Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

04. September 2018 Top-Urteil

Unzulässigkeit einer Servicepauschale und Bearbeitungsgebühr beim Online-Ticketverkauf

Frau hält Smartphone in der Hand und bucht Online-Tickets
Pressemitteilung Nr. 141/18 zum Urteil des BGH vom 23.08.2018, Az.: III ZR 192/17

Bei der AGB-Klausel, die eine Gebühr für das Selbstausdrucken von im Internet gekauften Tickets in Höhe von 2,50 € oder eine Bearbeitungsgebühr für den Premiumversand solcher Tickets zu einem Preis von 29,90 € vorsieht, handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt. Nach dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB hat der Käufer beim sogenannten Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten zu tragen, worunter beispielsweise Porto, Verpackung und gegebenenfalls auch die Versicherung fallen. Nicht umfasst ist aber ein etwaiger interner Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Tickets, da es sich hierbei um Pflichten des Verkäufers handelt, zu denen er ohnehin gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist. Grundsätzlich kann zwar für unterschiedlich anfallenden Aufwand in der entsprechenden Bearbeitung und der Wahl des Versands auch eine unterschiedliche Preiskalkulation stattfinden. Diese Kalkulation und ein etwaiger erhöhter Geschäftsaufwand muss dann jedoch auch transparent dem Kunden gegenüber mitgeteilt werden. Pauschale Gebühren ohne den Nachweise auf einen tatsächlich erhöhten Geschäftsaufwand benachteiligen den Kunden hingegen und sind unzulässig.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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07. August 2018 Top-Urteil

Schadensersatz gegen Rechtsverletzer umfasst auch Kosten der Abmahnung eines nicht verantwortlichen Anschlussinhabers

diverse verstreute Banknoten
Urteil des BGH vom 22.03.2018, Az.: I ZR 265/16

Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.

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26. Juli 2018 Top-Urteil

Kein Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Frau hält einen Chip in der Hand, auf dem ein WLAN-Symbol zu sehen ist.
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

Der Betreiber eines Internetzugangs und eines Tor-Exit-Nodes kann gem. § 8 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) für von Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen nicht als Störer haftbar gemacht werden. Werden über diesen Anschluss jedoch wiederholt Rechtsverletzungen begangen, können dem Anschlussvermittler gewisse Vorkehrungen zur Unterbindung auferlegt werden. Diese können in der Pflicht zur Registrierung von Nutzern, der Verschlüsselung des Zugangs mittels eines Passworts oder sogar in der vollständigen Sperrung des Zugangs gem. § 7 Abs. 4 TMG bestehen.

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19. Juli 2018 Top-Urteil

Amazon-Suche: Ergebnisse dürfen auch vom Marken-Suchbegriff abweichende Produkte anzeigen

Laptop-Symbol, auf dessen Bildschirm eine Lupe abgebildet ist
Urteil des BGH vom 15.02.2018, Az.: I ZR 138/16

a) Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er die Auswahl der in einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

b) Kann ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer bei einer Trefferliste, die von einer seiteninternen Suchmaschine nach Eingabe eines mit einer Marke identischen Zeichens als Suchwort erzeugt wird, nicht oder nur schwer erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt.

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12. Juli 2018 Top-Urteil

Benutzerkonto eines sozialen Netzwerkes ist vererbbar

Mann sitzt auf Sofa mit einem Laptop und gibt ein Passwort in ein Social Media Benutzerkonto ein
Pressemitteilung Nr. 115/18 zum Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17

Verstirbt der Inhaber eines Benutzerkontos eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook), so geht der Vertrag über das Benutzerkonto gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die rechtmäßigen Erben über. Auch andere Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten wie beispielsweise Tagebücher und persönliche Briefe gehen nach einem Todesfall auf die Erben über, weswegen keine Gründe vorliegen, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Vererblichkeit eines Benutzerkontos in einem sozialen Netzwerk kann zudem nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden; auch liegt hierdurch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor, da sie nur lebende Personen schützt.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Vodafone muss KINOX.TO für seine Kunden sperren

rotes Schild mit weißer Hand und dem Wort "STOP"
Urteil des OLG München vom 14.06.2018, Az.: 29 U 732/18

