Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

30. August 2019

E-Mail-Werbung: Voreingestelltes Häkchen ist keine Einwilligung

E-Mail Icon mit drei neuen E-Mails
Urteil des LG München I vom 04.06.2019, Az.: 4 HK O 8135/17

Erteilt der Adressat einer Werbe-E-Mail im Vorfeld weder durch eine zusätzliche Unterschrift, noch durch ein individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes (sogenannte „Optin“-Erklärung) die ausdrückliche Einwilligung, stellt die Zusendung von E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Dies erübrigt sich auch nicht, wenn der Kunde ein Kundenkonto erstellt. In diesem Fall muss eine zusätzlich, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung abgegeben werden.

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14. August 2019

Beschaffenheitsmangel: Mietwagen ist kein „Werkswagen“

Autoschlüssel mit Anhänger auf einem Stück Papier
Urteil des OLG Koblenz vom 25.07.2019, Az.: 6 U 80/19

Es stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug schriftlich ausbedungen wird, dass es sich um einen Werkswagen handelt. Das veräußerte Fahrzeug ist jedoch als mangelhaft anzusehen, wenn es sich wegen der vorangegangenen Nutzung als Mietwagen nicht um einen Werkswagen handelt. Dann weise das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Was unter dem Begriff des „Werkswagens“ zu verstehen ist, beurteile sich nach allgemeiner Verkehrssitte. Üblicherweise werde der Begriff des „Werkswagen“ als auf den Hersteller zugelassenes und von einem Werksmitarbeiter genutztes Fahrzeug verstanden. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen nicht mit dem Begriff verbunden.

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09. August 2019

Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenbewertungen auf Internetplattform wettbewerbswidrig

Mann im Anzug tippt einen von fünf sternen an
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, die der Rezensent gegen Bezahlung verfasst hat, ist unlauter und verstößt gegen § 5a VI UWG, sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine „bezahlte“ Rezension handelt. Produktbewertungen, bei denen klar erkennbar ist, dass der Verfasser eine Gegenleistung erhalten hat, werden vom Verbraucher anders gewürdigt als Bewertungen, bei denen der Rezensent lediglich für das Produkt bezahlt hat. Zudem werde der Verbraucher über die Hintergründe der Bewertung und somit zumindest mittelbar auch über die Eigenschaften der bewerteten Waren getäuscht.

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30. Juli 2019 Top-Urteil

Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Einbindung von „Gefällt mir“-Button auf Webseite

Fotolia_Leuchtend blauer Gefällt-mir-Button vor Wand
Urteil des EuGH vom 29.07.2019, Az.: C-40/17

Art. 22 bis 24 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verbänden erlaubt, zur Wahrung von Verbraucherinteressen mutmaßliche Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu verklagen, nicht entgegenstehen. Bindet ein Webseitenbetreiber ein Social Plugin – hier der „Gefällt mir“-Button von Facebook – in seine Webseite mit ein, das den Browser des Besuchers veranlasst, Inhalte des Plugin-Anbieters anzufordern und personenbezogene Daten zu übermitteln, ist der Webseitenbetreiber für die Verarbeitung der Daten mitverantwortlich. Ein solcher Vorgang kann durch berechtigte Interessen von Betreiber und Anbieter gerechtfertigt werden. Außerdem trifft den Webseitenbetreiber eine Informationspflicht, diese bezieht sich aber nur auf die Vorgänge, bei denen der Betreiber tatsächlich über Zwecke und Mittel entscheidet.

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30. Juli 2019

Unzulässige AGB wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher

AGB inmitten vieler grauer Buchstaben
Urteil des LG München I vom 11.10.2018, Az.: 12 O 19277/17

1. Eine Klausel in den AGB, welche es dem Betreiber eines Online-Dating-Portals erlaubt, im Namen der Nutzer andere Nutzer zu kontaktieren ist unwirksam, da die Nutzer keinen Einfluss mehr darauf haben mit welchen und mit wie vielen Personen sie Kontakt aufnehmen. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S.1, 2 BGB vor.

