B-Ware ist keine gebrauchte Sache im Sinne von § 475 Abs. 2 BGB
B-Ware stellt keine gebrauchte Sache im Sinne von § 475 Abs. 2 BGB dar. Daher gilt für diese auch nicht die verkürzte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.

B-Ware stellt keine gebrauchte Sache im Sinne von § 475 Abs. 2 BGB dar. Daher gilt für diese auch nicht die verkürzte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche.
Die Le-Pliage-Taschen der Marke Longchamp weisen wettbewerbliche Eigenart auf - wobei die Verkehrsauffassung zur Beurteilung dessen maßgeblich ist - und werden somit vor Nachahmungen geschützt. Für das Vorliegen einer Nachahmung ist auf die Übernahme der Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, abzustellen. Weiterhin kann eine Herkunftstäuschung angenommen werden, wenn der angesprochene Verkehrskreis den Eindruck einer Verwechslung mit dem Originalprodukt erhält.
Ist bei einem Mobilfunkvertrag die Internetnutzung nicht von einer Flatrate umfasst, sondern wird „by call“, also nach dem tatsächlichen Gebührenanfall abgerechnet, ist der Mobilfunkanbieter ab einem Betrag von 150 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) zu einer Trennung der Internetverbindung verpflichtet, um den Kunden vor einer ungewollten Selbstschädigung zu bewahren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus den Nebenpflichten des Mobilfunkvertrages. So trifft den Mobilfunkanbieter eine gewisse Fürsorgepflicht für seinen Vertragspartner, wonach der Anbieter im Falle einer Diskrepanz zwischen dem Nutzungsverhalten und dem Internettarif, möglichen Schaden von der Gegenseite abzuwenden hat.
Für etwaige rechtswidrige Inhalte in den Suchergebnissen einer Suchmaschine ist nur der Betreiber selbst haftbar. Für die Suchmaschine unter yahoo.de sowie yahoo.com ist dementsprechend nicht Yahoo! Deutschland verantwortlich. Yahoo! Deutschland vermittelt lediglich die Werbeanzeigen für yahoo.de, die Suchmaschine selbst wird durch die Yahoo! Europe Limited in Irland betrieben.
Sind einem Nutzungsberechtigten zwar ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden, allerdings nur für den Vertrieb eines Werks in körperlicher Form, kann der Nutzungsberechtigte nicht aus eigenem Recht gegen die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Werks in digitaler Form klagen.
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Täter in Urheberrechtsverletzungen, wenn dieser seiner sekundären Darlegungslast durch den Vortrag genügt, den gerügten Rechtsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Dies führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast, wonach der Anschlussinhaber sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzungen vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten muss.
Eine Haftung als Störer scheidet ebenso aus, sofern der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss hinreichend mittels Kennwort sichert und zeitgleich seiner Aufsichtspflicht für Mitbenutzer bezüglich eines möglichen Missbrauchs des Internetanschlusses ausreichend nachkommt.
Eine AGB-Klausel eines Frachtversenders, welche die Fälligkeit der Forderung des Auftragnehmers nach 90 Tagen ab Rechnungseingang vorsieht, ist im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam. Diese stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Frachtführer dadurch vorleistungspflichtig sind.
Ein Telekommunikationsdienstleister darf nicht zur Filterung seiner Telekommunikationsdaten (hier: dynamische IP-Adressen) nach der Nutzung einer bestimmten Browserversion oder einer Sub-URL verpflichtet werden. Zwar sei das Telekommunikationsunternehmen zur Herausgabe einer Kopie der Telekommunikation verpflichtet, die Auswertung und weitere Filterung der Daten obliegt jedoch allein den Strafverfolgungsbehörden.
Eine Vielzahl von Garantiebestimmungen des Elektronikkonzerns Apple sind nicht mit deutschem Recht vereinbar und daher unwirksam. Betroffen sind insgesamt 16 Klauseln der Garantie-Zusatzleistung „AppleCare Protection Plan“ sowie der einjährigen Hardwaregarantie des Herstellers. So sind Bestimmungen unzulässig, wonach die hauseigene Garantie anstelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers rückt, da eine Produktgarantie nach dem Sinn und Zweck gerade neben die gesetzlichen Ansprüche treten soll. Auch seien aus Verbrauchersicht mehrere Klauseln zu schwammig und unverständlich verfasst, was einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt.
Die beanstandeten Klauseln wurden von Apple mittlerweile überarbeitet.
An die Gewährung von Presseauskunftsansprüchen gegenüber dem Bundesnachrichtendienst dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Im Rahmen des Eilrechtsschutz dürfen vom Antragsteller jedenfalls die Glaubhaftmachung von Umständen verlangt werden, die belegen, dass eine zeitnahe, journalistische Aufarbeitung der begehrten Informationen geboten ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, sofern ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen.
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