Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

12. Mai 2015

Keine unlautere Rufausnutzung durch die Bezeichnung „Champagner-Sorbet“

italienisches Sorbet mit Minze und Zitrone
Urteil des OLG München vom 16.10.2014, Az.: 29 U 1698/14

In der Benutzung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt ist keine wettbewerbswidrige Rufausnutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung und geographischen Herkunftsangabe "Champagner" zu sehen, soweit Champagner mengenmäßig eine wesentliche Zutat des Produkts darstellt (Hier: 12 Prozent). Der Begriff "Champagner-Sorbet" ist in der deutschen Sprache und Küchenliteratur eine feststehende Bezeichnung, der die angesprochenen Verkehrskreise zwar entnehmen, dass in dem Produkt Champagner verarbeitet wurde, nicht jedoch, dass dieses auch in der Champagne hergestellt wurde.

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11. Mai 2015

Irreführende Gestaltung eines TÜV-Siegel

Stempel mit "Approved" liegt auf Zettel mit dem Schriftzug "Service Quality".
Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.01.2015, Az.: 1 U 100/14

Die Werbung eines Autohauses im Internet mit einem Testsiegel mit der Bewertung "sehr gut" für Kundendienst und Teileservice ist unzulässig, wenn bei dem angesprochenen Verkehrskreis der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu diesem Ergebnis gelangt. Basiert das TÜV-Siegel vielmehr auf einer Kundenbefragung, die nur vom TÜV ausgewertet wurde, und ist dies aufgrund der Gestaltung des Siegels für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen, so liegt eine Irreführung des Verkehrs vor.

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08. Mai 2015

Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Onlinehandel

Geöffnetes Kuvert, aus dem ein Brief mit der Überschrift "Abmahnung" herausschaut
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 187/14

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt grundsätzlich beim Antragsgegner. Eine missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers steht und dieser keine schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen außer der Gebührenerzielung verfolgt. So sprechen mehrere Abmahnungen in einem kurzen Zeitraum (vorliegend 3 Abmahnungen pro Monat), eine sehr geringfügige, wirtschaftliche Tätigkeit, nur sehr geringe Umsätze und Gewinne (vorliegend ein Umsatz von höchstens 17.500 € pro Jahr), das Unterfallen der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG des Antragsstellers sowie eine fehlende Eintragung im Handelsregister indiziell für einen Rechtsmissbrauch. Es obliegt dabei dem Antragssteller, diesen Rechtsmissbrauch durch Glaubhaftmachung zu widerlegen.

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07. Mai 2015

Fahrschulen dürfen Dienstleistungsentgelte nicht als „Anmeldegebühr“ bezeichnen

Fahrschulenzeichen auf einem Autodach im Straßenverkehr
Urteil des LG Wiesbaden vom 19.12.2014, Az.: 13 O 38/14

Eine Fahrschule darf das von ihr geforderte Entgelt für allgemeine Aufwendungen des Fahrschulbetriebes nicht als „Anmeldegebühr“ bezeichnen. Diese Bezeichnung ist irreführend und wettbewerbswidrig, da der Verbraucher dahingehend getäuscht wird, dass es sich bei dem als „Gebühr“ bezeichneten Entgelt um eine frei verhandelbare Vergütungsposition der Fahrschulleistungen handelt und nicht die Tätigkeit einer öffentlichen Stelle vergütet werden soll.

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05. Mai 2015

„Mogelpackung“ als Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz und UWG

Roter Mogelpackung-Stempel
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.03.2015, Az.: 4 U 196/14

Wird ein Frischkäse sowohl in einem Plastikbecher als auch in einer Umverpackung aus Pappe vertrieben und übersteigt das Volumen der Umverpackung das Volumen des Plastikbechers um mehr als das Doppelte, so liegt wettbewerbswidriges Verhalten vor. Der Verbraucher wird so nämlich über die tatsächliche Füllmenge des Frischkäses getäuscht. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gewichtsangabe mehrfach auf der Umverpackung zu finden ist und „Fenster“ in der Verpackung es dem Verbraucher ermöglichen, die Form der Innenverpackung zu erkennen.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Tagesschau-App: ergänzendes Online-Angebot oder unzulässiger presseähnlicher Journalismus?

