Urteil des LG Leipzig vom 18.09.2015, Az.: 08 O 1954/14Eine Klausel, die einen Nutzer dazu verpflichtet, die aufgeführten Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese bei Abweichungen sofort bzw. innerhalb einer angegebenen Frist zu berichtigen, ist rechtlich grundsätzlich zulässig, da eine solche Zusammenfassung und Eingangsbestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage im Interesse des Nutzers steht.
Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12b BGB ist allerdings dann zu sehen, wenn nach Ablauf der angegebenen Frist Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Denn dies führt zu einer unzulässigen Beweislaständerung zum Nachteil des Verbrauchers, weil dadurch die Gefahr eines etwaigen Fehlers bei der Buchungsbestätigung auf den Kunden umgewälzt werde.