Urteile aus der Kategorie „Datenschutzrecht“

20. September 2010

Fristlose Kündigung wegen Lesen von Vorstand-Mails

Urteil des LAG Köln vom 14.05.2010, Az.: 4 Sa 1257/09

Einem Administrator für unternehmensinterne Netzwerke ist es nicht gestattet, Inhalte fremder Datenbestände, hier E-Mails eines Vorstandsmitglieds einer Bank, einzusehen. Ein Computer-Administrator darf insoweit seine Zugangsrechte nur im Rahmen von Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen, nicht jedoch außerhalb dieser Aufgaben, um Inhalte fremder Datenbestände einzusehen oder zu nutzen. Der grobe Missbrauch der Administratorenrechte sowie der schwere Vertrauenssmissbrauch nach mehreren Abmahnungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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02. Juli 2010

Keine sofortige Löschungspflicht von IP-Adressen durch Internetprovider

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16.06.2010, Az.: 13 U 105/07

IP-Adressen sind den sogenannten "Verkehrsdaten" zuzuordnen. Solche Verkehrsdaten dürfen unter anderem lediglich zu Abrechnungszwecken und zur Ermittlung des Entgeltes genutzt werden. Daten die nicht zur Abrechnung erforderlich sind, müssen unverzüglich gelöscht werden. Ein Internetprovider, der IP-Adressen zur Abrechnung des jeweiligen Tarifes gegenüber seinem Kunden nutzt und die Adressen erst innerhalb von sieben Tagen löscht, handelt ohne schuldhaftes Zögern. [...]
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28. Dezember 2011

YouTube nicht auskunftspflichtig

Urteil des OLG München vom 17.11.2011, Az.: 29 U 3496/11

Bei einer Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen. Entsprechendes gilt für als Dritte im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG bzw. als Störer in Anspruch Genommene im Verhältnis zum Verletzer; sie müssen sich den Tatbeitrag des Verletzers zurechnen lassen.
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10. März 2010

Mehr Unabhängigkeit für die Datenschutzaufsicht

Urteil des EuGH vom 09.03.2010, Az.: C-518/07

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stuft mit seiner Entscheidung vom 09.03.2010 das staatliche Aufsichtssystem in der Privatwirtschaft als europarechtswidrig ein. Damit fordert der EuGH mit seinem Urteil mehr Unabhängigkeit für die Datenschutzaufsicht. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßte die Entscheidung des EuGH. Das Gericht habe mit seinem Urteil klargestellt, dass das Risiko der Beeinflussung auf die Entscheidungen der Datenschutzaufsichtsbehörde vermieden werden müsse.
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28. Mai 2009

Fünf sind erlaubt

Beschluss des LG Darmstadt vom 20.04.2009, Az.: 9 Qs 99/09

Ein Rechteinhaber kann grundsätzlich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen unberechtigten Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke über Internettauschbörsen einen Einsichts- und Auskunftsanspruch geltend machen. Die Verletzungshandlungen müssen dabei aber einem gewerblichen Ausmaß entsprechen, was nach dem konkreten Einzelfall beurteilt wird. Die Bagatellgrenze liegt bei fünf vorgehaltenen Filmen in zeitlich engem Zusammenhang.

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29. November 2011

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Regelungsmodelle, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen – Teil 2/3

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz? Kann dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden oder muss er vorher abgemahnt werden? Darf oder muss der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren? Kann der Arbeitgeber die Erkenntnisse, die er aus der Kontrolle der Internetnutzung seiner Arbeitnehmer erhalten hat, im Kündigungsschutzprozess verwerten?
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13. März 2007

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Urteil des BAG vom 13.03.2007, Az.: 9 AZR 612/05 1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. 2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft. 3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.
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30. Juli 2010

Datenschutzbehörde behandelt Mitteilung eines Arbeitnehmers vertraulich

Urteil des VG Bremen vom 30.03.2010, Az.: 2 K 548/09

Ein Arbeitgeber hat kein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht bei der Datenschutzbehörde, um den Namen eines Arbeitnehmers in Erfahrung zu bringen, der sich mit einer sachlich und nicht strafrechtlich relevanten Information an die Behörde gewendet hat. Gegenteiliges kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer strafbare Beleidigungen, üble Nachreden, falsche Anschuldigung getätigt oder Betriebsgeheimnisse weitergeleitet hat.
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