Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

13. August 2015

Buchhalter müssen bei Werbung auf Grenzen ihrer Tätigkeit hinweisen

männlicher Buchhalter sitzt mit taschenrechner am Schreibstisch auf dem verschiedene Unterlagen, ein Handy, ein Tablet, ein Laptop und ein Computer-Bildschrim und Tastatur liegen
Urteil des BGH vom 25.06.2015, Az.: I ZR 145/14

a) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.

b) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

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12. August 2015

Werbung mit im Internet veröffentlichten Testergebnis nicht wettbewerbswidrig

Taste mit Aufschrift "Test - sehr gut"
Urteil des OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 10.08.2015, Az.: 6 U 64/15

Die Werbung mit einem Testergebnis ist zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen wird und das Testergebnis ohne Aufwand einzusehen ist. Dies ist, entgegen der Auffassung des LG Oldenburg, auch dann der Fall, wenn das Ergebnis des Tests lediglich im Internet verfügbar ist, weil dem Internet in der heutigen Gesellschaft eine so große Bedeutung zukommt, dass der Zugriff jedermann auch ohne eigenen Anschluss zumutbar ist.

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12. August 2015

Presse hat Anspruch auf Auskunft gegenüber Stadt auf Nennung des Veranstalters einer Demonstration

Der Schriftzug "PEGIDA" auf einem gelben Ortsschlid rot durchgestrichen.
Beschluss des VG Würzburg vom 13.02.2015, Az.: W 7 E 15.81

Mitarbeiter der Presse haben einen Auskunftsanspruch über die Anmelder von Demonstrationen (hier „Pegida“ bzw. „Wügida“) gegenüber der Stadt, jedenfalls dann, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anmelder der Demonstrationen überwiegt.

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11. August 2015

„Rabauken-Jäger“ als strafbare Beleidigung

Jäger mit Flinte über den Schultern
Urteil des AG Pasewalk vom 20.05.2015, Az.: 711 Js 10447/14

Bezeichnet ein Redakteur einen Waidmann als „Rabauken-Jäger“, so stellt diese Äußerung dann eine ehrverletzende Kränkung dar, wenn der Geschädigte durch die Berichterstattung identifizierbar ist und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dabei ist unerheblich, ob der Jäger durch namentliche Nennung oder durch die Wiedergabe von Teilinformationen wie Wohnort, Berufstätigkeit und Einzelheiten aus dem Lebenslauf erkennbar wird.

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10. August 2015

Zur Auslegung von Patentansprüchen

Skizze eines Kinderwagens
Urteil des BGH vom 02.06.2015, Az.: X ZR 103/13

a) Das Verletzungsgericht hat das Klagepatent selbständig auszulegen und ist weder rechtlich noch tatsächlich an die Auslegung durch den Bundesgerichtshof in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden.

b) Werden in der Beschreibung eines Patents mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Beispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden.

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07. August 2015

Darstellung von Tiermotiven auf Stoff als schutzfähiges Geschmacksmuster

Stoffe mit bunten Mustern
Urteil des LG Düsseldorf vom 02.07.2015, Az.: 14c O 55/15

Die Darstellung von Tiermotiven auf einem Stoff (hier in Form einer Bluse) stellt ein schutzfähiges Geschmacksmuster dar, dessen Eigenart sich aus der Kombination der Farbgestaltung einerseits und der Gestaltung und Anordnung der Tiermotive andererseits ergibt. Für eine unzulässige Nachahmung eines solchen Geschmacksmusters ist maßgeblich, ob der Gesamteindruck des in Frage stehenden Geschmacksmusters aus Sicht eines informierten Benutzers jeweils übereinstimmt.

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07. August 2015

Automatische E-Mail-Antworten stellen keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 5 TMG dar

Schriftzug Impressum und Paragraphenzeichen
Urteil des OLG Koblenz vom 01.07.2015, Az.: 9 U 1339/14

Wird im Impressum eines Telemediendienstes eine E-Mail-Adresse angegeben, bei deren Nutzung Verbraucher nur standardisierte Antworten erhalten, die auf die Möglichkeit weitergehender Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten hinweisen, so stellt dies eine unzulässige Einschränkung der Kommunikation dar. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt die Möglichkeit einer individuellen und unmittelbaren elektronischen Kommunikation über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse. Entscheidend ist, dass der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er die Kommunikationsmöglichkeit inhaltlich auf bestimmte Fragen einschränkt oder auf anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten verweist. Eine bestimmte inhaltliche Qualität der Kommunikation setzt die Vorschrift jedoch nicht voraus.

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07. August 2015

Tabakwerbeverbot gilt auch für die Homepage eines Tabakherstellers

Zigarette vor weißem Hintergrund
Urteil des LG Landshut vom 29.06.2015, Az.: 72 O 3510/14

Auf der Unternehmenshomepage eines Tabakherstellers darf, auch wenn die Website nicht über einen Online-Shop verfügt, keine Abbildung rauchender Menschen gezeigt werden. Das Tabakwerbeverbot erfasst auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf von Tabakerzeugnissen indirekt fördert, die also über eine indirekte Werbewirkung verfügt.

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07. August 2015

Werbung für „pflanzliches“ Antibiotikum kann irreführend sein

Tabletten mit Lavendel und Kamille
Urteil des OLG Celle vom 09.07.2015, Az.: 13 U 17/15

Die Werbung für ein rezeptfreies "pflanzliches Antibiotikum" gegen Bakterien und Viren ruft eine Irreführung beim durchschnittlichen Verbraucher dahingehend hervor, dass dieses Antibiotikum ebenso wirksam sei wie ein verschreibungspflichtiges "klassisches" Antibiotikum, da sich der Verbraucher lediglich von der Bezeichnung "Antibiotikum" leiten lässt und nicht zwischen pflanzlichem und synthetischem Produkt unterscheiden wird. Außerdem muss in der Werbung deutlich werden, dass die "vorbeugende Wirkung" des Präparats sich nur auf bestimmte Arten von Infekten bezieht, da sonst fälschlich von einer umfassenden prophylaktischen Wirkung ausgegangen wird, die tatsächlich nicht besteht.

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07. August 2015

Urheberschutz gilt auch für militärische Lageberichte

Mappe mit der Aufschrift "Top Secret"
Urteil des OLG Köln vom 12.06.2015, Az.: 6 U 5/15

Das Bundesministerium für Verteidigung übersendet wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen, welche als Verschlusssache für den Dienstgebrauch eingestuft werden, an ausgewählte Abgeordnete. Die Veröffentlichung dieser Texte auf dem Internetportal eines Zeitungsverlages ist unzulässig, da auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen, hier bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr, dem Urheberschutz unterliegen, wenn auch persönliche Einschätzungen etwa zur Bedrohungslage enthalten sind. Die Schöpfungshöhe ergibt sich auch aus der systematischen Auswahl und der jeweiligen Darstellungsform der Sachinfotmation.

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