Urteile aus der Kategorie „Werberecht“

06. Mai 2022

Werbung mit der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“

Zahnarzt behandelt Patientin in Praxis
Urteil des BGH vom 07.04.2022, Az.: I ZR 217/20

Zahnärzte dürfen mit der Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" auch dann werben, wenn sie nicht über besondere fachliche Kenntnisse der Kinderzahnheilkunde verfügen. Maßgeblich ist, dass die Zahnärzte in ihrer Praxis zahnärztliche Leistungen anbieten und darüber hinaus die Bereitschaft mitbringen, Kinder und die damit verbundenen besonderen emotionalen Bedürfnisse zu behandeln. Des Weiteren bedarf es zwar einer kindgerechten Praxiseinrichtung, nicht jedoch weiterer Fachkenntnisse, die ein normaler Zahnarzt nicht habe oder die erst im Rahmen einer umfassenden Weiterbildung, an deren Ende eine staatliche Prüfung steht, erworben werden müssten. Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass der Begriff "Kinderzahnarztpraxis" den Bezug zu Kindern allein in der Praxisbezeichnung ausdrückt und kein personaler Bezug zum Arzt hergestellt wird.

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08. April 2022

Bildveröffentlichung von Kindern: Wessen Einwilligung bedarf es?

Familie - bestehend aus Vatter, Mutter, Mädchen und junge - sitzt vor einem goldenen Tablet
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021, Az.: 1 UF 74/21

Zur Bildveröffentlichung von Kindern bedarf es der Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem die Lebensgefährtin des Vaters Bilder der Kinder ohne Einwilligung der Mutter veröffentlichte. Die alleinige Einwilligung des Vaters reiche nach Ansicht des Gerichts hierbei nicht aus. Durch die Veröffentlichung in sozialen Medien werde die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht der Kinder betroffen, welche Auswirkungen auf deren Entwicklung haben kann. Aufgrund des gebotenen Schutzes sei deshalb die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.

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07. April 2022

Irreführende Plakatwerbung bei Apotheke für Online-Apotheke

Ein Einkaufswagen mit Medikamente steht vor einem Laptop
Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.12.2021, Az.: 15 U 29/21

Eine Apotheke, welche sowohl eine stationäre Apotheke, als auch eine Onlineshop-Apotheke betreibt und dabei an der Eingangstür der stationären Apotheke ein Plakat mit der Aufschrift „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ aushängt, handelt irreführend. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 02.12.2021 - Az.: I-15 U 29/21) begründete dies damit, dass es sich um objektiv unrichtige Aussagen handle, die beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bei einem kurzen "Blickfang" den Anschein erwecken, die stationäre Apotheke hätte rund um die Uhr geöffnet und erfolgte Bestellungen werden innerhalb von 2 Stunden geliefert, was jedoch tatsächlich nur für die Onlineshop-Apotheke bzw. Online-Bestellungen zutrifft.

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06. April 2022

Geldentschädigungsanspruch einer Polizistin aufgrund der Veröffentlichung rechtswidriger Filmaufnahmen

Polizeibeamter überwacht Menschenmenge
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 19.05.2021, Az.: 13 U 318/19

Eine Polizeibeamtin klagte gegen eine Musikgruppe, die ohne ihre Zustimmung Filmaufnahmen der Beamtin anfertigten und diese in ihrem Musikvideo veröffentlichten. Das Gericht sprach der Polizistin deshalb einen Geldentschädigungsanspruch zu. Aufgrund der Veröffentlichung auf YouTube und der hohen Anzahl an Aufrufen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei der Veröffentlichung um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Polizistin. Bei der Höhe der Geldentschädigung sei jedoch die geringe Dauer der Aufnahme, in der die Polizistin zu sehen ist, zu berücksichtigen.

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04. April 2022

Unzulässige Werbung mit Rabattaktionen

Verschiedene Werbeplakate mit Rabattaktionen
Urteil des OLG Köln vom 03.12.2021, Az.: 6 U 62/21

Das Bewerben einer zeitlich befristeten Rabattaktion stellt dann eine irreführende geschäftliche Handlung und damit einen Verstoß gegen § 5 UWG dar, wenn im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die erste Aktion, ein vergleichbarer weiterer Rabatt angeboten wird. Durch die zeitliche Befristung entsteht beim Verbraucher der Eindruck, er müsse innerhalb einer kurzen zeitlichen Frist eine geschäftliche Entscheidung treffen. Wird nach Ablauf der Frist weiterhin der reduzierte Preis verlangt, wird der Verbraucher in seiner Erwartung getäuscht. Ein Verstoß gegen § 5 UWG liegt außerdem auch dann vor, wenn bei zeitlich befristeten Rabattaktionen für den Verbraucher nicht erkennbar ist, dass es sich um individuell zugeschnitten Fristen handelt.

