Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

21. Oktober 2010 Top-Urteil

Artikelbeschreibung und Blitzversand

Schwarze Einkaufstasche mit gelben Lastwagen und der Aufschrift "Blitzversand".
Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 08.10.2010, Az.: 3-08 O 120/10

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte in einer für unseren Mandanten erwirkten Entscheidung einem Mitbewerber, von Dritten auf Amazon gemeinsam verwendete Artikelbeschreibungen durch Einfügen einer geschützten Marke dahingehend zu verändern, dass die bisher unter der Artikelbeschreibung angebotenen Waren mit der geänderten Artikelbeschreibung nicht mehr übereinstimmen. Zudem untersagte das Gericht mit dem Begriff "Blitzversand" zu werben, wenn die Ware nicht tatsächlich am Tage des Zahlungseingangs versandt wird.

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12. Oktober 2010 Top-Urteil

Eine Vielzahl von Werbemaßnahmen kann eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen begründen

Megaphon mit verschiedenen Werbeaufschriften, wie z.B. "Sale".
Urteil des LG Düsseldorf vom 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10

Das LG Düsseldorf hatte in einer Wettbewerbsstreitigkeit über eine ganze Reihe von Verstößen zu entscheiden: So ging es um falsche Angaben zum Angebotsumfang eines Onlineshops, dessen angebliche Marktführerstellung, eine Tiefpreis- und Echtheitsgarantie sowie die Annahmeverweigerung unfreier Widerrufssendungen.

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11. Oktober 2010 Top-Urteil

Online-Werbeaussage „zu günstigsten Top-Preisen“ ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden

Brauens Schild mit dem Label "Best Price"
Urteil des LG Bochum vom 22.09.2010, Az.: I-13 O 94/10

Wirbt ein Onlineshop -auch unter Verwendung einer Top-Level-Domain- damit, dass die Artikel „zu günstigsten Top Preisen“ angeboten werden, ist dies keine Alleinstellungsberühmung. Darin sei lediglich eine reklamehafte Anpreisung zu sehen, welcher der Verbraucher keinen Tatsachengehalt zumesse. Insbesondere suggeriere die Erwähnung Top-Level-Domain „.eu“ in der Werbung nicht, dass der Anbieter die günstigsten Preise europaweit anbiete.

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08. Oktober 2010

Mehrfache Verlängerung eines Frühbucherrabatts kein Wettbewerbsverstoß

Urteil des OLG Hamm vom 02.09.2010, Az.: I-4 U 52/10 Verlängert ein Reiseveranstalter einen ursprünglich befristeten Frühbucherrabatt mehrfach über das Fristende hinaus, ist dies kein Wettbewerbsverstoß, da er keine zur Täuschung geeigneten Angaben macht. Der Anbieter gab vorliegend günstige Einkaufspreise bedingt durch die angespannte wirtschaftliche Lage an die Kunden weiter. Da jedoch zum Zeitpunkt des Erscheinens noch nicht klar war, dass diese günstigen Preise nach Fristende weiter gelten würden, war die Werbung nicht falsch und folglich nicht zur Irreführung geeignet.
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08. Oktober 2010

Werbung mit Kopplungsangebot muss explizit gekennzeichnet sein

Urteil des OLG Köln vom 04.06.2010, Az.: 6 U 11/10 Wird ein Produkt beworben, das nur gekoppelt mit einem Zweiten erhältlich ist, muss dies in der Werbung deutlich gemacht werden. Fehlt der Hinweis auf das weitere Produkt und die damit verbundenen Kosten oder ist dieser nur schlecht lesbar in einer Fußnote dargelegt, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn der Kunde erwarte – ohne einen zusätzlichen deutlichen Hinweis - nicht, dass er zum beworbenen Produkt noch einen Weiteren erwerben muss. Er wird vielmehr in die Irre geführt und auch der Preis für das zusätzlich zu erwerbende Produkt hierbei nicht ausreichend kenntlich gemacht.
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07. Oktober 2010

Einkaufsgutschein über 5 € im Medikamentenhandel wettbewerbswidrig

Urteil des BGH vom 09.09.2010, Az.: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09 Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren verschiedenen Verfahren über die Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu entscheiden. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.
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29. September 2010

Ungefragtes Werben mit Sportlerfoto durch Dritte nicht zwingend unzulässig

Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.04.2010, Az.: I-20 U 117/09

Wenn ein Sportler im Rahmen eines Werbevertrages mit einem Unternehmen Bildaufnahmen von sich zu Werbezwecken anfertigen lässt, können diese prinzipiell auch nur von diesem Unternehmen verwendet werden, da Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt, wenn der Sportler im Rahmen des von ihm unterschriebenen Werbevertrages in eine Klausel einwilligt, die besagt, dass Kunden des Vertragsunternehmens Bilder des Sportlers für Zwecke einer Gemeinschaftswerbung verwenden dürfen. Falls sich demnach die Werbung sowohl auf Produkte des Vertragsunternehmens, als auch auf den Verkauf solcher durch den Kunden bezieht und in Abstimmung mit dem Vertragsunternehmen, wie auch mit dessen Zustimmung erfolgt, bedarf es in diesem Falle keine weitere ausdrückliche Rechteeinräumung von Seiten des Sportlers.
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28. September 2010

„Meine Nr. 1“ keine wettbewerbliche Alleinstellung

Urteil des Hanseatischen OLG Bremen vom 27.08.2010, Az.: 2 U 62/10 „Wird in einer Printanzeige einem Fotomodell in einer Sprechblase die Aussage „Meine Nr. 1“ in den Mund gelegt, so liegt aufgrund der erkennbar subjektiven Einfärbung keine Anmaßung einer Allein- oder Spitzenstellung vor. Die Aussage „STARK in Kundenzufriedenheit“, die in einem Fußnotentext durch eine selbst durchgeführte Kundenbefragung gestützt wird, stellt ebenfalls eine zulässige Eigenbelobigung dar.“
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22. September 2010

Mietwagenwerbung im Telefonbuch unter „T“ nicht wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.07.2010, Az.: 6 U 186/10 Das Inserat einer Mietwagenfirma ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es gezielt im Telefonbuch unter „T“ , also bei „Taxi“, geschaltet wird. Maßnahmen, die dem Anlocken von Kunden dienen, sind nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil sie sich auf den Absatz des Mitbewerbers –hier ein Taxiunternehmen- nachteilig auswirken können, sondern erst dann, wenn sie auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielen. Eine Werbung für Mietwagenverkehr darf allerdings nicht geeignet sein, um zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Insoweit folgt aus der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen“ jedoch eine hinreichende Klarstellung, dass kein Taxenverkehr angeboten wird.
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20. September 2010

„Side-by-Side-Vergleich“ in Werbung nicht wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Köln vom 19.05.2010, Az.: 6 U 205/09

Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Waschmittelhersteller in einer Vorher-Nachher-Werbung für ein Fleckentferner -Pulver ein Wäschestück zeigt, wobei das Nachherbild deutlich aufgehellt präsentiert wird. Diese Form der Werbung ist nicht irreführend. Sie ist nicht geeignet, bei dem Durchschnittsverbraucher die falsche Vorstellung hervorzurufen, der Fleckenentferner verfüge über eine aufhellende Wirkung. Die angesprochenen Verkehrskreise wird vielmehr davon ausgehen, dass ein Fleckentferner, allein dazu dient, Flecken aus der Wäsche zu entfernen. Sollte das beworbene Waschmittel noch zusätzlich aufhellende Wirkung haben, so würde der angesprochene Verkehr erwarten, dass diese Wirkung auch ausdrücklich in der Werbung angesprochen würde.
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