2. Eine Klausel in den AGB, wonach sich die Nutzer einer Internetplattform damit einverstanden erklären, auch auf ähnlichen Plattformen angezeigt zu werden, ist ebenfalls unwirksam, wenn für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, auf welchen anderen Plattformen er angezeigt wird. In diesem Fall fehlt es an einer informierten Einwilligung, so dass die Verwendung der Klausel zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO führt. Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO.

3. Eine Klausel in den AGB, welche die pauschale Weitergabe von personenbezogenen Daten an nicht näher benannte Dritte gestattet, wird den Anforderungen des Art. 6 DSGVO nicht gerecht, da die betroffenen Personen bei solchen „Pauschaleinwilligungen“ nicht wissen, was mit ihren Daten passiert. Im Übrigen stellt auch diese Klausel ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.

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30. Juli 2019

Briefkastenwerbung mit Waschmittelproben ist unzulässig

Handtücher mit Waschmittelkapseln
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.08.2018, Az.: 3-06 O 8/18

Ein Waschmittelhersteller darf keine Proben seines neuen Waschmittels zu Werbezwecken in Briefkästen von Verbrauchern verteilen. Bei einer solchen Werbemaßnahme handele es sich um eine für den Verbraucher unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, da die Gefahr bestehe, dass das Waschmittel im Briefkasten auslaufe und Briefe beschädige oder in die Hände von Kindern gelange, so das Gericht.

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30. Juli 2019

Keine Schleichwerbung bei Instagram

Hand hält Smartphone mit Icons
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.06.2019, Az.: 6 W 35/19

Ein sog. Aquascaper (Gestalter für Aquariumlandschaften) muss, wenn er auf Instagram Bilder von Aquarien, Aquarienzubehör oder Wasserlandschaften hochlädt, diese als Werbung kennzeichnen, entschied das OLG Frankfurt am Main. Das Hochladen der Bilder stelle keine private Meinungsäußerung, sondern eine geschäftliche Handlung dar. Hierfür spreche vor allem die Tatsache, dass der Influencer geschäftliche Beziehungen mit dem Unternehmen unterhält, dessen Produkte er bei Instagram präsentiert und dass er die jeweiligen Produkte mit den Instagram-Accounts der Hersteller verlinkt.

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26. Juli 2019

Verbraucher haben Anspruch auf Auskunft über Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen

Zwei Frauen in weißen Kitteln lächeln
Pressemitteilung zum Beschluss des VG Gießen vom 18.06.2019, Az.: 4 L 1902/19.GI

Verbraucher haben einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel, die anlässlich von Kontrollen in Lebensmittelgeschäften ermittelt worden sind. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Herausgabe von Erkenntnissen aus Lebensmittelkontrollen. Die bei den Behörden vorhandenen Informationen sollen zugänglich gemacht werden, damit der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann und um eine transparente Gestaltung des Marktes zu erreichen. Das Verbraucherinformationsgesetz hat einen weiten Informationszugang zum Zweck, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden können.

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25. Juli 2019

Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten

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Beschluss des VG München vom 08.07.2019, Az.: M 32 SN 19.1346

Werden bei einem Betrieb innerhalb einer Lebensmittelkontrolle Mängel festgestellt, haben Verbraucher Anspruch auf Herausgabe der zugehörigen Berichte. Zwei Bäckereien aus München wollten dagegen vorgehen, das VG München lehnte deren Anträge jedoch unter Hinweis auf den Informationsanspruch der Verbraucher ab. Insbesondere fallen die Verstöße der Betriebe nicht unter ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, weil an der Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse besteht. Auch eine mögliche Veröffentlichung rechtfertigt laut Gericht keine andere Entscheidung.

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25. Juli 2019 Top-Urteil

Vielzahl von Abmahnungen durch Verbraucherverbände sind kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten

Briefe Stapel
PM Nr. 91/2019 zum Urteil des BGH vom 04.07.2019, Az.: I ZR 149/18

Das intensive Abmahnverhalten eines nach § 4 Abs. 1 UKlaG in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragenen Verbraucherverbands ist nicht rechtsmissbräuchlich, sofern der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist. Es ist dahingehend nebensächlich, ob mit den vielen Unterlassungsklagen auch Einnahmen erzielt werden, wenn zumindest auch Verbraucherinteressen durchgesetzt werden. Von der Anzahl der Abmahnungen kann nicht sofort auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden.

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