Urteile aus der Kategorie „Wirtschaftsrecht“
Kosten für Kraftfahrzeuge als Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar
Anschaffungskosten für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Tombola verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden, wenn der Wert der Gewinnchance für den einzelnen Teilnehmer aufgrund des überschaubaren Teilnehmerkreises bei über 35 Euro liegt.
Keine Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von „Google Maps“ zur Fahrtkostenabrechnung
Die Verwendung von „Google Maps“ zur Überprüfung von Entfernungsangaben einer Fahrtkostenabrechnung unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Eine dafür notwendige Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung als Mitbestimmungstatbestand ist nicht gegeben, da die Überprüfung durch menschliches Verhalten bewirkt wird.
Zur prozessualen Darlegungslast einer Rechtsverletzung bei außerordentlicher Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
Der pauschale Vortrag einer zu privaten Zwecken erfolgten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz (hier: „Pornoseiten und sonstige private Seiten“) genügt nicht, um eine für eine außerordentliche Kündigung relevante Pflichtverletzung zu generieren. Ausdrucke des Browserverlaufs oder die pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzen dabei ebenfalls nicht den Sachvortrag, der in hinreichender Weise zu erfolgen hat. Die Aufbereitung des Prozessstoffes und damit auch des kündigungsrelevanten Sachverhalts ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten und kann nicht auf das Gericht abgewälzt werden.
Unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern auf Facebook kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Die unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern durch einen Mitarbeiter eines Krankenhaus kann unter Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Außerordentliche Kündigung bei Löschung von Daten am Arbeitsplatz
Ein Arbeitnehmer, der vorsätzlich Daten auf dem Server in seinem Betrieb löscht, verletzt selbstverständliche vertragliche Nebenpflichten. Aufgrund dessen ist der Arbeitgeber zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, denn eine Fortsetzung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist ist ihm nicht mehr zumutbar.
Rechtswegeröffnung bei Auskunftsforderung über personenbezogene Daten
Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten fordert, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Der ordentliche Rechtsweg wäre nur dann eröffnet, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünde.
Keine Pflicht zur Löschung von Belegschaftsfotos mit ehemaligem Mitarbeiter
Die Nutzung eines Fotos von der Belegschaft im Internet seitens eines Arbeitgebers stellt auch nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme eine Einwilligung erteilt worden war, das Foto den ehemaligen Arbeitnehmer nicht gesondert herausstellt und das Bild nur Illustrationszwecken dient.
Löschung des E-Mail Accounts eines ehemaligen Mitarbeiters nicht ohne weiteres möglich
Ein E-Mail Account, der einem Mitarbeiter während eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird und auf dem er private E-Mail speichert, darf nach der Vertragsauflösung erst gelöscht werden, wenn der ehemalige Mitarbeiter keine Verwendung mehr für die darauf gespeicherten Daten hat oder er der Löschung zugestimmt hat. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört es nämlich, auch Schäden von Rechtsgütern des ehemaligen Arbeitnehmers fern zu halten, die aus seiner eigenen Sphäre entstehen können, da er sich andernfalls schadensersatzpflichtig macht.
Zur Kündigung wegen illegaler Downloads auf den Desktoprechner am Arbeitsplatz
Werden auf einem Rechner urheberrechtlich geschützte Werke und Hinweise auf das Vorhandensein von Filesharingprogrammen gefunden, so ist die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters unwirksam, wenn sich keine Feststellungen dazu treffen lassen, dass gerade diesem die verbotenen Downloads hinreichend zugeordnet werden können, vor allem dann, wenn auch andere Kollegen auf das Gerät zugreifen.

