Urteil des LG Berlin vom 13.09.2010, Az.: 37 O 363/10 Werden im Rahmen des geodatengeschützten Internetangebots "Google Street View" von der Fahrbahn einer Straße aus Aufnahmen von Wohnhäusern angefertigt, bei denen durch die Aufnahmetechnik keine weitergehenden Einblicke möglich sind, als sie sich Fußgängern auf dem Bürgersteig darbieten, so lässt sich aus solchen Aufnahmen für sich genommen noch keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild ableiten. Eine Verletzung von Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Urteil des BVerfG vom 11.08.2009, Az.: 2 BvR 941/08
Werden Daten des öffentlichen Raumes, wie z.b. des Straßenverkehrs, gezielt und nicht technikbedingt aufgezeichnet am später ausgewertet zu werden, so kann dies ein Eingriff in das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Für einen derartgen Eingriff ist eine gesetzliche Grundlage vonnöten, eine verwaltungsrechtliche Grundlage ist nicht ausreichend.
Urteil des LG Berlin vom 30.04.2013, Az.: 15 O 92/12 Nachdem sich der kalifornische Elektronikkonzern Apple gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits im außergerichtlichen Verfahren dazu verpflichtet hatte, sieben rechtswidrige Datenklauseln nicht mehr Vertragsbestandteil mit Verbrauchern werden zu lassen, wurde Apple nun auch die Verwendung acht weiterer Klauseln seiner Datenschutzrichtlinie gerichtlich untersagt. Im Kern dieser Klauseln regelte das Unternehmen die Erhebung, Nutzung und Weitergabe von personenbezogenen Daten z.B. zum Zwecke der personalisierten Werbung.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.06.2017, Az.: 1 Rb 8 Ss 540/16
Die Durchführung eines Drogenscreenings und die Weitergabe der daraus resultierenden Ergebnissen an den Arbeitgeber des Untersuchten, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen. Liegt eine solche Einwilligung dem das Drogenscreening durchführenden Arzt nicht vor, erhebt dieser unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und handelt bei Weitergabe ordnungswidrig.
Beschluss des BGH vom 06.07.2010, Az.: 4 StR 555/09 Das Auslesen der Datensätze von Zahlungskarten und das Ausspähen der dazugehörigen PIN an Geldautomaten stellt kein Ausspähen von Daten gemäß § 202 a StGB dar. Hierzu ist die Überwindung von Schutzvorkehrungen, die Unbefugten den Zugriff zumindest erschweren sollen, notwendig und bei bloßer Speicherung von Daten auf Magnetstreifen nicht gegeben. Die Verschlüsselung der zur Errechnung der PIN erforderlichen Daten wird gerade nicht überwunden, da die Täter die PIN ausspähen.
Urteil des LG Hamburg vom 01.06.2007, Az.: 324 O 717/06 Es ist unzulässig, den Namen eines verurteilten Straftäters dauerhaft in einem elektronischen, jedermann zugänglichen Pressearchiv zu veröffentlichen, da dadurch dessen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Auch bei einer rechtskräftig verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung gilt nichts anderes, denn auch die Sicherungsverwahrung ist am Resozialisierungsgedanken ausgerichtet.
Urteil des LAG Frankfurt/Main vom 29.08.2011, Az.: 7 Sa 248/11 Die Übertragung vertraulicher Bank- und Kundendaten eines Bankkundenbetreuers an sein privates E-Mail-Postfach stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Daher ist eine außerordentliche Kündigung trotz Freistellung des Arbeitnehmers bis zum vereinbarten Beendigungstermin berechtigt.
Mit dem Siegeszug des Web 2.0 hat sich eine unzählige Vielzahl an User-Generated-Content Plattformen entwickelt, die nunmehr nutzergenerierte Inhalte in den Mittelpunkt stellen. Insbesondere sogenannte Bewertungsportale im Internet erfreuen sich größter Beliebtheit, um Waren, Dienstleistungen oder sogar Personen zu bewerten. Diese Dienste erfüllen auf den ersten Blick eine wertvolle Funktion: Sie warnen frühzeitig vor schwarzen Schafen und verhindern, dass weitere Kunden geprellt werden.
Urteil des BGH vom 13.01.2011, Az.: III ZR 146/10 a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern. b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
Im letzten Teil unserer Artikelreihe beschäftigen wir uns mit der rechtlichen Zulässigkeit des sogenannten „Astroturfing“ sowie der Frage, wie die Betreiber von Bewertungsplattformen für rechtswidrige Äußerungen auf der eigenen Webseite haften.
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