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01. April 2022

Firmierung als „Manufaktur“

Paragraphenzeichen vor einem Wettbewerbsrecht-Ordner
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 29.06.2021, Az.: 6 U 46/20

Die Werbung eines Unternehmens als "Manufaktur" ist nicht irreführend, wenn das Produkt überwiegend durch Handarbeit hergestellt wird. Der Begriff "Manufaktur" suggeriere eine traditionelle und qualitativ hochwertige Produktion, weshalb ein Unternehmen nur unter diesen Voraussetzungen die Bezeichnung "Manufaktur" tragen dürfe. Es sei dennoch erlaubt, gewisse Produktionsschritte von technischen Geräten durchführen zu lassen, solange der Großteil durch Handarbeit angefertigt werde.

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18. März 2022

Keine Haftung für wettbewerbswidriges Verhalten von Affiliates

Laptopbildschirm, auf dem die Internetseite Amazon geöffnet ist
Urteil des OLG Köln vom 11.02.2022, Az.: 6 U 84/21

Auf der Internetseite „www.schlafbook.de“, welche den Eindruck eines redaktionellen Online Magazins vermittelt, wurde ein Ranking zu den „besten Matratzen 2019“ veröffentlicht. Zu jeder Matratze wurden sog. Affiliate-Links eingefügt, die alle zu Angeboten der jeweiligen Matratze auf der Internetseite der Beklagten, Amazon, führten. Dies war aus Sicht der Klägerin, einer Matratzenherstellerin und -vertreiberin, irreführend gem. § 5a Abs. 2 UWG, sowie ein Fall der verschleierten Werbung gem. § 5a Abs. 6 UWG. Die Klägerin ging deshalb gegen Amazon selbst vor. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Beklagten das Handeln der Betreiber von schlafbook.de nicht zugerechnet werden kann, da letzterer kein Mitarbeiter oder Beauftragter i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG ist. Dafür fehle es an der notwendigen Eingliederung in die Organisation der Beklagten, sowie an einem bestimmenden Einfluss auf die Werbung.

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14. März 2022

Sängerin klagt wegen Doppelgänger auf Werbeplakaten für Tribute-Show

Sänger steht auf der Bühne
Pressemitteilung Nr. 24/2022 zum Urteil des BGH vom 24.02.2022, Az.: I ZR 2/21

Die bekannte Sängerin Tina Turner klagte gegen die Produzentin der Tribute-Show „Simply The Best- Die Tina Turner Story“. Auf den Werbeplakaten ist die Sängerin der Show abgebildet, welche eine sehr große Ähnlichkeit zu der Prominenten hat. Laut der Klägerin, bestehe dadurch die Gefahr, dass der Eindruck vermittelt wird, Tina Turner selbst sei an der Show beteiligt, was aber nicht der Fall ist. Der BGH entschied jedoch, dass kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Stars vorliegt, da diese Werbung für eine Tribute-Show von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist. Das Gericht sah auf den Plakaten keinerlei Hinweise, die darauf hindeuten, dass Tina Turner an der Show beteiligt wäre. Die sodann vom Gericht durchgeführte Interessenabwägung führte zu dem Ergebnis, dass der Eingriff nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 KUG gerechtfertigt ist.

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14. März 2022 Top-Urteil

Abgabe von Arzneimitteln zu Demonstrationszwecken zulässig

Apotheker hält ein Medikament vor einem Regal
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.02.2022, Az.: 6 U 161/15

Außendienstmitarbeiter einer Arzneimittelvertreiberin dürfen kostenlose Proben eines Arzneimittels an Apotheker abgeben. Ein Verstoß gegen das gemäß § 7 HWG bestehende Verbot von Werbeabgaben liege nicht vor, da es sich nur um Gegenstände von geringem Wert handele. Den Apothekern wurde nämlich jeweils nur ein einzelnes, überwiegend geöffnetes Exemplar überlassen, welches mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ überschrieben war. Dadurch war der Wert der Gegenstände erheblich gemindert, weshalb die maßgebliche Ein-Euro-Grenze nicht überschritten wurde, so das Gericht.

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07. März 2022

Influencerin III: Auch bei geschenktem Produkt liegt Werbung vor

Influencerin vor einer Kamera
Urteil des BGH vom 13.01.2022, Az.: I ZR 35/21

Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.

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