Kostenerstattung für Abschlussschreiben
Die Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Antwortfrist unter der Berufungsfrist bleibt.

Die Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Antwortfrist unter der Berufungsfrist bleibt.
Nicht erst das Erhalten von „bezahlten“ Bewertungen ist ein Wettbewerbsverstoß, sondern bereits der Aufruf an Kunden, Erfahrungsberichte zu schreiben und dafür Gutscheine zu erhalten, kann einen Verstoß darstellen. Schon ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Unterlassungsanspruch.
Werden im Rahmen eines Gewinnspiels bei der Auslobung von Konzertkarten Marken genannt, unter denen das Konzert geschützt ist, ist die Verwendung der fremden Marken dann durch § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigt, wenn für die Bezeichnung der Gewinne eine schlichte und zurückhaltende Darstellung gewählt wird, die über die Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung nicht hinausgeht.
Wirbt ein Telekommunikationsunternehmen bei einem Vertragsabschluss damit, dem Verbraucher einen Rabatt von 10% auf den Grundpreis der ersten 12 Monaten zu gewähren, so handelt dieses nicht irreführend, wenn der Rabatt nicht jeden Monat gewährt wird, sondern als einmalige Gutschrift auf eine der nächsten Telefonrechnungen erfolgt. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um die nächste, übernächste oder eine noch spätere Rechnung handelt, da eine solch genaue Angabe für den Vertragsschluss nicht erforderlich ist.
Wird ein Gemälde im Rahmen eines Möbelkatalogs veröffentlicht, so kann ein entsprechender Urhebervermerk ausbleiben, wenn es sich dabei um ein unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG handelt. Ein solches liegt vor, wenn der Verkauf der Möbel im Vordergrund steht und das Gemälde darüber hinaus beliebig austauschbar ist.
Der Abbruch einer Internet-Auktion wegen unterlassener Angabe eines Mindestpreises führt als Fehler bei Einstellen des Angebots zu keinem Vertragsschluss, da das Angebot in diesem Fall entsprechend den geltenden Bedingungen der Auktionsplattform zurückgezogen werden darf. Unerheblich ist, ob der Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder das Auktionssystem den Mindestpreis technisch fehlerhaft nicht akzeptiert hat.
Der Inhaber einer Domain haftet für fehlende Pflichtangaben einer Website nicht, wenn er selbst nicht der Betreiber ist. Hier kommt die Haftung des Domaininhabers für die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten nur bei einer klaren und eindeutigen Rechtsverletzung in Betracht.
E-Zigaretten dürfen nicht mit Aussagen wie "...mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette" und "...dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist" beworben werden, da diese Behauptungen nicht dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen und es daher irreführend ist, wenn diese Tatsache nicht dem Verbraucher kenntlich gemacht wurde.
In der Verwendung des im anglo-amerikanischen Rechtskreis für eine „Unregistered Trademark“ stehende „TM“-Logo im deutschsprachigen Verkehr liegt jedenfalls dann keine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn dieses Zeichen für eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke verwendet wird. Soweit lediglich ein kleiner Kreis bei Angabe dieses Symbols von einer geschützten Marke ausgeht, überwiegt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung der Schutz des Werbenden, der wahrheitsgemäß auf das laufende Antragsverfahren hinweist.
Die anlasslose, auf sieben Tage begrenzte Speicherung von IP-Adressen ist zulässig, soweit die IP-Adressen für die Erkennung und Beseitigung von Störungen und Fehlern der TK-Anlagen benötigt werden, deren Fehlermeldung erst nach einigen Tagen eingehen. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt dabei noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar.
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