Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“
Herabsetzender Vergleich nicht hinzunehmen
Rechtmäßige Entscheidung über Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien
Die Aufnahme einer (elektronischen) Zeitschrift des Landesverbands der NPD-Jugendorganisation in die Liste jugendgefährdender Medien ist rechtmäßig. Nach dem Jugendschutzgesetz werden Träger- und Telemedien aufgenommen, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Heranwachsenden oder ihre Erziehung zu gefährden. Wenn auch die vorliegend dargestellten Meinungen und Bewertungen historischer und politischer Ereignisse nach Ansicht der Richter noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, so halten diese einer Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes nicht mehr stand. Die Indizierungsentscheidung war somit rechtmäßig.
Rundfunkgebührenpflicht für Geräte in Zweitwohnung
Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 27.01.2010, Az.: 4 LC 7/08
Für das Bereithalten eines Rundfunkempfangs- oder Fernsehgerätes müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden. Eine zusätzliche Gebühr für eventuelle Zweitgeräte im gleichen Haushalt oder Kraftfahrzeug ist nicht zu leisten. Wird jedoch eine Zweitwohnung von einem Ehepartner aus beruflichen Gründen genutzt und auch hier ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten, fällt für dieses Gerät eine erneute Rundfunkgebühr an.Rundfunkgebührbefreiung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften nur auf Antrag
Beim Umzug in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft können für Zweitgeräte die Rundfunkgebühren entfallen. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht: Die Daten zur Prüfung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft müssen der GEZ mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall meldete die Klägerin lediglich ihr Radio ab und verweigerte die Bekanntgabe der Daten des Hauptteilnehmers. So konnte der Nachweis für die Befreiung nicht erbracht werden; ihre Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheids wurde abgewiesen.
Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google
Pressemitteilung Nr. 93/2010 des BGH zum Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08
Durch eine Suchmaschine angezeigte verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails) verletzten das Urheberrecht des Rechteinhabers nicht. Sperrt der Rechteinhaber den Inhalt seiner Internetseite nicht für den Zugriff durch Suchmaschinen, ist dieser mit der Anzeige seiner Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Werden durch Dritte widerrechtlich eingestellte Bilder in der Bildersuche angezeigt, haftet ein Suchmaschinenbetreiber erst ab Kenntniserlangung der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Informationen.Falsche Tatsachenbehauptungen nicht durch Meinungsfreiheit geschützt
Die Veröffentlichung von falschen Tatsachenbehauptungen beim Onlinelexikon Wikipedia unterliegt nicht dem Schutzbereich des Art. 5 GG. Dies gilt insbesondere, wenn die im Internet veröffentlichten Beiträge das Ansehen einer Person in rechtswidriger Weise schädigen. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt in solchen Fällen das etwaige öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Vorliegend ging es um einen Poltiker, der angeblich eine Minderjährige auf einem Stuhl mit Handschellen gefesselt und diese anschließend fotografiert haben soll.
Meinungs- und Kunstfreiheit ermöglicht nackte Oberbürgermeisterin
Wird eine Oberbürgermeisterin auf einem Gemälde zur Zeitgeschichte nackt dargestellt und dieses unter anderem im Internet veröffentlicht, tritt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hinter der Meinungs- und Kunstfreiheit zurück. Das Bild thematisiert die Haltung der Oberbürgermeisterin zum Bau einer umstrittenen Brücke. Durch den Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse darf das Gemälde ohne Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Dem steht die Nacktheit nicht entgegen, da leicht erkennbar ist, dass die Darstellung der Phantasie der Künstlerin entsprungen ist.
Filmaufnahmen ohne öffentliches Interesse
Ehemalige Grafikerin des Tatort-Vorspanns hat Anspruch auf Urheberschaft
Pressemitteilung Nr. 10/2010 des LG München I vom 25.03.2010, Az.: 21 O 11590/09
Die ehemalige Grafikerin und Trickfilmerin, die vor ca. 40 Jahren das Storyboard für den Vorspann der bekannten Krimiserie "Tatort" geschrieben und die filmische Umsetzung mit geleitet hat, muss als Urheberin im Vorspann genannt werden. Weiter entschieden die Richter am Münchner Landgericht, dass die Grafikerin einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung des Vorspanns hat, um nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz eine genaue Nachvergütung zu beziffern.
