Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“
Aufnahme und Ausstrahlung heimlich erfolgter Filmaufnahmen unzulässig
Urteil des LG Düsseldorf vom 02.09.2009, Az.: 12 O 273/09
Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Heimliche erfolgte Bild- oder Tonaufnahmen in einer Arztpraxis sind jedoch gerade im Hinblick auf das bestehende und schutzwürdige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient als generell für unzulässig zu erachten.Werbung mit „Geld-zurück-Garantie“
a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.
b) Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Aktion, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren.
c) In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nennen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.
d) Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird auch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist.
Ghostwriter-Vereinbarung nicht immer sittenwidrig
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 01.09.2009, Az.: 11 U 51/08
Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte "Ghostwriter-Vereinbarung", mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.GEZ – Schriftformerfordernis bei Abmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes
Urteil des VG Hamburg vom 07.07.2009, Az.: 10 K 411/09
Die für die Anzeige über das Ende des Bereithalten eines Rundfunkgerätes erforderliche Schriftform wird nicht dadurch eingehalten, dass der Rundfunkteilnehmer diese Anzeige per E-Mail an die GEZ versendet.Nachweis der Übertragung von Verwertungsrechten durch Indizien
Aufgrund zahlreicher Indizien kann im vorliegenden Fall hinreichend sicher darauf geschlossen werden, dass ein Sänger die Verwertungsrechte an bestimmten Musikwerken übertragen hat. Bei einer Rechteübertragung wurde mit angemessener Sorgfalt agiert, was die Betonung der Solisten in der Präambel zum Vertrag deutlich macht. In dem Vertrag wird betont, dass nur der Dirigent von der Übertragung der Rechte ausgenommen ist. Auch kein anderer an den Werken mitwirkender Künstler hat die Verwertung der Aufnahmen in Frage gestellt. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass alle Künstler ihre Rechte übertragen haben.
Apotheker äußert sich in Apothekerzeitung abwertend über ein Pharma-Unternehmen
Keine anprangernde Veröffentlichung eines Urteils
Bei der Verbreitung eines bestimmten Urteils treffen hier zwei widerstreitende Positionen aufeinander, das Recht auf freie Meinungsäußerung des Antragsgegners und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Auseinandersetzung mit verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners zum Umgang des Antragstellers mit Kritik stellt keine für die Öffentlichkeit erhebliche Information dar. Die Veröffentlichung dient allein der Anprangerung des Antragstellers.
Erkennbarkeit trotz schwarzem Balken
Individualisierende Berichterstattung erlaubt
Die Verfassungsbeschwerde gegen den versagten einstweiligen Rechtsschutz gegen die individualisierende Berichterstattung über eine Straftat wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Berichte über Entstehung, Ausführung und Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung und Abbildung des Straftäters greift in dessen Persönlichkeitsrecht ein. Dagegen ist der Öffentlichkeit bei schweren Straftaten ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse zuzugestehen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und deren Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.