Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

28. Februar 2014

Werbung für „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine“ wettbewerbswidrig, wenn tatsächlich anderer Hersteller

Urteil des LG Bielefeld vom 19.02.2013, Az.: 12 O 172/12

Die Werbeaussage „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8,97 (statt 40,00 €)“ ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, sofern tatsächlich gar keine Kaffeepadmaschine des Typs Senseo zum Kauf angeboten wird.  Der verständige Verbraucher kann diese Werbung nur so auffassen, dass eine Sonderaktion durchgeführt werde, im Rahmen derer er eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Sonderpreis erwerben kann. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall, wenn mit einer Kaffeemaschine eines anderen Herstellers geworben wird.

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28. Februar 2014

Eintragung der Marke „Knut – Der Eisbär“ wegen Verwechslungsgefahr mit „Knud“ abgelehnt

Urteil des EuG vom 16.09.2013, Az.: T-250/10

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das HABM die Eintragung von „Knut – Der Eisbär“ zu Recht aufgrund der älteren Marke „Knud“ abgelehnt hat. Zum einen sind die Waren- und Dienstleistungen teilweise identisch, zum anderen bestehen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine hinreichenden Unterschiede auf klanglicher, bildlicher und begrifflicher Ebene, so dass eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Auch der Zusatz "DER EISBÄR" hinter "KNUT" ist nicht unterscheidungskräftig, da der Durchschnittsverbraucher sein Augenmerk auf den Wortanfang legt. Der angesprochene Personenkreis stellt keine Unterschiede dieser beider Marken fest.

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28. Februar 2014

„Anpingen“ von Handys als Betrug strafbar

Urteil des LG Osnabrück vom 6. März 2013, Az.: 10 KLs 38/09, 10 KLs - 140 Js 2/07 - 38/09

Das computergesteuerte, kurze Anklingeln von Handys mit dem Ziel, Rückrufe zu provozieren ("Ping"), die durch Verbindungen mit Mehrwertdienstnummern zu erhöhten Kosten führen, an denen sich der Täter bereichert, erfüllt den Tatbestand des Betruges gem. §263 StGB und ist somit strafbar.

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28. Februar 2014

Zur wucherähnlichen Überhöhung eines sog. „Internet-by-Call“-Dienstes

Urteil des OLG Saarbrücken vom 20.02.2014, Az.: 4 U 442/12

Eine Einwahlgebühr in Höhe von 1,99 € bei sog. „Internet-by-Call“-Diensten kann aufgrund wucherähnlicher Überhöhung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung das Verhalten des Anbieters als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein Einwahlentgelt i. H. v. 1,99 € übersteigt den marktüblichen Preis, der bei maximal 15 Cent liegt, um das 50- bis 100-fache. Überdies kam es dem Anbieter in diesem Fall gerade darauf an, das Einwahlverhalten seiner Kunden zu sanktionieren und diese von der Nutzung seiner Leistung abzuhalten.

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28. Februar 2014

Falsche Darstellung der Rechtsprechung in Filesharing-Abmahnschreiben kann Betrug darstellen

Urteil des AG Düsseldorf vom 08.10.2013, Az.: 57 C 6993/13

Es kann einen Betrug darstellen, wenn dem Empfänger eines Abmahnschreibens wegen Filesharing aufgrund einer darin erfolgten, falschen Darstellung der Rechtsprechung vorgespiegelt wird, dass er sich in einer derart ausweglosen Situation befindet und die Annahme des Vergleichsvorschlags die für ihn wirtschaftlich günstigste Möglichkeit darstellt. Darin ist eine Täuschung über die objektive Rechtslage zu sehen. Die Annahme eines solchen Vergleichsvorschlags ist dann arglistig herbeigeführt und begründet keinen Zahlungsanspruch.

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27. Februar 2014

Widersprüchliche Lieferzeitenangaben führen in die Irre

Urteil des LG Bochum vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13

Widerspricht die Angabe eines Händlers auf Amazon unter „Gewöhnlicher Lieferzeit“ den Angaben des gleichen Händlers, welche dieser in der Produktbeschreibung und in den AGB macht, so sind diese Angaben als widersprüchlich und damit als Irreführung einzustufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Angaben aus Verbrauchersicht nicht miteinander in Einklang gebracht werden können und der Verbraucher schließlich nicht weiß, wann die Ware ihn erreicht.

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27. Februar 2014

Zulässigkeit der Veröffentlichung von geschäftlichen Schreiben trotz Vertraulichkeitsvermerks

Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.06.2013, Az.: 5 U 5/12

Dem Vertraulichkeitsvermerk einer E-Mail kommt keinerlei rechtlich verbindliche Wirkung zu. Der Absender kann nicht einseitig bestimmen, inwieweit der Inhalt einer E-Mail Dritten bekannt gegeben wird. Allerdings ist die Veröffentlichung von geschäftlichen Äußerungen jedenfalls dann unzulässig, wenn eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall ergibt, dass dem Schutz des Unternehmens Vorrang vor dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingeräumt werden muss.

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27. Februar 2014

„Rotbäckchen“ – Werbung stellt Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung dar

Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013, Az.: 9 U 405/13

Die Bewerbung des Kinderfruchtsafts Rotbäckchen mit „lernstark“ sowie „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ stellt einen Verstoß gegen die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der Health-Claims-Verordnung der EU dar und ist somit wettbewerbswidrig. Bei den beanstandeten Angaben auf dem Flaschenetikett handelt es sich nicht um von der Verordnung zugelassene Werbeaussagen, die irreführend bzw. wissenschaftlich nicht beweisbar sind.

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26. Februar 2014

Zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters und dessen ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.06.2013, Az.: 6 U 108/12

Bei der Ermittlung des geschmacksmusterrechtlichen Schutzumfangs eines Erzeugnisses ist auf den Offenbarungsgehalt der Abbildung aus der Perspektive eines informierten Benutzers abzustellen. Weist das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart auf und kommt ihm damit ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zu, erstreckt sich dieser zusätzliche Schutz nur auf Erzeugnisse, welche Merkmale aufweisen, die für eine wettbewerbliche Eigenart von Bedeutung sind.

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25. Februar 2014

Zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gegen die SCHUFA

Urteil des BGH vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 156/13

a) Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.

b) Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.

c) Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

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