Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

07. April 2011

„Trademarker“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 01.02.2011, Az.: 24 W (pat) 33/10 Es fehlt der angemeldeten Marke an der notwendigen Unterscheidungskraft. Das Zeichenwort „Trademarker“ leitet sich von dem englischsprachigen Begriff „trademark“, der die Bedeutung „Warenzeichen, (Handels-)Marke“ hat, ab. Insoweit dient das Hinzufügen der Wortendung „er“ allein der Personifizierung des Wortes „Trademark“. Die Bezeichnung „Trademarker“ ist daher so zu verstehen, dass sie lediglich beschreibend einen „Spezialisten für Markenrecht und Markenbewertung“  kennzeichnet. Bezüglich der bei Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers liegt es nahe, dass diese Berufe sich (schwerpunktmäßig) mit Marken (= trademarks) befassen.
Auch was die im vorliegenden Fall angemeldeten Waren  „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Broschüren, Magazine“ anbetrifft, so können diese entweder für einen „Trademarker“ (= Spezialisten für Markenrecht und Markenbewertung) bestimmt sein, oder aber als gedrucktes Medium Informationen vermitteln, welche die Beratung durch den „Trademarker“ ersetzen sollen.

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28. März 2011

„Gute Laune“ keine Marke

Beschluss des BPatG vom 24.11.2010, Az.: 25 W (pat) 527/10

Das BPatG hat die Wortfolge "Gute Laune" als Wortmarke für Getränke abgelehnt. Dieser Wortkombination entnehme die Allgemeinheit, dass die Getränke bei Verzehr gute Laune herbeiführen. Es fehle dem Wortpaar daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
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11. März 2011

Bezeichnung „Autopack“ hinreichend unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 10.02.2011, Az.: 25 W (pat) 47/10 Die Bezeichnung "Autopack" weist weder einen beschreibenden Begriffsgehalt noch einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren im Bereich der Süßwaren auf. Zwar liegt der Gedanke an die Begriffe „Auto“ und „Verpackung“  nahe. Allerdings ist die Kombination „Autopack“ mehrdeutig, so dass sich daraus nicht die Eigenschaft der beanspruchten Waren ableiten lässt, dass diese speziell für den Verzehr im Kfz verpackt sind. Es liegt damit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Marke vor.
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11. März 2011

Ablehnung des „DJ-Führerschein“ als Wortmarke

Beschluss des BPatG vom 17.02.2011, Az.: 27 W (pat) 48/10

Die Anmeldung des Wortpaares "DJ-Führerschein" als Marke wurde vom BPatG abgelehnt. Mit diesen beiden gängigen Begriffen assoziiert die Allgemeinheit einen Nachweis über die Aus- und Weiterbildung eines Diskjockeys, es fehlt hier an der Eigenschaft als Marke, vielmehr handelt es sich um eine beschreibende Angabe.
Entscheidend ist, dass es an der Unterscheidungskraft fehlt, was nach § 8 II Nr.1 MarkenG zum Ausschluss der Eintragung führt. Sinn und Zweck der Unterscheidungskraft ist es, die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine beschreibende Angabe aber, wie sie der "DJ-Führerschein" ist, wird von der Allgemeinheit nicht als Unterscheidungsmittel der Herkunft verstanden.
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11. März 2011

„Executive edition“ nicht als Gemeinschaftswortmarke schutzfähig

Urteil des EuGH vom 21.01.2011, Az.: T- 310/08 Das Wortzeichen "executive edition" weist für Haushaltsgeräte im weiteren Sinne nicht die für eine Eintragung notwendige Unterscheidungskraft auf. Ein der englischen Sprache kundiger Durchschnittsverbraucher verbindet mit der Wortkombination ein Produkt gehobener Qualität. Der Ausdruck "executive edition" wird daher als Werbeaussage wahrgenommen, unabhängig von möglichen Bedeutungsalternativen des Wortes "executive". Auch ist durch vorherige Eintragungen von Wortmarken mit dem Bestandteil "executive" kein Anspruch auf Eintragung entstanden, da es sich jeweils um gebundene Entscheidungen handelt.
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07. Februar 2011

„ilink“ für Computersoftware und Telekommunikation nicht eintragungsfähig

Urteil des EuG vom 16.12.2010, Az.: T-161/09

Der Eintragung des Wortzeichens "ilink" für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der gespeicherten Computersoftware sowie der Telekommunikation steht das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters entgegen. Betroffene Verkehrskreise fassen das Zeichen in der Bedeutung von "Internet link" und damit als Hinweis auf eine Verbindung mit dem Internet auf, so dass ein hinreichend direkter Zusammenhang mit den betreffenden Waren besteht. Aufgrund der raschen Veränderungen auf dem Gebiet der Informatik sowie der parallelen Entwicklung der einschlägigen Terminologie sind ältere Entscheidungen nicht übertragbar.
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07. Februar 2011

„SUPERgirl“: Anforderung an die Begründung einer Versagung der Markeneintragung

Beschluss des BGH vom 17.08.2010, Az.: I ZB 59/09

Hat die Markenstelle die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft versagt, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, wenn die Markenstelle dabei zwar Vorbringen des Anmelders zur Eintragung ähnlicher Zeichen berücksichtigt, aber nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben und nicht dargelegt hat, dass sie die Voreintragungen für rechtswidrig halte.
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04. Februar 2011

„lieblings Eis“ nicht eintragungsfähig, da kein Hinweis auf betriebliche Herkunft

Beschluss des BPatG vom 15.12.2010, Az.: 25 W (pat) 7/10

Der Eintragung der Wortfolge "lieblings Eis wie frisch verliebt" steht das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Es fehlt an einem geeigneten Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Der Bestandteil "lieblings" ist ein vielfach verwendetes Wortbildungselement, welches ausdrückt, dass etwas in höchster Gunst steht. Auch die regelwidrige Schreibung verdeutlicht dem Verkehr nicht, dass es sich um die Geschäftsbezeichnung des herstellenden Betriebes handelt. Die Verwendung in Verbindung mit der Art der Ware hat daher den werbemäßig, positiv verstärkenden Effekt eines Slogans, und nicht eines Herkunftshinweises.
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31. Januar 2011

„BestBuy“ nur Hinweis auf Preis-Leistungs-Verhältnis

Urteil des EuGH vom 13.01.2010, Az.: C-92/10 P

Das Zeichen "Best Buy" hat keine Markeneignung, da es in erster Linie als Werbeslogan verstanden wird und dessen Bestandteile darüber hinaus weder einzeln, noch gemeinsam die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Da Verbraucher das Zeichen "Best Buy" nur als Hinweis auf das Preis-Leistungs-Verhältnis verstehen, kann es keine Wirkung als Herkunftshinweis entfalten.
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28. Januar 2011

Werbeslogan „Mit Liebe gemacht“ nicht als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 09.12.2010, Az.: 25 W (pat) 537/10 Die Werbeaussage "Mit Liebe gemacht" ist für die Bereiche Nahrungs- und Genussmittel nicht eintragungsfähig, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Durchschnittsverbraucher erkennt in der Wortfolge lediglich einen werblich-anpreisenden und beschreibenden Slogan mit Kaufanreizcharakter beziehungsweise Qualitätsangabe. Hiermit wird der Verbraucher vor allem im Bereich der Werbung ständig konfrontiert.
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