Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

30. Dezember 2005

Speicherung von IP-Adressen bei Flatrate-Kunden durch Access-Provider unzulässig

Urteil des AG Darmstadt vom 30.06.2005, Az.: 300 C 397/04 Soweit dynamische IP-Adressen nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind, ist deren Speicherung unzulässig. Die Speicherung der Verbindungsdaten wie Beginn und Ende sowie des Volumens der übertragenen Daten ist dagegen bis zum Ablauf der Einwendungsfrist gegen die Abrechnung zulässig.
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07. Dezember 2005

Speicherung von IP-Adressen

Urteil des LG Darmstadt vom 07.12.2005, Az.: 25 S 118/2005 Zugeordnete dynamische IP-Adresse müssen unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Verbindung vom Provider gelöscht werden. Denn die IP-Adresse ist weder für die Entgeltermittlung noch die Entgeltabrechnung erforderlich. Auch zum Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung ist eine Speicherung der IP-Adresse über das Ende der Verbindung hinaus nicht erforderlich.
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01. Dezember 2005

Priorität eines geschäftlichen Zeichens

Urteil des LG Düsseldorf vom 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04 Das Landgericht Düsseldorf klärte in diesem Urteil die streitige Domain-Frage, ob sich der Inhaber von confetti.de gegen ein in England ansässiges Unternehmen, das die Domain confetti.co.uk innehat durchsetzen kann.
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16. November 2005

Störerhaftung eines Auktionsbetreibers bei bekannten Rechtsverletzungen

Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2005, Az.: 4 U 5/05 Wurde der Betreiber einer Onlineauktionsplattform von einem Mitglied auf eine klare Rechtsverletzung durch einen Dritten hingewiesen, muss der Betreiber alles Zumutbare tun, damit es zu keinen weiteren Rechtsverstößen kommt. Hat das betroffene Mitglied mitgeteilt, dass bereits zweimal unter missbräuchlicher Verwendung seines Namens Geschäfte über die Auktionsplattform getätigt wurden, steht ihm wegen der Verletzung seines Namensrechts ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber zu. Für Betreiber von Auktionsplattformen im Internet kommt eine Haftung als Störer bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter wie dem Namensrecht dann in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden. Der Umfang dieser Pflichten wiederum bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zumutbar ist. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es sicherlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Wenn der Unternehmer jedoch auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, er hat vielmehr auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsgutsverletzungen kommt.
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27. Oktober 2005

Leistungsschutz von Bewertungsdatenbanken

Urteil des LG Berlin vom 27.10.2005, Az.: 16 O 743/05 Wird die Bewertungsdatenbank von eBay für eigene Zwecke vervielfältigt, so verletzt dies das Leistungsschutzrecht von eBay. Dem steht nicht entgegen, dass die Daten allgemein öffentlich zugänglich sind. Denn es wird nicht das Geheimhaltungsinteresse geschützt, sondern die Investition, und zwar unabhängig davon, in welcher Form der Verletzer eingreift.
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20. Oktober 2005

Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst

Urteil des BGH vom 20.10.2005, Az.: III ZR 37/05 a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst. b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht,kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat.
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06. Oktober 2005

Erhöhter Datentransfer nach DDos-Attacke

Urteil des AG Gelnhausen vom 06.10.2005, Az.: 51 C 202/05 Wird ein Server Ziel von DDos-Attacken, so kann sich ein Serverbetreiber nicht darauf berufen, dass Leistungen wegen dieser Attacken erfolgten und deshalb ein erhöhter Datentransfer erfolgt sei. Ihn trifft eine Zahlungspflicht für die durch die Attacken erfolgten Kosten. Er kann sich bei den Verursachern der Attacke schadlos halten.
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05. Oktober 2005

Versandkostenangabe bei Internetverkauf

Urteil des BGH vom 05.10.2005, Az.: VIII ZR 382/04 Nach den gesetzlichen Vorschriften hat ein Internethändler auch die vom Käufer zu tragenden Versandkosten anzugeben. Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestellübersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen. Es ist somit ausreichend, wenn die Liefer- und Versandkosten auf der Angebotsseite angegeben werden. Für unwirksam erklärten die Karlsruher Richter hingegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers enthaltene Klausel:  "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck". Eine derartige Regelung läuft zwingenden gesetzlichen Vorschriften zuwider, wonach dem Käufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages, z. B. wegen Widerrufs, stets der Kaufpreis zurückzuerstatten ist.
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30. September 2005

mahngericht.de

Urteil des LG Köln vom 30.09.2005, Az.: 20 U 45/05 Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Rechtsstreit um die Domain mahngericht.de verloren: Nachdem die Klage des Bundeslandes gegen eine Privatperson vom OLG Köln abgewiesen und die Revision nicht zugelassen wurde, legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof wies mit einem kurzen Beschluss (Beschluss vom 01.06.2006, Az.: I ZR 186/05) die Beschwerde zurück: die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und diene auch nicht der Fortbildung des Rechts.
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