Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

09. Januar 2018

Keine fernabsatzrechtliche Informationspflicht bei eBay-Kleinanzeigen

bunte Sprechblasen mit Beschriftung "3..2..1..meins" symbolisieren Ebay
Urteil des OLG Brandenburg vom 19.09.2017, Az.: 6 U 19/17

Werden bei eBay-Kleinanzeigen Felgen ohne nähere Spezifikation zu Lochkreis, Lochzahl, Einpresstiefe etc. beworben, ist dies keine unlautere geschäftliche Handlung wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht. Die Plattform ermöglicht lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie genauso in einer Zeitung publiziert werden könnte. Im Unterschied zur Verkaufsseite eBay enthält eBay-Kleinanzeigen gerade keine technische Möglichkeit, direkt einen Vertrag abzuschließen. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten kann der Anbietende daher immer noch rechtzeitig die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen erteilen. Dies gilt auch bezüglich der Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform).

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09. Januar 2018

Google darf gelöschte Inhalte nicht auf Lumendatabase.org verlinken

fiktiver Laptop, auf dem die Google-Startseite angezeigt wird
Beschluss des OLG München vom 07.06.2017, Az.: 18 W 826/17

In einem Verfahren wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wurde Google dazu verpflichtet, Suchergebnisse zu löschen, in denen fälschlicherweise behauptet wurde, gegen ein Unternehmen werde wegen Betrugsverdachtes ermittelt. Dem kam Google auch nach, wies jedoch gleichzeitig durch Verlinkung der Webseite lumendatabase.org auf die Löschung hin. Dort waren sodann über einen weiteren Link die streitigen Artikel auffindbar. Da Google auf diese Weise mittelbar eine Kenntnisnahme der vorher gelöschten Suchergebnisse ermöglichte, sei weiterhin das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

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08. Januar 2018

Bei Anzeigenwerbung darf hinsichtlich der Werbebedingungen nicht auf eine Internetseite verwiesen werden

Lupe die auf Prozentzeichen gerichtet ist
Urteil des BGH vom 27.07.2017, Az.: I ZR 153/16

a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist.

b) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

c) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, sofern räumliche oder zeitliche Beschränkungen dieses Kommunikationsmediums nicht entgegenstehen.

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27. Dezember 2017

BGH ruft EuGH an: Braucht es für Cookies künftig eine ausdrückliche Einwilligung?

Illustration eines Laptops, auf dem Cookie-Einwilligung abgefragt wird
Beschluss des BGH vom 05.10.2017, Az.: I ZR 7/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABI. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABI. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABI. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) sowie des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABI. Nr. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss?

b) Macht es bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG einen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt?

c) Liegt unter den in Vorlagefrage 1 a) genannten Umständen eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 vor?

2. Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzunehmenden klaren und umfassenden Information dem Nutzer zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten?

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22. Dezember 2017

EuGH: Weiterverbreitung von Fernsehsendung über Cloud ist unzulässig

Hand hält Fernbedienung vor Fernseher
Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 29.11.2017, Az.: C-265/16

Ein englisches Unternehmen darf keine Fernsehsendungen mehr aufzeichnen und über eine Cloud seinen Kunden zur Verfügung stellen. Da diese Übertragungsweise schon ganz andere technische Voraussetzungen hat als die eigentliche Ausstrahlung des Senders, ist sie letztlich eine „... von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe...“, welche eine Erlaubnis des Urheberrechteinhabers erfordert. Sie fällt auch gerade nicht mehr unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien, welche grundsätzlich zustimmungsfrei sind.

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20. Dezember 2017

Sicherung der Drittauskunft und dessen Rechtswegzulässigkeit

blaue Netzwerkkabel in Switch
Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 58/16

a) Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

b) Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen.

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20. Dezember 2017

Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs vor dem Bundespatentgericht

grün markierter Schriftzug „Patentgericht“
Beschluss des BGH vom 06.07.2017, Az.: I ZB 59/16

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.

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19. Dezember 2017 Kommentar

„softwarebilliger.de“ verletzt Domain und Marke „notebooksbilliger.de“ nicht

Hand hält einen blauen Baustein mit der Aufschrift "Logo" und fügt es zu anderen Bausteinen hinzu, um eine Webseite zu gestalten
Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16

Das OLG Frankfurt a. M. hatte im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage zu entscheiden, ob die Domain „softwarebilliger.de“ die Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ verletzt bzw. ob in der Zusammensetzung der Domain in Verbindung mit der Gestaltung der Webseite eine Verletzung der Domain bzw. der Gestaltung der Webseite von „notebooksbilliger.de“ zu sehen ist.

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15. Dezember 2017

Markenmäßige Nutzung einer Domain mit beschreibendem Anklang

Gebäude in Mexiko mit fotografierenden Touristen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.09.2017, Az.: 6 U 250/16

Die Domain „monumente-reisen.de“ eines Reiseunternehmens ist trotz ihres beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung. Die Nutzung dieser Domainadresse verletzt die – ebenfalls für Reisedienstleistungen – eingetragene Wort- und Bildmarke der Klägerin „Monumente Reisen“. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den normalen Durchschnittverbraucher abzustellen. Aus dessen Sicht sei der Terminus „Monumente Reisen“ gerade kein nur beschreibender Verweis auf die Angebote des Reiseunternehmens, nämlich Fahrten zu Baudenkmälern, sondern ein Zeichen mit gewisser Entfremdung. Überdies ergibt sich eine Verwechlsungsgefahr aufgrund der im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreisen bestehenden Bekanntheit der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift mit dem Titel „Monumente“.

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15. Dezember 2017

Meinungsäußerung vs. Rufschädigung

Chafing dishes auf einem Buffet
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.08.2017, Az.: 16 U 255/16

Ein Facebook-Post, der einen Boykottaufruf dahingehend enthält, einen bestimmten Caterer zu meiden, stellt grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar. Es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit, wenn die Schutzinteressen des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegen. Äußerungen wie „das Essen habe nicht geschmeckt“ oder die Gesamtleistung sei eine „Vollkatastrophe“ gewesen, sind - gerade wenn der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen unstrittig ist - von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher zulässig, da die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten wird.

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