Werbung mit der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“

Zahnärzte dürfen mit der Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" auch dann werben, wenn sie nicht über besondere fachliche Kenntnisse der Kinderzahnheilkunde verfügen. Maßgeblich ist, dass die Zahnärzte in ihrer Praxis zahnärztliche Leistungen anbieten und darüber hinaus die Bereitschaft mitbringen, Kinder und die damit verbundenen besonderen emotionalen Bedürfnisse zu behandeln. Des Weiteren bedarf es zwar einer kindgerechten Praxiseinrichtung, nicht jedoch weiterer Fachkenntnisse, die ein normaler Zahnarzt nicht habe oder die erst im Rahmen einer umfassenden Weiterbildung, an deren Ende eine staatliche Prüfung steht, erworben werden müssten. Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass der Begriff "Kinderzahnarztpraxis" den Bezug zu Kindern allein in der Praxisbezeichnung ausdrückt und kein personaler Bezug zum Arzt hergestellt wird.