Falsche Tatsachenbehauptungen nicht durch Meinungsfreiheit geschützt
Die Veröffentlichung von falschen Tatsachenbehauptungen beim Onlinelexikon Wikipedia unterliegt nicht dem Schutzbereich des Art. 5 GG. Dies gilt insbesondere, wenn die im Internet veröffentlichten Beiträge das Ansehen einer Person in rechtswidriger Weise schädigen. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt in solchen Fällen das etwaige öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Vorliegend ging es um einen Poltiker, der angeblich eine Minderjährige auf einem Stuhl mit Handschellen gefesselt und diese anschließend fotografiert haben soll.