Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
„Boots-Klinik“ ist kein eintragungsfähiger Markenname
Bank kann Abofallenbetreiber das Konto kündigen
Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zur Auslegung der Fernabsatzrichtlinie
Fraglich ist, nach Ansicht des BGH, ob Art.6 Abs.3 Spiegelstrich 3, Fall 3 der RL 1997/7/EG dahingehend auszulegen ist, dass ein Widerrufsrecht bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz über leistungsgebundene Lieferung von Strom und Gas nicht besteht. Dies könnte insbesondere der Fall sein, weil durch den sofortigen Verbrauch der Waren eine Rückgabe durch den Verbraucher unmöglich ist.
Einwilligung zu einer Fernsehberichterstattung
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung öffentlich verbreitet werden. Die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung wegen Duldung der Aufnahmen kann nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden und jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene im Umgang mit Medien unerfahren ist.
Staatliches Wettmonopol
Die gesetzliche Ausgestaltung und die tatsächliche Handhabung des staatlichen Wettmonopols begegnen auch nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage am 01.01.2009 keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken.
Werbung als „Ärztlicher Notdienst“
Wird mit dem Zusatz "Ärztlicher Notdienst" für eine Arztpraxis geworben, ist dies nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil der konkrete Arzt nicht 24 Stunden verfügbar ist. Der angesprochene Patientenkreis geht von einer Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit gerade nicht aus, sodass fragliche Werbung nicht irreführend ist.
Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet
Eine Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet ist, nach dem VG Wiesbaden, ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Zwar werde damit das Ziel verfolgt mehr Transparenz zu schaffen, allerdings stellt dies keinen eigenständigen Zweck dar, wobei auch die Geeignetheit der Internetveröffentlichungen fraglich ist. Deshalb legt das VG zwei EG-Verordnungen dem EuGH zur Überprüfung vor.
Keine Eintragung der Marke „Modern Talking“
Die Bezeichnung "Modern Talking" wird sofort und ohne analysierende Zwischenschritte als Sachinformation im Sinne von "modernes Reden" aufgefasst und lässt daher keinen betrieblichen Herkunftsinhalt erkennen. Der Eintragung von "Modern Talking" als Marke steht daher die fehlende Unterscheidungskraft entgegen.

