Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“
LG Hamburg lehnt Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube ab
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 27.08.2010
Das Landgericht Hamburg hat den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube bezüglich der Veröffentlichung von insgesamt 75 Kompositionen mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Das Landgericht sah die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an. Ob von YouTube eine Unterlassung der Veröffentlichung von Musikstücken aus dem von den Antragstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Musikrepertoire verlangt werden kann, hat das LG Hamburg damit allerdings nicht entschieden.Fotografien zu Werbezwecken bei Kunden
Im Rahmen von Renovierungsarbeiten aufgenommene Fotos dürfen für Werbezwecke im Internet verwendet werde, wenn keine Rückschlüsse auf die Identität der Hausbewohner möglich sind; eine Persönlichkeitsrechtverletzung ist dann nicht gegeben.
Schmerzensgeld bei Darstellung in schlechtem Licht nicht ohne weiteres
Wird ein Foto einer Person, das mit ihrer Zustimmung erstellt wurde, in einem negativem Kontext veröffentlicht, stellt dies zwar eine Persönlichkeitsverletzung dar. Einen Schmerzensgeldanspruch begründet eine solche aber erst dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigt, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens.
„Ich liebe es“ zu einfach für’s Urheberrecht
Nach Ansicht des LG München I erreicht die einfache Melodienfolge der McDonald's-Werbemelodie "Ich liebe es" nicht die erforderliche Schöpfungshöhe um vom Urheberrecht erfasst zu werden. Die Melodie ist größtenteils durch den Text vorgegeben. Auch der übrige Teil ist für sich genommen zu einfach, als dass von einer geistigen Schöpfung zu reden ist.
GEMA-Lizenz nicht automatisch für Klingeltöne verwendbar
Murks bleibt Murks
Irreführende Werbung bei Buch-Nachdruck
Ein Verleger darf bei inhaltlich und im Format zum Teil veränderter Neuauflage eines Buches nicht mit Aussagen werben, die geeignet sind, Fehlvorstellungen über den wahren Inhalt des Buches im Vergleich zum Originalwerk hervorzurufen. Konkret wurde die Neuausgabe eines berühmten Bildbandes von Helmut Newton beworben, welche jedoch in reduziertem Format herausgegeben und in dem 74 Bilder durch andere Motive ersetzt wurden. Das OLG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung gegen den Verleger dahingehend, dass die Verwendung von sechs Werbeaussagen, wie z.B. "Wiederauferstehung des Buches", unzulässig sei, durch welche die Kaufinteressenten auf die völlige inhaltliche Identität von Original- und Neuausgabe schließen können.
Fotos aus Gutachten ohne Einwilligung nicht ins Internet
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
Access-Provider ist nicht zur Sperrung oder Erschwerung des Zugangs zu Domains mit schutzrechtsverletzenden Inhalten verpflichtet.
Nach Ansicht des LG Hamburg haftet ein Access-Provider weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für von seinen Kunden durch das Herunterladen bei bestimmten Internetdiensten begangene Schutzrechtsverletzungen. Die dem Access-Provider derzeit zur Verfügung stehenden technischen Maßnahmen zur Sperrung des Zugangs seiner Kunden zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt seinen mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig. Abgesehen davon sei es dem Access-Provider auch nicht zumutbar, mit einer dieser Maßnahmen seinen Kunden den Zugang zu Domains mit rechtsverletzendem Inhalt zu erschweren.

