Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“

19. September 2017 Kommentar

Ansprüche aus einem Domain-Vertrag können unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit vollstreckungsfähig sein

Schriftzug „gepfändet“
Kommentar zum Urteil des BFH vom 20.06.2017, Az.: VII R 27/15

Ob teure Unterhaltungselektronik, der neueste Flachbildfernseher oder auch der rassige Sportwagen, sie alle können unter Umständen Gegenstände einer Pfändung sein. Dasselbe gilt tatsächlich auch für eine Internet-Domain - jedenfalls für die aus dem Domain-Vertrag resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche. Diese Möglichkeit ist nicht neu: Bereits im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof Ansprüchen aus einem Domain-Vertrag als vollstreckungsfähige andere Vermögensrechte i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO anerkannt (Az.: VII ZB 5/05). Nun hat sich der Bundesfinanzhof dahingehend geäußert, dass eine solche Pfändung jedoch nur dann rechtmäßig ist, wenn diese auch verhältnismäßig erfolgt.

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05. September 2017

Pfändung von Forderungen gegenüber einer Vergabestelle

Pfändung
Urteil des BFH vom 20.06.2017, Az.: VII R 27/15

Schuldrechtliche Ansprüche eines Domain-Inhabers gegenüber der Vergabestelle können der Pfändung unterliegen. Denn auch wenn eine Internetdomain an sich zwar kein absolutes pfändbares Recht ist, stellt sich die Gesamtheit der im Rahmen des Registrierungsvertrags bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche als Vermögensrecht dar. Überdies ist die Vergabestelle auskunftspflichtig, da sie als Vertragspartner Drittschuldner sein kann. Vor der Pfändung muss jedoch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob durch die Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung zu erwarten ist, da sonst möglicherweise gegen das Verbot der zwecklosen Pfändung verstoßen würde.

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21. August 2017 Kommentar

Verpächter einer Domain haftet unter Umständen auch für Wettbewerbsverstöße des Pächters

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Kommentar zum Urteil des LG Aachen vom 27.01.2017, Az.: 42 O 127/16

Als Betreiber einer Suchmaschine oder auch einer Webseite hat man es nicht immer leicht. Denn bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen sind die entsprechenden Inhalte grundsätzlich auf etwaige Verstöße hin zu überprüfen. Doch wie ist es als Verpächter einer Domain, wenn darüber ein Rechtsverstoß festgestellt wird? Das Landgericht Aachen hatte über diese Frage zu entscheiden und weicht hiermit von der Rechtsprechung des BGH ab.

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25. Juli 2017 Kommentar

Fall des Reverse Domain Name Hijacking im Hinblick auf mehrere „dermarose“-Domains: Beschwerde wegen einer Markenrechtsverletzung zurückgewiesen

Cremetiegel mit Rose
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 28.06.2017, Case No. D2017-0756

Die Inhaberin mehrerer „dermarose“-Domains wurde der Verletzung der eingetragenen Marke „DERMAROSE“ bezichtigt. Auf den ersten Blick eine klare Markenrechtsverletzung. Allerdings ändert sich dies mit der Zusatzinformation, dass die Registrierung bereits zwei Jahre vor der Markeneintragung und auch bevor die Marke überhaupt erstmals genutzt wurde, erfolgte. Damit sieht die Bejahung einer Markenrechtsverletzung schon wieder gänzlich anders aus, womit sich nun die Frage stellt: berechtigte Beschwerde oder aber gar eine unmögliche Beschwerde? Das Gremium im UDRP-Verfahren ist klar der Meinung: Hier handelt es sich um einen Fall des Reverse Domain Name Hijacking!

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13. Juli 2017

Markennennung in Subdomain kann irreführende Handlung sein

grafisch dargestellter Schriftzug "Subdomain" inmitten von Zahlenreihen, die aus 0 und 1 bestehen
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16

Wer als Online-Händler in seiner Subdomain den Markennamen eines bekannten Produktherstellers nennt, obgleich er dessen Produkte nur zu einem geringfügigen Teil veräußert, handelt in irreführender Weise. Denn der angesprochene Verkehrskreis erwartet aufgrund der äußeren Gestaltung der Anzeige eine Vielzahl von Produkten der entsprechenden Marke. Infolgedessen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Handlung (Aufruf der Website), die er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getroffen hätte.

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19. Juni 2017 Kommentar

Deutsche Lufthansa AG im URS-Verfahren erfolglos: Keine Suspendierung der Domain „lufthansa.reviews“

Flugzeug auf der Landebahn
Kommentar zum URS-Verfahren vom 11.05.2017, Claim Number FA1704001728186

„Domaingrabbing“ oder „Domainsquatting“ gehören mittlerweile zum Domain-Alltag. Gerade mit der steigenden Anzahl an verfügbaren Top-Level-Domains nehmen auch die unberechtigten Registrierungen bspw. bekannter Marken, Namen oder häufig gesuchter Begriffe zu. Dahinter steckt meist eine einfache Strategie: Entweder soll die Domain später gewinnbringend verkauft werden oder aber vorgeben, eine Webseite zu dem im Domainnamen angegebenen Begriff zu sein, um etwa Internetnutzer auf die Seite zu locken.

