Unverpixelte Bilder dürfen bei überragendem Informationsinteresse früh veröffentlicht werden
Der BGH hat über die Revision des Spiegel entschieden, dass die Veröffentlichung eines unverpixelten Bildes des ehemaligen Wirecard Managers Bellenhaus rechtmäßig war. Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG würde zwar das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in einem Ermittlungsverfahren eine identifizierende Berichterstattung ohne Erlaubnis verbieten. Allerdings gelte in einem Verfahren von zeitgeschichtlicher Bedeutung eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, solange keine berechtigten Interessen dagegenstehen (§ 23 Abs. 2 KUG). Auf diese Ausnahme stellte der Gerichtshof ab, da sich Bellenhaus freiwillig öffentlich zu den Vorwürfen geäußert hatte und somit keine uneingeschränkten Persönlichkeitsrechte gegen die grundrechtliche Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einwenden könnte.

