Beschluss des BPatG vom 28.07.2011, Az.: 25 W (pat) 14/11 Wird der Begriff "BALANCE" für die Bezeichnung von Geschicklichkeitsspielen jeglicher Art verwendet, so stellt dieser in Bezug auf Geräte mit zahlungspflichtigen Leistungen für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Bei Produkten, welche bei dem Betrieb solcher Geräte funktional oder ergänzend zum Einsatz kommen und Dienstleistungen, welche mit der Durchführung von Spiel- und Unterhaltungsveranstaltungen in Zusammenhang stehen, liegt ein enger beschreibender Bezug vor. Daher ermangelt es der Bezeichnung "BALANCE“ jeglicher Unterscheidungskraft in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen und somit ihrer Eintragungsfähigkeit.
Beschluss des BPatG vom 13.07.2011, Az.: 29 W (pat) 541/10 Das BPatG ordnete an, dass das DPMA erneut in die Prüfung bzgl. der Eintragung der Wortmarke "Tv.de" einzutreten hat. Das DPMA hat die Eintragung der Marke wegen einer fehlenden Unterscheidungskraft und einem Freihaltebedürfnis abgelehnt. Allerdings hat das DPMA die Anmeldung nicht im Hinblick auf die konkreten Waren- und Dienstleistungsklassen geprüft.
Beschluss des BPatG vom 28.09.2010, Az.: 27 W (pat) 82/10
Fehlt dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke jegliche Unterscheidungskraft, kann sie bei komplexer Gesamtgestaltung dennoch eintragungsfähig sein. Je beschreibender der Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke ist, desto höhere Anforderungen sind an den Bildbestandteil zu stellen. Die Marke VIDEOWEB sei zwar als Wort nicht unterscheidungskräftig, durch die optische Gestaltung, die ein gewisses Maß an Komplexität beinhalte, sei sie jedoch schutzfähig.
Beschluss des BPatG vom 27.07.2011, Az.: 3 W (pat) 101/09
Durch die Stellung eines doppelten Löschungsantrages besteht die Möglichkeit das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft zu umgehen. Insoweit ein erster Löschungsantrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch denselben Antragsteller ausgeschlossen. Ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch einen Dritten Strohmann ist dagegen nicht ausgeschlossen. Deshalb muss ein Strohmann, welcher ohne eigenes Interesse aber im Interesse und im Auftrag eines Hintermanns handelt, die gegenüber dem Hintermann bestehende Einwendung der materiellen Rechtskraft gegen sich gelten lassen. Die Stellung eines Löschungsantrages seitens einer Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen, stellt nicht per-se ein Indiz für eine Strohmanneigenschaft dar. Der Begriff „Micropayment“ stellt einen freihaltungsbedürftigen und beschreibenden Fachbegriff für die Bezahlung von Kleinbeträgen dar, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sodass ein Löschungsgrund vorliegt, §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.
Beschluss des BPatG vom 22.07.2010, Az.: 25 W (pat) 507/10 Die Werbeaussage "Der perfekte Start zum Wunschgewicht" ist für Waren und Dienstleistungen der Lebensmittelbranche nicht eintragungsfähig, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die aus geläufigen Wörtern der deutschen Sprache gebildete und allgemein verständliche Wortfolge wird vom Durchschnittsverbraucher lediglich als rein werblich anpreisende und sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt verstanden.
Beschluss des BPatG vom 23.03.2011, Az.: 29 W (pat) 213/10 Das Wortzeichen "POLYMAIL!" ist bzgl. Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versendung vieler verschiedener Postsachen hinreichend unterscheidungskräftig. Sowohl der Begriff "Poly" als auch der Begriff „Mail“ kann verschiedenen Bedeutungen haben. Deren Verbindung hat keinen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter, sodass diese geeignet ist deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen nach zu kennzeichnen und erfüllt somit die Hauptfunktion einer Marke. Ein Freihaltebedürfnis besteht darüber hinaus nicht.
Beschluss des BPatG vom 15.03.2011, Az.: 24 W (pat) 21/10 Der Eintragung der Wortfolge "Wir sind die Guten" steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Die fast schon sprichwortartig gewordene Redensart wird - gerade auch produktbezogen - bereits von einer Vielzahl ganz unterschiedlicher Personen und Unternehmen auf diversen Waren - und Dienstleistungssektoren tatsächlich verwendet. Infolgedessen fehlt ihr die Eignung, auf einen ganz bestimmten Dienstleistungsanbieter hinzuweisen. Der Verkehr weist die in Rede stehende Wortfolge nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Angebot an Dienstleistungen zu.
Beschluss des BPatG vom 14.04.2011, Az.: 25 W (pat) 16/11 Das Wortzeichen „ARCTIC“ ist für Spiele und Spielautomaten ohne jede Unterscheidungskraft und damit nicht eintragungsfähig, weil der Verkehr hierhinter Spiele im Zusammenhang mit dem Thema Arktis erkennt. Anders ist dies bei der Vermietung von Spielgeräten, da bei dieser Dienstleistung eine Verbindung zum Thema Arktis nicht naheliegt.
Beschluss des BPatG vom 09.02.2011, Az.: 29 W (pat) 54/10 Das Wortzeichen "gewerbezentrale" eignet sich nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Vielmehr beschreibt der Begriff eine zentrale Stelle, welche die Funktion der Leitung, Verwaltung, Koordination oder Versorgung mit Blick auf produzierende, Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe innehat. Die Waren und Dienstleistungen, für die das Wortzeichen angemeldet wurde wie z.B. Werbung und Erstellen von Software können von einer solche Stelle erbracht werden. Dem Begriff fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft.
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