Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“
Pro7 muss Werbeeinnahmen für „Bimmel-Bingo“ in der Sendung „TV-total“ abführen
Pressemitteilung Nr. 31/10 des OVG Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 02.12.2010, Az.: 11 B 35.08
Der Sender Pro7 muss die in den Jahren 2001 und 2002 mit den unzulässig ausgestrahlten Sendungen "Bimmel-Bingo" im Rahmen von "TV-total" erzielten Werbeeinnahmen an die Landesmedienanstalten abführen.Lizenzgebühr für Musik auf dem Stadtfest
Keine Prüfungspflichten eines Bildarchivbetreibers bei Weitergabe von Fotos an Presse
Pressemitteilung Nr. 235/2010 des BGH zu den Urteilen vom 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09, VI ZR 34/09
Bildagenturen, die Bilder aus zulässig erstellten Archiven lediglich an das veröffentlichende Presseorgan weitergeben, müssen nicht prüfen ob die geplante Veröffentlichung rechtsmäßig ist. Für eine unrechtmäßige Veröffentlichung können sie nicht haftbar gemacht werden, da für die Veröffentlichung von Bildnissen allein das veröffentlichende Presseorgan verantwortlich ist, das gemäß den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz auch die Zulässigkeit der Verwendung zu prüfen hat.Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis
Urteil des BGH vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 190/08
Einer Veröffentlichung von kontextbezogenen Bildnissen in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis, muss immer eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorrausgehen. Die streitgegenständliche Berichterstattung in der Zeitschrift "BUNTE" über den Rosenball in Monaco im Jahre 2007 war zulässig, da sie hauptsächlich an in der Öffentlichkeit bekannte Wertungen und Spekulationen knüpfte und einen noch ausreichenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hatte.Autoradio begründet für Selbständige Rundfunkgebührenpflicht
Für ein in einem Kfz bereitgehaltenes Radio besteht grundsätzlich eine gesonderte Rundfunkgebührenpflicht, wenn ein selbständig tätiger Kfz-Nutzer sein Fahrzeug für die Fahrt zu seiner Betriebsstätte nutzt. Es besteht keine Gebührenfreiheit, da dies eine Nutzung zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt.
Umfassender Anspruch auf Auskunft nach dem Hamburgischen Pressegesetz
Vorschaltblatt keine als Information getarnte Werbung
b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.
c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
In häuslichem Arbeitszimmer genutzer Internet-PC rundfunkgebührenfrei
Beschluss des VGH Hessen vom 30.03.2010, Az.: 10 A 2910/09
Ein Rundfunkteilnehmer, der Rundfunkempfangsgeräte in den ausschließlich privat genutzten Räumen seines Hauses und zusätzlich in seinem beruflich genutzten Arbeitszimmer einen internetfähigen PC nutzt, muss für diesen PC nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV keine Rundfunkgebühren entrichten.Prüfungspflichten eines Autors bei benachteiligenden Behauptungen
Pressemitteilung Nr. 28/10 des LG München I vom 11.11.2010, Az.: 9 O 19400/10, 9 O 19401/10
Bei Veröffentlichungen, die sich nachteilig auf das Ansehen auswirken, sind hohe Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt zu stellen. Pauschale Vorwürfe innerhalb eines Buches zur Zugehörigkeit bestimmter Personen zu einem Mafia-Clan sind unzulässig, wenn sie lediglich auf ungenauen Aussagen eines italienischen Staatsanwaltes und nicht bewiesener Berichte des Bundeskriminalamtes gestützt sind. Vielmehr muss der Autor des Buches selbst vor Veröffentlichung seine Behauptungen sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.
