahr mit Pippi Langstrumpf, der äußerst selbstbewussten und frechen Romanfigur von Astrid Lindgren.
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