Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

27. März 2015

Unzulässiger Hinweis auf bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

roter Stempelabdruck mit Aufschrift "SCHUFA!"
Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BGH vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13

Ein Mahnschreiben eines Inkassoinstituts, das einen Hinweis auf die Pflicht zur Meldung an die SCHUFA enthält, begründet die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung des Verbrauchers, der dem Zahlungsverlangen aus Furcht vor einem SCHUFA-Eintrag auch dann nachkommt, wenn Einwendungen bestehen. Der Hinweis auf die Mitteilung stellt eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher dar und ist somit unzulässig, sofern er nicht klarstellt, dass ein Bestreiten durch den Schuldner selbst ausreicht, um die Datenübermittlung zu verhindern.

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27. März 2015

Geschmacksmusterrechtlicher Schutz einer Sportbrille – Voraussetzungen und Umfang

Sportbrille vor weißem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt vom 11.09.2014, Az.: 6 U 58/14

Bei Sportbrillen ist der für die Eigenart eines Geschmackmusters maßgebliche Gestaltungsspielraum, bedingt durch den besonderen Verwendungszweck einer solchen Brille, sehr klein. Dadurch sind an die Eigenart keine hohen Anforderungen zu stellen, der Schutzumfang eines solchen Geschmackmusters ist gering. Hebt sich eine Sportbrille jedoch deutlich von der vorbekannten Mustervielfalt ab und übersteigt die Kriterien, die nötig sind, um eine Eigenart zu begründen, so führt dies zu einer Erweiterung des Schutzumfangs.

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27. März 2015

Angaben zur Energieeffizienzklasse von Waren in Online-Shops

Energieeffizienzskala
Urteil des OLG Stuttgart vom 24.10.2013, Az.: 2 U 28/13

Auf der Startseite eines Online-Shops muss der Verkäufer noch keine Angaben zu den Energieeffizienzklassen seiner Produkte machen. Eine Informationspflicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung muss erst zu dem Zeitpunkt erteilt, werden, wenn ein Artikel in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

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26. März 2015

Gemeinschaftsmarke des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) gültig

Bunter Rubik-Würfel auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des EuG Nr. 158/14 zum Urteil vom 25.11.2014, Az.: T-450/09

Das EuG hat die Gemeinschaftsmarke des sog. Zauberwürfels oder Rubiks's Cube für gültig und die Klage des deutschen Spielzeugherstellers Simba Toys als unbegründet abgewiesen. Der Argumentation, dass die Marke eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne, folgten die Richter nicht. Dies deshalb, weil der Drehmechanismus im Inneren des Würfels auf der dreidimensionalen EU-Marke selbst nicht zusehen ist. Markenbestandteil sei lediglich ein Würfel als solcher und eine Gitterstruktur auf jeder Würfelseite; eine technische Funktion stelle dies aber nicht dar. Aus der Gültigkeit der Marke folge jedoch kein Vertriebsverbot jeglicher Art dreidimensionaler Geduldsspiele für Dritte. Es beschränke sich auf dreidimensionaler Geduldsspiele in Form eines Würfels, dessen Seiten eine Gitterstruktur aufweisen.

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25. März 2015 Top-Urteil

Fehlender Aschenbecher: Autohändler muss Pkw zurücknehmen

Frau raucht während dem Autofahren
Pressemitteilung des OLG Oldenburg zum Urteil vom 10.03.2015, Az.: 13 U 73/14

Bei einer Pkw-Neubestellung vereinbarte Ausstattungsmerkmale, die bei Auslieferung des Pkw allerdings fehlen, sind als Sachmangel zu beurteilen. Der Händler muss im Rahmen des Gewährleistungsrechts diesen Mangel beheben. Ist eine Nachrüstung der Ausstattung allerdings nicht möglich und handelt es sich hierbei um einen erheblichen Mangel, kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Im vorliegenden Fall bewerteten die Richter das Fehlen eines Aschenbechers in einem Auto im Wert von 135.000 € nicht mehr als Bagatelle und verpflichteten das Autohaus zur Rücknahme des Fahrzeugs und zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich der bereits erfolgten Nutzung von 44.000 km.