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nimmt grundsätzlich lediglich WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung für über ihren Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, nicht jedoch auch andere Access-Provider wie etwa Telekommunikationsanbieter, die für ihre Kunden Internetanschlüsse bereitstellen. Fehlen für die Inanspruchnahme der Betreiber von Streaming-Plattformen wie KINOX.TO oder der Host-Provider dieser Webseite jegliche Aussichtschancen, kann auch ein Internet-Provider in der Form des Zugangsvermittlers als Störer haften. Im gegenständlichen Fall hat nun Vodafone weiterhin seinen Kunden den Zugang zu der Streaming-Plattform kinox.to und seinen Subdomains zu sperren.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Achtung Werbung: Influencer nimmt mit Instagram-Post geschäftliche Handlung vor und muss auf kommerziellen Zweck hinweisen

Person hält Block mit der Aufschrift "I'm Influencer" vor sich
Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18

Grundsätzlich müssen Instagram-Nutzer ihre Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn sie das präsentierte Produkt selbst erworben haben und in keiner Beziehung zu dem herstellenden Unternehmen stehen. Gilt ein Instagram-Nutzer hingegen als sog. Influencer mit einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Followern und verlinkt auf seinen Posts den Hersteller oder sogar Shops, auf denen die präsentierten Produkte käuflich zu erwerben sind und fördert somit fremden Wettbewerb, kann der Beitrag dennoch als geschäftliche Handlung verstanden werden, wodurch eine kommerzielle Kennzeichnung erfolgen muss. Wird dieser werbliche Hinweis unterlassen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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07. Juni 2018 Top-Urteil

Betreiber einer Facebook-Fanseite trägt gemeinsam mit Facebook datenschutzrechtliche Verantwortung

Facebook-Taste auf PC-Tastatur
Urteil des EuGH vom 05.06.2018, Az.: C-210/16

Werden im Rahmen einer Fanseite auf Facebook u.a. mittels Cookies personenbezogene Daten erhoben, so trägt neben Facebook selbst auch der Betreiber einer solchen Fanpage die Verantwortung im Hinblick auf etwaige Datenschutzverstöße. Denn der Fanpage-Betreiber trägt durch das Erstellen seiner Seite aktiv dazu bei, dass überhaupt personenbezogene Daten der Besucher seiner Seite durch Facebook verarbeitet werden und zieht aus diesen gewonnen Informationen seinen Nutzen, indem er beispielsweise zielgruppenorientierte Werbung schalten kann. Erschwerend kommt hinzu, dass der Fanpage-Betreiber Facebook auch die Möglichkeit verschafft, ebenso auf den Geräten derjenigen Besucher Cookies zu platzieren, die selbst nicht auf der Plattform registriert sind.

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20. April 2018 Top-Urteil

Werbeblocker AdBlock Plus wettbewerbsrechtlich zulässig

Logo Adblocker mit Schloss
Pressemitteilung Nr. 78/2018 des BGH zum Urteil vom 19.04.2018, Az.: I ZR 154/16

Das Anbieten eines Werbeblockers verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diesbezüglich hat der BGH die Klage eines Verlages abgewiesen, der seine redaktionellen Inhalte im Internet zur Verfügung stellt und dieses Angebot durch Werbung finanziert. Der Verlag klagte gegen den Vertreiber des Computerprogramms AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von bestimmten Filterregeln erfasst wird, wird durch das Programm automatisch blockiert, außer der Werbetreibende bezahlt AdBlock Plus für die Aufnahme in eine Whitelist akzeptabler Werbung. Im Angebot der Beklagten sieht der BGH kein wettbewerbswidriges Verhalten, da nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen eingewirkt wird. Vielmehr liege der Einsatz des Programms in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Auch habe der Verlag die Möglichkeit, die Inanspruchnahme ihrer Angebote durch Nutzer von AdBlock Plus mittels technischer Mittel zu verhindern.

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