Frauenhand hält ein Handy.
Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH zum Urteil vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden (hier: Tagesschau-App), dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass klassischen Verlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, da diese - im Gegensatz zu den mittels Rundfunkgebühren finanzierten öffentlichen Anstalten - für zusätzliche Medienangebote gesondert Geld aufwenden müssen. Ob ein unzulässiger presseähnlicher Charakter bei solchen Online-Angeboten vorliegt, ist durch den Rundfunkrat im Rahmen eines „Drei-Stufen-Tests“ zu prüfen.

Vorherige Entscheidungen gingen davon aus, dass Gerichte an diesen Test gebunden sind und eine erneute gerichtliche Prüfung nicht zulässig ist. Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass im Streitfall eine erneute (richterliche) Beurteilung des Online-Angebots vorzunehmen ist, da im Rahmen dieses erfolgten Tests lediglich das allgemeine Konzept und nicht die konkrete Umsetzung des medialen Angebotes im Einzelfall gebilligt wird. Ob das Online-Angebot der Tagesschau-App am 15.06.2011 in seiner Gesamtheit und gerade nicht nur einzelne Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, hat nunmehr das OLG Köln zu beurteilen.

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29. April 2015

Werbung mit Zugabe einer kostenlosen Zweitbrille ist unzulässig

Verkauf von mehreren Brillen
Urteil des BGH vom 06.11.2014, Az.: I ZR 26/13

a) Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.

b) Ein nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG zulässiger Mengenrabatt liegt vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, so dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.

c) Eine gleiche Ware im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG setzt voraus, dass es sich um eine Ware in identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt.

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29. April 2015

Der Werbeslogan „Immer Netz hat der Netzer …“ beinhaltet keine Irreführung

Handy ohne Netz mit Funkwellen und Funkmast im Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 25.09.2014, Az.: 6 U 111/14

Wirbt ein Mobilfunkanbieter damit, dass man mit seinem neuen Tarif „immer Netz hat“, so ist sich der durchschnittliche Verbraucher bei solch einer Aussage bewusst, dass er auch mit diesem Tarif nicht in jeder Situation ungestörten Empfang haben wird. Er erwartet vielmehr eine bessere Verbindungsqualität als bei anderen Mobilfunkanbietern. Durch die bekannte Werbeaussage „Immer Netz hat der Netzer…“ wird demnach kein davon abweichender Eindruck erweckt und der Verbraucher auch nicht in die Irre geführt.

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24. April 2015

Keine Erstbegehungsgefahr bei Produktpräsentation auf Fachmesse

Mikado-Keksstangen vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 23.10.2014, Az.: I ZR 133/13

a) Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe.

b) Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft stehen auch im Hinblick auf nahezu identische Nachahmungsprodukte regelmäßig der Annahme einer unmittelbaren Verwechslung mit dem Originalprodukt und der irrtümlichen Annahme von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen entgegen, wenn die Produkte in Packungen mit gegenüber dem Originalprodukt deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen vertrieben werden.

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22. April 2015

Zur Werbeaussage, Becel pro.activ könne den Cholesterinwert um circa 23 % senken

Holzlöffel mit Margarine liegt neben einer Sonnenblume
Urteil des LG Hamburg vom 13.03.2015, Az.: 315 O 283/14

Bei der Werbung für eine Halbfettmargarine mit der Aussage „Mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.activ konnte ich meinen Cholesterinwert von 275 auf 211 mg/dl senken“, handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, für die nach der Health-Claims-VO eine Zulassung nötig ist. Für den Verbraucher ist aus der Anzeige nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das aus drei Komponenten bestehende Programm bezieht, vielmehr rechnet er den Erfolg allein dem beworbenen Produkt zu.

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