Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

03. April 2003

Internet-Reservierungssystem

Urteil des BGH vom 03.04.2003, Az.: I ZR 222/00 Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmißverständlich hingewiesen wird.
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30. Januar 2003

200 Abmahnungen wegen PC-Lüfter der Marke „Typhoon“

Etwa 200 Händler erhielten in den letzten Tagen eine Abmahnung der deutschen Firma Anubis. Anubis verkauft unter der auf das Unternehmen eingetragenen Marke Typhoon elektronische Artikel verschiedenster Art. Unglücklicherweise vertreibt der taiwanische Konkurrent Thermaltake ebenfalls unter der Bezeichnung Typhoon eigene PC-Lüfter. Anubis hat seine Marke seit 1996 europaweit eintragen lassen. Auf die markenrechtliche Verletzung durch die taiwanische Firma ist die Firma erst vor kurzem gestossen und hat zur Durchsetzung ihrer Markenrechte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abmahnung von ca. 200 Groß- und Kleinsthändler (darunter auch einige Ebay-Verkäufer) beauftragt. Abgemahnt wurde mit einem Gegenstandswert von 150.000 €. Daraus ergibt sich ein Zahlbetrag für die Abgemahnten von je 2.413,38 €. Da zudem ein Patentanwalt hinzugezogen wurde, verdoppelt sich die Zahllast für die angeschriebenen Händler. Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung in dieser Sache erhalten haben, empfehlen wir, dass Sie sich spezialisierten rechtlichen Beistand holen. Es sind hier einige Punkte als sehr fraglich anzusehen und wir können dank unserer Erfahrung versuchen, die Zahlsumme zu reduzieren oder ganz zu verhindern. Es kommt hier jedoch auf den Einzelfall an. Wir weisen darauf hin, dass für die Beauftragung eines Anwalts in einem solchen Fall, dieselben Gebühren wie für die Gegenseite anfallen. Fragt man sich, warum man dann überhaupt einen Anwalt beauftragen soll, so ist die Antwort ganz klar: Es ist eine Investition in Ihre Zukunft. Wenn Sie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgeben, so wird von dem abmahnenden Unternehmen stets überwacht, ob Sie sich daran halten. Passiert Ihnen auch nur eine kleine Unachtsamkeit, dann müssen Sie die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen. Dies kann im Laufe der Zeit sehr teuer werden. Entscheidend ist daher der Inhalt der von Ihnen abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Unsere Arbeit besteht unter anderem darin, einen Konsenz zu finden, mit dem Sie die Geschäfte weiterhin sinnvoll abwickeln können sowie rechtlich das beste aus Ihrer Lage zu machen. Nicht jede Abmahnung ist zudem berechtigt. Wir prüfen, ob dies überhaupt der Fall ist und zeigen Ihnen auch hier Lösungsmöglichkeiten, wie Sie sich verhalten können. Eventuell ergibt sich die Situation, dass Sie vom Abgemahnten plötzlich zum Abmahnenden werden. Dies haben wir bereits öfter erlebt. Da wir auf beiden Seiten gleichermaßen tätig sind, finden Sie in uns einen objektiven Partner, der Ihnen ohne eigene Involvierung Ihre Möglichkeiten aufzeigt. Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.
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28. November 2002

Preis ohne Monitor

Urteil des BGH vom 28.11.2002, Az.: I ZR 110/00 Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
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24. Oktober 2002

Computerwerbung II

Urteil des BGH vom 24.10.2002, Az.: I ZR 50/00 Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung erweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu zerstören.
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25. September 2002

Telefonnetzbetreiber muss Kunde die vollständige Rufnummer benennen

Urteil des AG Wiesbaden vom 25.09.2002, Az.: 92 C 1440/02 Telefongesellschaften, die das Inkasso von 0190-Gebühren übernehmen, müssen dem betroffenen Kunden auf Wunsch den entsprechenden Diensteanbieter nennen. Behauptet die Telefongesellschaft bereits eine Woche nach der Rechnungsstellung, sie könne den Diensteanbieter nicht ermitteln, sei dies “nicht nachvollziehbar”.  Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Wiesbaden jetzt die Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Kunden zum Teil abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: dailerschutz.de)
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14. August 2002

Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telefonrechnung

Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt.
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10. August 2002

Internetnutzer ist verpflichtet, sich gegen Dialer zu schützen

Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 - Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.
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17. Juli 2002

Richtigkeit des Beweis des ersten Anscheins der Telefonrechnung

Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102 Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe. Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
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