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25. März 2015

Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ ohne akademische Ausbildung ist irreführend

Mann will Golfball in das Loch schießen. Er befindet sich bei schönem Wetter auf dem Golfplatz
Urteil des LG Wuppertal vom 12.12.2014, Az.: 15 O 7/14

Die Verwendung des Begriffs „Diplom-Golflehrer“ zu Werbezwecken ohne eine entsprechende akademische Ausbildung ist irreführend und somit nach §§ 8 I, 3 Nr.1, 3, 5 II Nr.3 UWG zu unterlassen. Bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde durch die Verwendung des Begriffs „Diplom“, die Vorstellung einer besonderen Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erweckt. Eine solche Titelführung begründet ein erhöhtes Maß an Vertrauen in die Fähigkeiten, den Ruf und die Zuverlässigkeit der entsprechenden Person, welches ohne die entsprechende akademische Ausbildung nicht zwangsläufig garantiert werden kann. Dabei ist es unerheblich, dass ein mit dem Golfsport vertrauter Interessent weiß, dass die Bezeichnung „Diplom-Golflehrer“ in Golfkreisen üblicherweise verwendet wird, um entsprechende Golffortbildungen und Qualifikationen zu bewerben, da der Großteil der angesprochenen Verkehrskreise nicht mit den Besonderheiten im Golfgeschäft vertraut ist und hinter dem Begriff „Diplom“ eine akademische Ausbildung vermutet.

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25. März 2015

Verwechslungsgefahr der Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“?

Zwillingspärchen, wobei Einer eine rote und der Andere eine schwarze Brille trägt. Verwechslungsgefahr
Urteil des BGH vom 25.03.2004, Az.: I ZR 289/01

Zwischen den eingetragenen Marken „Kleiner Feigling“ und „Frechling“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Es kann aufgrund des Gesamteindrucks der Klagemarke „Kleiner Feigling“ nicht davon ausgegangen werden, dass diese ausschließlich durch „Feigling“ geprägt wird und das Wort „Kleiner“ in den Hintergrund trete. Weiterhin ergibt sich aus dem Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichneten Spirituosen hauptsächlich in kleinen Flaschen angeboten werden, keine beschreibende Bedeutung des Wortes „Kleiner“ in der Klagemarke.

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25. März 2015

EuGH soll Haftungsfrage bei Betrieb eines offenen WLANs klären

WLAN-Zeichen auf einem weißen runden Schild mit rotem Rand. Es befindet sich vor einem blauen Hintergrund
Beschluss des LG München I vom 18.09.2014, Az.: 7 O 14719/12

Das Landgericht München I hat ein laufendes Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei geht es um Grundsatzfragen zur Haftung von Betreibern offener WLANs. Im konkreten Fall neigt das Gericht zu der Ansicht, eine Störerhaftung des Betreibers des WLAN-Anschlusses zu bejahen, da das WLAN ohne jegliche technische Sicherungsmaßnahmen betrieben wurde. Die Ergreifung solcher Sicherungsmaßnamen sei technisch möglich und müsse erst Recht von Gewerbetreibenden wahrgenommen werden, da ihnen höhere Prüfungs- und Sorgfaltspflichten obliegen als Privatpersonen. Das Landgericht ist sich jedoch unsicher, ob diese Ansicht mit den Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes vereinbar ist, da der Betreiber des offenen WLANs möglicherweise als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung freigestellt ist.

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25. März 2015

Wettbewerbswidriges Angebot einer Busreise bei unvollständiger Bezeichnung des Anbieters

roter Doppeldecker Bus in London, der gerade an dem Londoner Wahrzeichen "Big Ben" vorbeifährt
Urteil des LG Düsseldorf vom 29.10.2014, Az.: 34 O 26/14

Wird ein Verbraucher in einer Werbung für Busreisen sowohl über das angebotene Reiseziel, als auch über einen Mindestpreis bei Abfahrt vom Sitz des Unternehmens informiert, so stellt dies ein Angebot im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar. Ist dabei der Hinweis auf das anbietende Unternehmen unzureichend, so beeinflusst die Werbung die Entscheidung des Verbrauchers unlauter und begründet einen Wettbewerbsverstoß. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Informationen über die Internetpräsenz oder telefonisch zugänglich sind.

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24. März 2015

Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht wissenschaftlich bewiesen sind

Eine Plastikflasche mit Wasser um die eine Menge Tabletten herumliegen
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2014, Az.: 12 O 482/13

Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, das innerhalb von drei Wochen durch Collagen, Hyaluronsäure und Elastin die Haut so glätten und straffen soll, dass der Konsument um 15 Jahre jünger wirkt, ist unzulässig. Denn bei diesen Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die implizieren, dass sich der Konsum des beworbenen Produktes unmittelbar positiv auf den Gesundheitszustand des Verbrauchers auswirkt. Wird diese Wirkung aber nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt, so ist die Werbung unzulässig.

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