Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“
Der Spion aus der Luft: Zum Recht am eigenen Bild
Pressemitteilung Nr. 44/09 des AG München zum Urteil vom 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09
Grundsätzlich schützt das Recht am eigenen Bild jeden Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung des eigenen Bildnisses, dazu zählen auch Luftaufnahmen des eigenen Grundstücks. Ist die Aufnahme jedoch nicht einer bestimmten Adresse zuzuordnen und zudem der Einzelne als Person nicht zu identifizieren, wird das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht verletzt.Übertragung und Übernahme von Nutzungsrechten
Urteil des LG Kiel vom 23.07.2009, Az.: 4 O 145/08
Im Urheberrecht ist zwischen der Übertragung von Rechten (§ 34 UrhG) und der weiteren Einräumung von Rechten (§ 35 UrhG) zu unterscheiden. Werden die Rechte übertragen, so scheiden sie aus dem Vermögen des Inhabers aus und gehen in das Vermögen des Erwerbenden über. Bei der Einräumung weiterer Nutzungsrechte bleibt das Nutzungsrecht des Inhabers dagegen bestehen, so dass sich der Bestand der Nutzungsrechte und die Zahl der Lizenznehmer mehren.Der Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen im „gewerblichen Ausmaß“
Beschluss des LG Kiel vom 02.09.2009, Az.: 2 O 221/09
Der einmalige Download eines einzigen Musikalbums ist nicht als Urheberrechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" anzusehen und begründet somit keinen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 und 2 UrhG. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt auch keine grundrechtsverletzende "Rasterfahndung", wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichen Ausmaß verletzt haben könnte.Kein genereller Anspruch Minderjähriger auf Unterlassung von Bildveröffentlichungen
Die Pressefreiheit ist grundsätzlich auch bei Kindern von Prominenten zu berücksichtigen. Auch hier bedarf es einer Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit, wobei Minderjährige stärker geschützt werden sollen als Erwachsene. Der BGH stellte aber klar, dass Kinder keinen generellen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Veröffentlichung von Fotos bis zu deren Volljährigkeit haben.
BILD gegen taz: Zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche
Pressemitteilung Nr. 201/2009 des BGH zum Urteil vom 01.10.2009, Az.: I ZR 134/09
Humorvolle und ironische Vergleiche in einem Werbespot sind innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Wenn der Werbende den Mitbewerber weder herabsetzt noch der Lächerlichkeit preisgibt und es sich bei der Darstellung somit lediglich um eine humorvolle Überspitzung handelt, handelt der Werbende nicht wettbewerbswidrig.Keine indirekte Bewerbung von Tabakerzeugnissen
Die indirekte Bewerbung eines Tabakunternehmens über eine sog. Imagewerbung unterfällt im vorliegenden Fall dem Tabakwerbeverbot, da u.a. die Nennung der Zigarettenmarken nach Art einer Fußnote am Ende der Anzeige dennoch deutlich wahrnehmbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst das Ziel verfolgt hat, mit der Printanzeige den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Eine indirekte Wirkung in diesem Sinne ist ausreichend.
Keine Berichte über den Übermut eines Promi-Teenies
Im vorliegenden Fall führt die Abwägung zwischen Berichterstattungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu einem Vorrang des Anonymitätsschutzes der Person. Berichtet worden ist über einen Heranwachsenden, der durch Gesang und Schauspielerei gewisse Prominenz erlangt hat. Er wird durch die Berichterstattung in den Verdacht der Begehung einer Straftat gebracht, obwohl er sich nur übermütig verhalten hat. Trotz des Images, sich nicht um Konventionen zu scheren, schädigen solche Berichte den Ruf und müssen auch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht hingenommen werden.

