Urteile aus der Kategorie „Berufsrecht“

08. September 2017

Keine Altersverifikation bei nikotinfreien Aromastoffen

Mann raucht eine elektronische Zigarette
Urteil des OLG Hamm vom 07.03.2017, Az.: 4 U 162/16

Wer im Online-Handel nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten anbietet und vertreibt, unterliegt nicht der Verkaufsbeschränkung gem. § 10 Abs. 3, 4 Jugendschutzgesetz. Bereits dem Wortlaut nach sind lediglich nikotinhaltige Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten, Shishas oder deren Behältnisse erfasst. Behältnisse für Aromastoffe fallen nicht darunter. Auch unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie sind allenfalls E-Liquids, d.h. Behältnisse mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten vom Wortlaut erfasst. Aromastoffe dürfen daher ohne Altersverifikation verkauft werden.

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10. August 2017

Rechtsanwalt kann Verbot unzulässiger Schockwerbung nicht umgehen

Schockierter Junge vor Laptop
Urteil des BGH vom 03.07.2017, Az.: AnwZ (Brfg) 45/15

1. Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 und vom 7. November 2016, AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).

2. Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016, AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).

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10. August 2017

Kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung durch einen Fachverband

Taxi
Urteil des BGH vom 06.04.2017, Az.: I ZR 33/16

a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 – I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 – Anwaltsabmahnung).

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23. Juni 2017

Zulässigkeit von Werbung trotz Werbeverbot

Briefkasten quillt über von Briefen
Urteil des LG Dortmund vom 21.12.2016, Az.: 3 O 110/16

Wer entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen des Betroffenen Gratis-Werbung zustellt, verletzt grundsätzlich dessen Persönlichkeitsrecht. In einer umfassenden Interessenabwägung ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens festzustellen. Bei ganz vereinzelten Zuwiderhandlungen (hier 5 Einwürfe in 3 Jahren) kann von „Ausreißern“ gesprochen werden, die keine unzumutbare Belästigung darstellen. Wenn sich der Kläger ferner sowohl weigert, den Namen als auch ein „Keine Werbung“-Schild am Briefkasten anzubringen, fällt die Interessenabwägung in solch einem Fall zu seinen Ungunsten aus.

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08. Juni 2017

Fahrgäste mit E-Scootern dürfen von der Beförderung ausgeschlossen werden

Elektro-Scooter, der für Senioren oder behinderte Personen genutzt werden kann, steht in einer Hofeinfahrt
Urteil des OLG Hamm vom 03.03.2017, Az.: 12 U 104/16

Ein Bundesverband zur Durchsetzung von Interessen Körperbehinderter kann sich nicht mit Erfolg gegen einen Verkehrsdienstleister wehren, der aus Sicherheitsgründen keine Personen mit E-Scootern mehr befördern will. Nach der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung dürfen zwar Behinderte nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Zu mitgeführten Sachen, wie einem E-Scooter, äußert sie sich jedoch nicht. Ferner ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG, sodass ein hierauf gestützter Anspruch bereits an der Klagebefugnis des Verbandes scheitert.

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31. März 2017

Werbung eines Schornsteinfegers in Feuerstättenbescheid unzulässig

Figur eines Miniatur-Schornsteinfegers, der auf einem Stapel von Geldmünzen steht und noch weitere vor sich hat
Urteil des LG Dortmund vom 23.11.2016, Az.: 10 O 11/16

Wer seine Stellung als hoheitlich beliehener Schornsteinfeger nutzt, um seine privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu bewerben, handelt wettbewerbswidrig. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Feuerstättenbescheid darauf hingewiesen wird, dass bei privater Beauftragung keine Formblätter verschickt werden müssen. Zulässig ist es hingegen, bei Übernahme eines Kehrbezirks den Vorgänger in einem Vorstellungsschreiben namentlich zu benennen. Zulässig ist es auch, wenn die Anwohner im Bezirk auf Fehler des Vorgängerns hingewiesen werden.

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17. März 2017

Provisionsabgabeverbot ist keine Marktverhaltensregel (mehr)

Schriftzug Provision oberhalb eines Füllers, daneben eine Brille sowie Geld und Unterlagen
Urteil des OLG Köln vom 11.11.2016, Az.: 6 U 176/15

Bei der Frage, ob eine Vorschrift eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG enthält, kommt es maßgeblich auf deren Zweckbestimmung an. Versicherungsvermittler dürfen nach dem Provisionsabgabeverbot die ihnen gegenüber den Versicherungsgesellschaften zustehende Courtage nicht an Versicherungsnehmer weitergeben. Der Regel kommt zwar gegenüber den Marktteilnehmers Außenwirkung zu. Das Interesse der Mitbewerber an der Schaffung gleicher Voraussetzungen ist aber vielmehr Folge, als Zweck der gesetzlichen Regelung. Im Unterschied zum früheren Recht, ist das Provisionsabgabeverbot heute keine Marktverhaltensregel mehr.

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24. Februar 2017

Kein Verstoß gegen Datenschutzrecht durch Ärztebewertungsportal

Person sitzt vor einem geöffneten Laptop und ruft ein Arztservice-Portal auf
Urteil des OLG Köln vom 05.01.2017, Az.: 15 U 121/16

Die Profilseite eines Arztes auf einem Internet-Ärztebewertungsportal, die sowohl persönliche Daten als auch Anzeigen konkurrierender Ärzte aufzeigt, verstößt weder gegen das Datenschutzrecht, noch gegen das Wettbewerbsrecht. Der betreffende Arzt hat daher keinen Anspruch auf Entfernung seiner öffentlich zugänglichen Daten, da eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen ist. Eine wettbewerbswidrige Behinderung durch den Verweis auf konkurrierende Ärzte liegt aufgrund fehlender, unangemessener Einwirkung auf potentielle Kunden ebenfalls nicht vor.

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05. Januar 2017

Pauschales Entgelt für Dispositionskredit unwirksam

Schriftzug Dispo auf einem Blatt mit vielen Zahlen auf welchem auf Geldmünzen liegen
Urteil des BGH vom 25.10.2016, Az.: XI ZR 387/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos ein Entgelt von 2,95 € pro Monat berechnet wird, wenn die angefallenen Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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01. Dezember 2016

Handelsrechtliche Offenlegungspflichten sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG

Ausdruck einer Bilanz mit Taschenrechner, Lupe und Kugelschreiber
Urteil des LG Bonn vom 31.08.2016, Az.: 1 O 205/16

Sofern zwei Unternehmer auf demselben Markt Waren aus der gleichen Produktklasse vertreiben, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Verletzung von Marktverhaltensregelungen des einen Marktteilnehmers kann dann von dem anderen mithilfe des UWG abgewehrt werden. Da die Offenlegungspflichten des §§ 325 ff. HGB insbesondere dem Gläubiger und der übrigen Marktteilnehmer einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers ermöglichen sollen, kommt ihnen auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Deren Missachtung stellt deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar.

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