Die Deutsche Lufthansa AG sah sich nach dem erfolgreichen Verfahren im Hinblick auf die Domain „lufthansa.koeln“ im vergangenen Jahr nun erneut einer möglichen Kennzeichenrechtsverletzung ihrer Marke „Lufthansa“ ausgesetzt. Auslöser war diesmal die Registrierung der Domain „lufthansa.reviews“ durch die Global Domains Corp LLC.

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23. Mai 2017 Kommentar

Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine Mediengruppe verletzt nicht das Namensrecht des Landes Berlin

Ortsschild Berlin vor weißem Hintergrund
Kommentar zum Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15

Was verbirgt sich wohl hinter der Domainadresse „berlin.com“? Wir in Deutschland und vermutlich auch in Europa würden wohl ganz klar sagen: Natürlich die deutsche Bundeshauptstadt Berlin! Dass dies aber tatsächlich nicht der Fall ist, mag da auf den ersten Blick ein wenig verwundern. Tatsächlich wird die Webseite von einer internationalen Mediengruppe betrieben. Dem Land Berlin schmeckt dies jedenfalls so gar nicht und möchte die Nutzung der Domain untersagen. Doch kann sich das Land Berlin im Hinblick auf die länderübergreifende Top-Level-Domain „.com“ durchsetzen? Das Landgericht Berlin bezog dazu Stellung und ist der klaren Meinung: „Nein, kann es nicht!“.

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23. Mai 2017

Land Berlin kann Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine Mediengruppe nicht untersagen lassen

Ortsschild Berlin vor weißem Hintergrund
Urteil des LG Berlin vom 27.02.2017, Az.: 3 O 19/15

Die Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine weltweit agierende Mediengruppe stellt keine unberechtigte Namensanmaßung und damit auch keine Verletzung des durch § 12 BGB geschützten Rechts an dem Namen des Landes Berlins dar. Entsprechend steht dem Land Berlin jedenfalls dann kein Unterlassungsanspruch zu, wenn mittels eines omnipräsent eingeblendeten Disclaimers klargestellt wird, dass die Webseite keine des Landes Berlin ist. Aufgrund der Internationalität der Top-Level-Endung „.com“ kommen neben der deutschen Hauptstadt ebenso gut zahlreiche andere Städte oder Personen weltweit als zulässige Nutzer dieser Domain in Betracht. So führt das Gericht aus, dass allein in den USA 30 Städte namens „Berlin“ existieren.

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21. April 2017 Kommentar

fc.de steht doch nicht für den 1. FC Köln – und dann doch

FC-Wimpel mit Fußball
Vergleich zum Verfahren vor dem OLG Köln vom 17.03.2017, Az.: 6 U 149/16

Vor wenigen Monaten lautete es vor dem LG Köln noch: es gibt nur einen FC und zwar den 1. FC Köln. Entsprechend verurteilten die Richter unseren Mandanten dazu, die auf ihn registrierte Domain „fc.de“ für den 1. FC Köln freizugeben (Urteil vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15). Dieser Ansicht erteilten die Richter am OLG Köln in der Berufungsverhandlung Ende letzter Woche jedoch eine deutliche Absage und folgten nach vorläufiger Rechtsauffassung vielmehr unserer Argumentation: es mag zwar nur einen 1. FC Köln geben, aber ganz sicherlich nicht nur den einen „FC“, da dies eben auch schlicht die gängige Abkürzung für „Fußballclub“ darstellt.

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21. März 2017

Domainname kann Namensrecht eines später gegründeten Unternehmens verletzen

Weltkugel mit Domainnamen auf Tastatur
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 29.09.2016, Az.: 6 U 187/15

In der Registrierung und Aufrechterhaltung einer Domain mit einem (fremden) Firmennamen, welcher sowohl als Unternehmenskennzeichen als auch als Name geschützt ist, kann eine unberechtigte Namenanmaßung liegen, die das Namensrecht dieses Unternehmens verletzt. Dass die Domainregistrierung der Begründung des (fremden) Unternehmenskennzeichenrechts zeitlich vorgeht, ist dabei jedenfalls dann unerheblich, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Domaininhaber zum Zeitpunkt der Registrierung keine eigenen Rechte an der Bezeichnung innehatte und die Domain bereits damals für die später gegründete, gleichnamige Firma vorgesehen war.

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