Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

30. Juni 2011

„Volkswinterreifen“ als Wort-/Bild-Marke schützenswert

Beschluss des BPatG vom 24.03.2011; Az.: 29 W (pat) 212/10

Bei dem Begriff "Volkswinterreifen" handelt es sich um eine neue Wortschöpfung, da diese weder im allgemeinen Sprachgebrauch verankert noch im Lexikon zu finden ist. Zusammen mit der bildlichen Ausgestaltung genügt die Marke noch den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Mindestanforderungen. Ferner spricht auch die Komplexität der Gestaltung für die Schutzfähigkeit, da diese vorliegend recht hoch ausfällt. Die Wort-Bild-Kombination wird daher als Herkunftshinweis verstanden.

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20. Mai 2011

Keine Verwechslung zwischen „POST“ und „CITIPOST“

Beschluss des BPatG vom 18.04.2011, Az.: 26 W (pat) 30/07 Obwohl die beiden Marken "POST" und "CITIPOST"  für identische Dienstleistungen eingetragen sind, besteht zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr.Beide Marken sind aufgrund der graphischen Gestaltung und des zugefügten Wortbestandteils "CITI" bei der Marke "CITIPOST" von einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher einfach zu unterscheiden. Zudem fassen die jeweiligen Betroffenen in der Logistik- und Transportbranche das Wort "Post" beschreibend dahingehend auf, dass darunter die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen verstanden wird. Sie werden den Bergriff deswegen auch nicht aus dem Gesamtbegriff "CITIPOST" herauslösen.
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20. Mai 2011

„Best for Skin“ – Werbeslogan statt Herkunftshinweis

Beschluss des BPatG vom 24.02.2011, Az.: 30 W (pat) 524/10 Der für Schönheitspflege und medizinische Apparate zur Behandlung der Haut angemeldeten Wortfolge "Best for Skin" fehlt die nötige Unterscheidungskraft. Die jeweiligen Verkehrskreise werden sie vielmehr als Werbeslogan verstehen, der aussagt, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die beste Qualität oder Wirkung für die Haut aufweisen. Zudem stellt die Wortfolge eine beschreibende Angabe dar, für die ein Freihaltebedürfnis besteht.
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20. Mai 2011

Marke in Form eines „Schokobechers“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.04.2011, Az.: 25 W (pat) 72/10 Die für Süßwaren und Schokoladenwaren angemeldete dreidimensionale Marke in Form eines "Schokobechers" kann sowohl die Ware selbst als auch die Verpackung für Süßwaren sein. Die Form eines Bechers ist eine geläufige Gestaltungsform für Schokoladewaren und weist daher keine herkunftshinweisenden Merkmale auf. Auch wird der angesprochene Verkehrskreis der Lebensmittelkonsumenten gewöhnlich nicht aus der dreidimensionalen Form der Ware oder Verpackung auf die betriebliche Herkunft schließen können.
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09. Mai 2011

„ARSCHLECKEN24“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 09.02.2011, Az.: 26 W (pat) 31/10 Der Begriff "ARSCHLECKEN24" ist nicht eintragungsfähig, da er gegen die guten Sitten verstößt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff nicht ausschließlich i.S.v. "Lass mich in Ruhe" verstanden, vielmehr kommt ihm ein anstößiger, vulgärer und grob geschmackloser Aussagegehalt zu. Dieser wird durch den Zusatz "24" i.S.v. "rund um die Uhr" noch verstärkt. In Suchmaschinen führe eine Eingabe des als Wortbestandteil verwendeten Begriffs vielfach auf einschlägige Sex- und Pornoseiten. Die Allgemeinheit würde sich durch eine solche Marke sittlich, politisch oder religiös verletzt fühlen. Die Bezeichnung ist daher grob anstößig und nicht eintragungsfähig.
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04. Mai 2011

Zuwachs für die „Volks“- Markenfamilie

Beschluss des BPatG vom 24.03.2011, Az.: 29 W (pat) 203/10 Dem in den Farben Rot, Schwarz, Weiß und Grau ausgestalteten Wort-/Bildzeichen "Volks.T-Shirt" stehen nicht die Hindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses entgegen. Da es sich bei dem Gesamtbegriff um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, kommt dem Zeichen in Bezug auf die Waren keine beschreibende Bedeutung zu.Vielmehr hat sich der Verkehr aufgrund der Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen an diese Art der Kennzeichnung gewöhnt und erblickt darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
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03. Mai 2011

Wort-/Bildmarke „TISCH & TREND“ ist eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 02.03.2011, Az.: 26 W (pat) 506/10

Die für die angemeldete Wort-/Bildmarke "TISCH & TREND" im Bereich Hygiene und Elektronik eingetragenen Waren werden üblicherweise weder zu Wohn-oder Dekorationszwecken noch in der Küche oder bei Tisch verwendet, so dass die Marke weder einen engen, sachlich beschreibenden Bezug zu den eingetragenen Waren aufweist, noch geeignet ist, diese zu beschreiben. Ein Freihaltebedürfnis ist aufgrund der daraus resultierenden hinreichenden Unterscheidungskraft ausgeschlossen.
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03. Mai 2011

Werbeslogan „Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 29.03.2011, Az.: 27 W (pat) 574/10

Die Wortfolge "Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film" ist ein sprachüblich gebildeter und allgemein verständlicher Satz, der ohne weiteres aus sich heraus als anpreisendes Qualitätsversprechen verstanden wird. Die Wortfolge ist weder hinreichend prägnant, noch weist sie eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Somit fehlt der Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft, da sie nicht geeignet ist, auf die Herkunft der u.a. in den Bereichen Ton- und Bildtechnik sowie Werbung und Verpflegung gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem individuellen Unternehmen hinzuweisen.

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20. April 2011

Wortmarke „Cajun“ ist hinreichend unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 10.03.2011, Az.: 33 W (pat) 503/11

Zwischen dem für Waren aus dem Automobilbereich angemeldeten Markenwort "Cajun" und der gleichlautenden Bezeichnung für französisch-stämmige Einwanderer bzw. deren Nachfahren in der Region Cajun Country (USA), besteht kein Zusammenhang, sodass der Verkehr zwischen beiden keine gedankliche Verknüpfung vornehmen wird. Daher ist die Wortmarke "Cajun" hinsichtlich der angemeldeten Waren hinreichend unterscheidungskräftig. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht nicht.
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07. April 2011

Wortmarke „Cone“ aufgrund Freihaltungsbedürfnis nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 512/10 Der Marke „Cone“ fehlt es an dem notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Das Wort „Cone“ stammt aus dem Englischen und ist im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzen. Die Bezeichnung ist daher geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben. Ferner besteht für die angemeldeten Planungsdienstleistungen ein enger, sachlich beschreibender Bezug. Insoweit handelt es sich bei Kegeln um eine geometrische Grundform, die Innenarchitekten sowohl bei der Gestaltung von Innenräumen verwenden, als auch Möbelentwürfen zugrunde legen.
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