Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“
Cellophanhülle keine Versiegelung
Unternehmer können beim Verkauf von Software im Fernabsatz das Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Fall wirksam ausschließen, dass die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt werden. Lediglich das Öffnen der Cellophanhülle stellt jedoch nach Ansicht des OLG Hamm keine Entsiegelung dar, denn der Folie fehlt die dem Siegel typische Prüf- und Besinnungsfunktion. Vielmehr kann die Cellophanfolie auch anderen Zwecken wie etwa dem Schutz vor Verschmutzungen dienen.
Kurzes Sonderangebot
Wir waren 2009 ebenfalls im Auftrag eines amerikanischen Sportartikelherstellers in einem ähnlichen Fall gegen einen deutschen Einzelhändler (Real) vorgegangen.
Fußballtrikots mit ausländischem Sportwetten-Sponsor dürfen in Deutschland verkauft werden
Kaufhäuser dürfen Fußballtrikots auch dann verkaufen, wenn auf den Artikeln das Logo eines ausländischen Sportwettenanbieters aufgedruckt ist, der hierzulande nicht im Besitz einer gültigen Glücksspiellizenz ist. Es handelt sich bei dem Verkauf nicht um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, sondern nur um den Verkauf von Fansportartikeln, da der für Werbung erforderliche Wille fehlt.
„Gratis“- Werbung nicht zwingend irreführend
An einer Börse muss gehandelt werden
Unlautere Weiterveräußerung von Fußball-Tickets
Ein Ausrichter von Sportveranstaltungen kann seine Tickets ausschließlich selbst vermarkten, ein mit dem Ticketkauf verbundenes Weiterveräußerungsverbot ist kartellrechtlich zulässig. Täuscht ein Käufer beim Kauf über seine Wiederverkaufsabsicht und bietet diese Tickets anschließend in gewerblichen Umfang auf einer Internetplattform zum Verkauf an, so stellt dies eine Behinderung des Ausrichters im Wettbewerb dar. Auch der Plattformanbieter, der den Verkäufern zudem die Abwicklung aller Versand- und Zahlvorgänge entgeltlich anbietet, handelt unlauter. Er beteiligt sich mit Gewinnerzielungsabsicht am wettbewerbswidrigen Verhalten Dritter.
Erforderliche Kennzeichnung von Elektrogeräten
Elektro- und Elektronikgeräte sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Diese Herstellerkennzeichnungspflicht dient dazu, Altgeräte zuordnen zu können und die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich zu sichern. Wird diese Pflicht verletzt, handelt auch der als Wiederverkäufer auftretende Wettbewerber unlauter. Der Umstand, dass der Hersteller der Rechnung zu entnehmen ist, erfüllt die Kennzeichnungspflicht nicht.
B2C – Unter Ausschluss der Gewährleistung?
Richtet sich ein Angebot eines gewerblichen Verkäufers bei eBay auch an Verbraucher, so ist ein Angebot, welches die Mängelgewährleistung ausschließt, wettbewerbswidrig. Zugleich stellte der BGH klar, dass auch unzulässige AGB-Klauseln durch Mitbewerber abgemahnt werden können.
„Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer“ zulässig
Die Werbung mit der Aussage "Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst nach Auffassung des I. Zivilsenats des BGH die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht in unsachlicher Weise. Dementsprechend konnten die Richter in Abkehr von den Entscheidungen der Vorinstanzen auch keinen Wettbewerbsverstoß feststellen. Auch wenn die Vergünstigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gelte, werde der mündige Verbraucher aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentscheidungen treffen.

