Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Überwachung der Internetbenutzung von Familienangehörigen
Bei Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige kann der Inhaber eines Internetzugangs nur haften, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Auch wenn Rechtsverstöße im Internet häufig vorkommen, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb ihm nahestehende Personen bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Haftung des „Access-Providers“
Die eingeschränkte Haftung eines "Access-Providers" nach § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Allerdings besteht für rechtswidrige Handlungen Dritter, soweit eine irgendwie geartete Unterstützungshandlung nicht vorliegt, keine Verantwortung.
Auslegung einer Widerrufserklärung
Markenschutz durch Verkehrsgeltung
Für eine nichteingetragene Bezeichnung kann nur markenrechtlicher Schutz durch regionale Verkehrsgeltung entstehen, wenn die unter dem Kennzeichen angebotene Dienstleistung einen ausreichenden Bezug zur Region des Anbieters hat. Der bloße Umstand, dass in der fraglichen Region der Sitz des Dienstleisters liegt, reicht indes nicht aus.
Ungeschützte WLan-Verbindung
Der Inhaber einer WLan-Verbindung ins Internet ist verpflichtet diese vor Zugriffen unbekannter Nutzer zu schützen. Werden Rechtsverletzungen mittels diesem Internetzugang bekannt, haftet der Anschlussinhaber als Störer - unabhängig davon, ob Dritte diese begangen haben.
Haftung für Inhalte einer „Internetunterseite“
Muss ein Durchschnittswebseitenbesucher aufgrund der konkreten Präsentation fremder Daten und der mangelnden Distanzierung des Webseitenbetreibers davon ausgehen, dass es sich bei den auf der Webseite sowie deren Unterseiten befindlichen Äußerungen um die des Betreibers handelt, haftet dieser für sämtliche Rechtsverstöße.
Herausgabepflicht bezüglich kostenträchtig akquirierter Verlegerdaten
Eine Verpflichtung zur Zuverfügungstellung von eigens akquirierter Verlegerdaten kann aus § 47 TKG nicht hergeleitet werden, da hierbei auch wirtschaftliche Erwägungen anzustellen sind und es sich um kostenträchtige drittrecherchierte Daten handelt.
Wirksamkeit von „Opt-out-Klauseln“
Die freie Entscheidung wird auch durch eine "Opt-out-Klausel" gewährleistet, bei der die Einwilligung in eine Datennutzung als erteilt gilt, wenn der Kunde diese nicht ausdrücklich durch Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird allerdings überschritten, wenn die "Opt-out-Klausel" ihrer Gestaltung nach unnötige Schwierigkeiten aufbaut.

