Internetvermittler müssen eingeschränkte Marktauswahl offenlegen
Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen dürfen nicht weiter Vergleiche anbieten, ohne ausdrücklich auf ihre eingeschränkte Marktauswahl hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn sich Versicherungen öffentlich oder gegenüber den Vergleichsanbietern ablehnend geäußert hatten. Eine Angabe der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherer in einem per Hyperlink aufrufbarem Pop-Up-Fenster bspw. genügt nicht der erforderlichen Textform. Das Gericht begründet dies anhand der Auslegung von § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG, unter dessen Anwendungsbereich auch Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler fallen.