Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

29. Oktober 2010

15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel für Filesharing

Pressemitteilung des LG Hamburg vom 27.10.2010, Az.: 308 O 710/09

Das Landgericht Hamburg hat einen Beklagten, der 2006 zwei Musikaufnahmen für kurze Zeit in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Das Landgericht Hamburg berücksichtigte dabei, dass es sich zwar um Musiktitel bekannter Künstler handelte, die Titel jedoch bereits mehrere Jahre alt waren. Bei der Schätzung der angemessen Lizenzgebühr orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 und einem Einigungsvorschlag im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA.
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25. Oktober 2010

YouTube haftet für urheberrechtsverletzende Videoclips

Urteil des LG Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09

YouTube haftet für urheberrechtsverletzende Inhalte bei den von anonymen Nutzern eingestellten Videos. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des „Zu-Eigen-Machens“ fremder Inhalte, da sich die Videos aus der Sicht eines objektiven Beobachters zumindest auch als eigene Videos der Internetplattform darstellen.
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25. Oktober 2010

Betreiber eines Presseportals haftet für Google-Suchergebnisse

Urteil des KG Berlin vom 27.11.2009, Az.: 9 U 27/09 Der Betreiber eines Online-Presseportals haftet für anhaltende Persönlichkeitsverletzungen, die dadurch begründet sind, dass er zwar persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte von seiner Webseite löscht, diese Inhalte aber weiterhin in der Trefferliste einer in die eigene Webseite eingebundenen Suchmaschine, hier Google, angezeigt wird. Der Portalbetreiber muss in einem solchen Fall weitere Vorkehrungen zur effektiven Löschung besagter Inhalte treffen.
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21. Oktober 2010

Indirekter Bezug zu Werbeeinnahmen genügt für urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch

Urteil des BGH vom 25.03.2010, Az.: I ZR 122/08

UrhG § 94 Abs. 1 Satz 1, §§ 95, 97 Abs. 1 v. 9.9.1995; BGB § 242 D
Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.
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08. Oktober 2010

Gegendarstellung muss nur bei unverzüglichem Zugang veröffentlicht werden

Urteil des HansOLG Hamburg vom 18.05.2010, Az.: 7 U 121/09 Eine Gegendarstellung, die mehr als zwei Wochen nachdem der Betroffene Kenntnis von der Erstmitteilung erhalten hat, dem Verlag zugeht, ist nicht mehr unverzüglich im Sinne des Hamburgischen Pressegesetzes und muss darum nicht veröffentlicht werden. Ebensowenig unverzüglich ist eine Erklärung, die per Fax, dem das Original später nachfolgt, zugeht. Das betroffene Presseorgan muss die ihm zugegangene Erklärung, zu deren Veröffentlichung es verpflichtet ist, zum Schutz der Pressefreiheit auf Echtheit und Ernsthaftigkeit prüfen können. Die Veröffentlichung einer Zweitgegendarstellung kann nur verlangt werden, wenn diese als Korrektur einer zuvor beanstandeten unverzüglich zugegangenen Erstdarstellung anzusehen ist.
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08. Oktober 2010

Rundfunkgebührbefreiung bei Computern im Büro

Urteil des VG Hamburg vom 28.05.2010, Az.: 7 K 2132/09 Sind auf demselben Grundstück, auf dem ein PC mit Internetanschluss nicht ausschließlich privat genutzt wird, bereits Rundfunkgeräte angemeldet, so entfällt die Gebührenpflicht für den Rechner. Dabei ist es unerheblich, ob die Geräte auf einen anderen Teilnehmer angemeldet sind, da keine Personenidentität erforderlich ist. Entscheidend ist lediglich die Zuordnung zu einem Grundstück.
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05. Oktober 2010

Fiktive Lizenzgebühr bei Werbung mit Promifoto

Urteil des HansOLG Hamburg vom 10.08.2010, Az.: 7 U 130/09

Wird ein Paparazzibild ohne Kenntnis des fotografierten Promis zu Werbezwecken verwendet, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Denn der Verlag erlangt durch die Verwendung zur Werbung einen vermögenswerten Vorteil, indem der Prominente unentgeltlich als Werbeträger missbraucht wird.
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05. Oktober 2010

Keine zusätzliche Lizenzgebühr bei Verwendung von Fotos für E-Paper-Ausgabe einer Print-Zeitung

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.07.2010, Az.: I-20 U 235/08 Ein Verlag darf die für eine Print-Zeitung lizensierten Fotografien ohne Zahlung weiterer Lizenzgebühren grundsätzlich auch für ein E-Paper verwenden. Ein freier Fotograf forderte für diese Nutzung im Rahmen der Lizenzanalogie jedoch Schadensersatz. Das OLG Düsseldorf folgte dennoch der Ansicht der Sachverständigen, wonach bei einem der gedruckten Zeitung identischen E-Paper, welches gegen Bezahlung zum Download steht und nur geringe Auflagenzahlen hat, regelmäßig keine weitere Lizenzgebühr zu zahlen sei. Lediglich in Sonderfällen –beispielsweise wenn die Urheberbenennung fehle- sei ein Aufschlag zu bejahen.
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04. Oktober 2010

Keine Unterscheidungskraft für die Bezeichnung „Pornofreunde“

Urteil des OLG Hamm vom 01.06.2010, Az.: I-4 U 224/09

Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke "pornofreunde" ist im Bezug auf Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering zu betrachten. Das Wortelement hat überwiegend beschreibenden Charakter und ist somit als Marke nicht schutzfähig, denn es werden schlicht "Freunde" des "Pornos" angesprochen. Unter einem „Pornofreund“ wird man jemanden verstehen, der gerne Pornographie konsumiert, so auch im Zusammenhang mit dem Besuch einer Unterhaltungs- oder Liveveranstaltung. Damit verweist dieser Begriff wiederum überwiegend beschreibend allgemein auf das Angebot von Pornographie hin.
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22. September 2010

Herabwürdigende unwahre Berichterstattung rechtfertigt Schadensersatzanspruch

Urteil des LG Hamburg vom 28.05.2009, Az.: 324 O 733/09 Wird ein mutmaßlicher Sexualverbrecher als "Sexschwein" oder "Sexmonster" bezeichnet, stellt dies eine unzulässige Schmähkritik dar. In diesem Zusammenhang ist auch die Veröffentlichung eines Fotos, das die dargestellte Person vollständig unbekleidet zeigt, trotz eines grundsätzlichen Berichterstattungsinteresses als unzulässig einzustufen, da die berechtigten Interessen des Dargestellten überwiegen. Jedenfalls das Zusammenspiel einer derartigen Bildveröffentlichung und einer Schmähkritik führt zu einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die aufgrund mangelnder Ausgleichsmöglichkeiten eine Geldentschädigung rechtfertigt. Bei der Ermittlung der Höhe einer angemessenen Geldentschädigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berichterstattung nicht jegliche tatsächliche Grundlage fehlt, sondern einen zutreffenden Kern hat.
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